04.06.2019

Konsolidierung

Wer muss in Ungarn einen Konzernabschluss erstellen und wer wird davon befreit?

Für einen Großteil der Buchhalter enden mit der Veröffentlichung bzw. mit der Offenlegung des vereinfachten Jahresabschlusses oder des Jahresabschlusses und des damit verbundenen Beschlusses zur Verwendung des versteuerten Ergebnisses und mit dem Prüfungsbericht bei einer verbindlichen Wirtschaftsprüfung die mit dem vorherigen Geschäftsjahr verbundenen buchhalterischen Aufgaben. Es gibt jedoch Leute im Fach in Ungarn, für die wartet danach noch eine ernst zu nehmende und komplexe Aufgabe: die Konsolidierung.

Wen betrifft die Konsolidierung?

Ein Konzernabschluss muss vom Mutterunternehmen erstellt werden. In den Prozess der Konsolidierung bezieht das Mutterunternehmen seine Tochterunternehmen und gemeinsam geleiteten Unternehmen ein. Natürlich gibt es Vereinfachungsregeln, die das Mutterunternehmen von der Pflicht der Konsolidierung befreien können.

Das Mutterunternehmen muss über das gegebene Geschäftsjahr keinen Konzernabschluss erstellen, wenn am Stichtag der zwei vorherigen Geschäftsjahre zwei der drei folgenden Kennwerten nicht über den Schwellenwerten lagen:

  • die Bilanzsumme über 6 Milliarden HUF (ca. 18,4 Millionen EUR)
  • die jährlichen Nettoumsatzerlöse über 12 Milliarden HUF (ca. 36,8 Millionen EUR)
  • die Anzahl der im Geschäftsjahr durchschnittlich Beschäftigten über 250 Personen

So ergibt sich die Frage, woher das Mutterunternehmen diese Daten kennen kann, wenn es noch keinen Konzernabschluss erstellt hat? Die Antwort ist einfach. Zu den obigen Schwellenwerten sind die zusammengefassten Daten des Mutterunternehmens, der Tochterunternehmen und der gemeinsam geleiteten Unternehmen zu vergleichen. Die Zusammenfassung ist so vorzunehmen, dass wir zu den Daten des Mutterunternehmens die Daten des Tochterunternehmens und bei den gemeinsam geleiteten Unternehmen die auf die Kapitalbeteiligung entfallenden Daten addieren und all das in einem noch „rohen” Zustand vor der Konsolidierung.

Die Befreiung von der Konsolidierung wegen der Größe kann jedoch nicht angewendet werden, wenn das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut, eine Versicherungsgesellschaft oder ein Finanzunternehmen ist oder wenn die Aktien und Anteile des Mutterunternehmens oder des Tochterunternehmens bzw. die von ihnen emittierten Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind oder die Erteilung der Zulassung bereits beantragt wurde.

Wer kann (noch) von der Konsolidierung befreit werden?

Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen besteht auch die Möglichkeit zu einer Befreiung von aufgrund ihrer Größe zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten ungarischen Mutterunternehmen. Die Tochterunternehmen der in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Gesellschaften (die gegenüber ihren eigenen Tochterunternehmen und gemeinsam geleiteten Unternehmen auch selbst als Mutterunternehmen angesehen werden), d. h. die sog. „zu befreienden Mutterunternehmen” können von der Pflicht zur Bestellung eines Konzernabschlusses befreit werden, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen ihren eigenen Konzernabschluss und Lagebericht der einschlägigen EU-Richtlinie bzw. der EU-Verordnung entsprechend erstellt und veröffentlicht, in die auch das zu befreiende Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen einbezogen werden.

Die Tatsache der Befreiung von der Konsolidierung muss bereits im Anhang des Einzeljahresabschlusses des zu befreienden Mutterunternehmens vorgestellt werden bzw. sind weitere Daten sowohl über das übergeordnete Mutterunternehmen als auch über die Tochterunternehmen des zu befreienden Mutterunternehmens anzugeben.

Unterschied zwischen den zwei verschiedenen Befreiungen

Es ist jedoch wichtig, dass während das Mutterunternehmen bei einer Befreiung aufgrund der auf die Größe bezogenen Schwellenwerte keinerlei weiteren administrativen Pflichten zu erledigen hat, bei den Mutterunternehmen, die von der Erstellung des Konzernabschlusses befreit werden, weil sie als zu befreiendes Mutterunternehmen angesehen werden, in Ungarn eine Offenlegungspflicht anfällt.

Da sie dementsprechend keinen Konzernabschluss erstellen, müssen sie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht des übergeordneten ausländischen Mutterunternehmens sowie den über diese erstellten Prüfungsbericht in ungarischer Sprache veröffentlichen. Das muss innerhalb von 60 Tagen nach der Annahme des Konzernabschlusses des übergeordneten ausländischen Mutterunternehmens erfolgen.

Die Erstellung des Konzernabschlusses erfordert von der Wirtschaftsabteilung der Firmengruppe viel Zeit und Kapazitäten. Wichtig ist jedoch, dass der Konzernabschluss nicht unter allen Umständen erstellt werden muss, bei einzelnen Mutterunternehmen besteht sogar aus mehreren Aspekten die Möglichkeit der Befreiung. Um zu entscheiden, ob sich die Pflicht der Konsolidierung auch auf Ihre Unternehmensgruppe erstreckt oder Sie von einer der Befreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen können, suchen Sie bitte vertrauensvoll die Financial Advisory Experten auf!

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