Am 1. Januar 2019 traten im Ergebnis der ungarischen Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, d. h. der ATAD-Richtlinie in Ungarn neue Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen in Kraft. Die frühere, eigenkapitalbasierte Körperschaftsteuerregel bezüglich der Unterkapitalisierung wurde von einer EBITDA-basierten (EBITDA = steuerpflichtiges Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) Bestimmung zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen abgelöst. Das Ziel der neuen gesetzlichen Bestimmung besteht des Weiteren in der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung innerhalb der Unternehmensgruppe.
Durch die Neuregelung wurde der Begriff der überschüssigen Fremdkapitalkosten eingeführt, der – grundlegend nach dem Gewinnansatz – den Betrag bedeutet, um den die im Interesse der unternehmerischen Tätigkeit aufgetretenen Fremdkapitalkosten die (steuerpflichtigen) Zinserträge und ähnlichen Erträgen übersteigen (mehr Finanzierungskosten als zinsähnliche Erträge). Die wie oben festgelegt ermittelten überschüssigen Fremdkapitalkosten können bei der Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer bis zu 30 % des EBITDA-Satzes oder bis 939.810.000 HUF (ca. 2,9 Millionen EUR) bis zum höheren Betrag geltend gemacht werden.
Die Anwendung der neuen Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen ist im Grunde ab 1. Januar 2019 verbindlich, doch sind die neuen Regeln bei den vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossenen Finanzierungsverträgen erst von der Erhöhung der Finanzierungssumme bzw. der Verlängerung der Laufzeit an (bezüglich der geänderten Summe oder Laufzeit) maßgebend. Nach eigener Wahl ist die Anwendung der neuen Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen auch schon für den Zeitraum vor der Änderung möglich. Das wäre beispielsweise eine Überlegung wert, wenn die neuen Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für den Steuerzahler eine günstigere Besteuerungsposition zur Folge hat.
Neuheiten
Früher mussten die auf die gegenüber Finanzinstitutionen (Banken, Kreditinstitute) bestehenden Verbindlichkeiten entfallenden Zinsen vom Aspekt der Unterkapitalisierung außer Acht gelassen werden. Die ab 2019 geltenden Bestimmungen beziehen aber – über die überschüssigen Fremdkapitalkosten – alle Arten von Zinsaufwendungen in die Berechnung des neuen Korrekturpostens der Besteuerungsgrundlage ein. Damit können von der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen auch solche Unternehmen betroffen sein, die ihre Tätigkeit in vollem Umfang mit Darlehen von Finanzinstitutionen finanzieren und so früher die Regel der Unterkapitalisierung nicht anwenden mussten.
Aufgrund der neuen Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen müssen bei der Bestimmung der Finanzierungskosten jetzt nicht nur die grundlegend als Zinsen angesehenen Aufwendungen berücksichtigt werden, sondern auch die den Zinsen wirtschaftlich gleichwertigen Kosten und Aufwendungen bzw. die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital abgerechneten Kosten und Aufwendungen. In diese letzte Kategorie fallen der nicht taxativen Aufzählung der ATAD-Richtlinie zufolge Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen bzw. Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital.
Unveränderte Konzeption
Im Falle der Finanzierung zwischen verbundenen Unternehmen muss bei der Bestimmung der überschüssigen Fremdkapitalkosten die Summe der vom Aspekt der Verrechnungspreise – gegebenenfalls infolge einer Abweichung vom üblichen Marktpreis – erforderlich werdenden Korrektur als eine Art hypothetische Zinsaufwendung bzw. -ertrag berücksichtigt werden.
Bei den sich mit der Finanzierung von Firmengruppen beschäftigenden Unternehmen ist es ein wichtiger Aspekt, dass bei einem bezüglich der gruppeninternen (gewährten bzw. erhaltenen) Darlehen erzielten positiven Zinsergebnis die Anwendung der Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen auch weiterhin nicht erforderlich sein wird. Das bedeutet, dass, wenn die steuerbaren Zinserträge und sonstigen wirtschaftlich gleichwertigen steuerbaren Erträge des Steuerpflichtigen über den im Interesse der unternehmerischen Tätigkeit aufgetretenen Finanzierungskosten liegen, im obigen Fall mangels überschüssigen Fremdkapitalkosten laut Rechtsnorm die Bestimmungen zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen nicht angewendet werden müssen.
Wie ist die Lage bei einer Steuerpflichtigkeit als Organschaft?
Ab 2019 eröffnet sich nicht nur bei der Mehrwertsteuer, sondern auch bei der Körperschaftsteuer die Möglichkeit zur Schaffung einer Steuerpflichtigkeit als Organschaft. Bei einer Steuerpflichtigkeit als Organschaft sind die Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen auf der Ebene jedes Gruppenmitgliedes gesondert anzuwenden. Die allgemeine Grenze der Geltendmachung von 939.810.000 HUF (ca. 2,9 Millionen EUR) kann das Gruppenmitglied im Verhältnis der bei ihm anfallenden überschüssigen Fremdkapitalkosten zu den gesamten überschüssigen Fremdkapitalkosten auf Gruppenebene berücksichtigen. Im gegebenen Fall kann das auf der Ebene des Gruppenmitglieds im Vergleich zu den allgemeinen Regeln eine insgesamt niedrigere Grenze der Geltendmachung zur Folge haben.
Wahrscheinliche Auswirkungen der neuen Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen
Angesichts der allgemeinen Finanzierungskosten ungarischer Unternehmen wird für einen Großteil von ihnen im Lichte der neuen Regeln zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen (wenn sie die Grenze von 939.810.000 HUF – ca. 2,9 Millionen EUR – nicht übersteigen) die Geltendmachung der überschüssigen Fremdkapitalkosten bei der Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer wahrscheinlich voll und ganz gewährleistet sein.
Für Unternehmen mit niedrigem EBITDA, aber hohen oder ausgesprochen hohen überschüssigen Fremdkapitalkosten können die neuen Regeln gegebenenfalls auch eine schlechtere Position bei der Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer zur Folge haben. Hier ist in jedem Fall eine individuelle Prüfung erforderlich, um einen besser optimierten Betrieb zu schaffen und damit verbundene Risiken zu erkennen. Wenn Sie diese individuelle Prüfung erfahrenen Experten anvertrauen möchten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn! Wir stehen zu Ihrer Verfügung.