26.10.2017

Die Form und Prüfung des Jahresabschlusses

Mit dem näher rückenden Jahresende wird es immer aktueller, auch die Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung vom Jahresabschluss zu klären. Wer dies noch nicht getan hat, sollte sich die Vorschriften bezüglich der Form vom Jahresabschluss und der Jahresabschlussprüfung in Verbindung mit seiner Gesellschaft ansehen. Diese Fragen sind hier besonders wichtig für Unternehmen, deren Größe im letzten Zeitraum erheblich zu- oder abgenommen hat.

Wann besteht die Prüfungspflicht beim Jahresabschluss?

Für internationale Unternehmen ist die Jahresabschlussprüfung in Ungarn in den meisten Fällen obligatorisch, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Die Eigentümer besitzen bereits bei der Gründung des Unternehmens Informationen darüber, und auch der Wirtschaftsprüfer wird auf dieser Grundlage bestellt. Wenn diese Frage nicht ganz eindeutig ist, müssen zur Bestimmung der Verpflichtung die durch das Gesetz vorgeschriebenen Kennzahlen geprüft werden. Nach dem Gesetz in Ungarn ist keine Pflichtprüfung erforderlich, wenn der durchschnittliche Nettoumsatz einer Gesellschaft in den zwei vorangegangenen Jahren die Höhe von 300 Millionen HUF (ca. 1 Million EUR) nicht überschreitet und in diesen zwei Jahren die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten nicht mehr als 50 Personen betrug.

Bei einem neu gegründeten Unternehmen ist die Prüfungspflicht auf Basis der prognostizierten Daten zu ermitteln. Einige Unternehmen können jedoch unabhängig von den Kennzahlen anhand der aufgezählten Gesetzesregelungen die Befreiung dennoch nicht anwenden. Für ein Unternehmen, das in eine Konsolidierung einbezogen ist, ist die Jahresabschlussprüfung immer obligatorisch, während dies für die ungarische Niederlassung eines Unternehmens mit ausländischem Firmensitz nur in bestimmten Fällen verbindlich ist. Der Wirtschaftsprüfer muss spätestens vor dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres des Unternehmens bestellt werden. Es ist auch zu prüfen, ob das Mandat eines zuvor bestellten Wirtschaftsprüfers noch gültig ist und gegebenenfalls verlängert werden muss.

Wie sollte die Form des Jahresabschlusses gestaltet sein?

Die Form des Jahresabschlusses definiert den Umfang der zu veröffentlichenden Informationen und damit auch die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Ein vereinfachter Jahresabschluss kann in Ungarn von einem Unternehmen erstellt werden, bei dem zwei der drei Kennzahlen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre die folgenden Werte nicht überschreitet:

  • die Bilanzsumme den Wert von 1 200 Millionen HUF (ca.3,9 Millionen EUR),
  • der jährliche Nettoumsatz den Wert von 2 400 Millionen HUF(ca.7,8 Millionen EUR),
  • die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten die Anzahl von 50 Personen.

Bei einem neu gegründeten Unternehmen in Ungarn müssen die prognostizierten Daten berücksichtigt werden.

Desweiteren ist wichtig, dass das Rechnungslegungsgesetz auch einige Ausnahmen für die vereinfachten Jahresabschlüsse der zugelassenen Unternehmen definiert, die keinen vereinfachten Jahresabschluss unabhängig von ihren Kennzahlen erstellen können. Diese Bedingungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Dateninhalt des vereinfachten Jahresabschlusses ist kleiner, sodass seine Anwendung für Unternehmen einfacher ist. Zusätzlich zu den Jahresabschlüssen und vereinfachten Jahresabschlüssen können die Unternehmen bei der Erfüllung der gesetzlichen Kriterien auch vereinfachte Jahresabschlüsse für Kleinstunternehmen erstellen. In diesem Fall ist kein zusätzlicher Anhang obligatorisch, so dass die Zusammenstellung des Abschlusses mit noch weniger Aufwand durchgeführt werden kann.

Veröffentlichung vom Jahresabschluss

Mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses legen Unternehmen ihre Daten über das Portal für E-Abschlüsse (erreichbar in Ungarisch) offen und machen damit die Informationen über den Geschäftsbetrieb der Unternehmen öffentlich zugänglich. Dieser Prozess ist nicht nur eine wichtige Verpflichtung, sondern kann uns ebenfalls wichtige Informationen über den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmens liefern, beispielsweise beim Aufbau einer neuen Geschäftsbeziehung.

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