28.01.2020

Einführung in die Geheimnisse der KIVA oder Übergang zur Steuer für Kleinunternehmen

Für wen ist der Übergang interessant und was für Bedingungen gibt es dafür?

Steuer-fur-Kleinunternehmen

Nutzen Sie die Möglichkeit der Steuerzahlung nach der Steuer für Kleinunternehmen (ungarische Abkürzung: KIVA)! – mit diesem Titel trafen Anfang Dezember die Mitteilungen von der ungarischen Finanzbehörde bei den Firmenportal-Speichern der Unternehmen ein. Die Mitteilung fasste kurz zusammen, für wen diese Steuerart vorteilhaft sein kann und welche anderen Steuerarten sie auslöst (Körperschaftsteuer, Sozialbeitragsteuer, Berufsbildungsabgabe), führte ausführlich die Art der Steuerberechnung und die Vorteile der Steuer für Kleinunternehmen aus bzw. stellte den Kalkulator der Steuer für Kleinunternehmen vor, der als Unterstützung bei der Abwägung des Übergangs dient. In unserem Artikel möchten wir als Ergänzung dessen darüber informieren, wann und unter welchen Bedingungen man von der Möglichkeit der Wahl Gebrauch machen kann bzw. was für Aufgaben es in Verbindung mit dem Übergang gibt.

Ab 1. Januar wurde die Steuer um einen Prozentpunkt gesenkt

Wie wir bereits früher darauf aufmerksam gemacht haben, wurde der Steuersatz der Steuer für Kleinunternehmen aufgrund des am 12. Juli 2019 angenommenen Steuerpakets vom Sommer ab 1. Januar 2020 auf 12 % gesenkt, was die Beliebtheit der Steuerart in Ungarn weiter erhöht. Wenn es auch für Ihr Unternehmen kennzeichnend ist, dass die Personalaufwendungen den Gewinn des Unternehmens übersteigen bzw. Sie bedeutende Entwicklungen unter regelmäßiger Rückführung Ihrer Gewinne oder Einbeziehung von Kapital planen, ist es auch für Sie empfehlenswert, über einen Übergang nachzudenken.

Die Regeln der ungarischen Steuer für Kleinunternehmen sind im Gesetz Nr. CXLVII von 2012 über die Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen und die Steuer für Kleinunternehmen zu finden, dessen Verständnis auch die Informationshefte auf der Homepage der Finanzbehörde unterstützen.

Wer kann Steuerpflichtiger der Steuer für Kleinunternehmen sein?

Unter anderem können die folgenden Unternehmensformen von der Möglichkeit Gebrauch machen:

  • Einzelfirma
  • offene Handelsgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Geschlossene Aktiengesellschaft
  • Rechtanwaltskanzlei

Weitere Bedingungen für die Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen sind, dass 

  • der durchschnittliche statistische Personalbestand des Unternehmens im Steuerjahr vor dem Steuerjahr nicht über 50 Personen liegt (auch die Daten von verbundenen Unternehmen sind zu berücksichtigen);
  • die im Steuerjahr vor dem Steuerjahr zu verrechnenden Einkünfte des Unternehmens nicht über 1 Milliarde HUF (ca. 3 Millionen EUR) liegen (bei einem Steuerjahr, das kürzer als 12 Monate ist, muss eine Proportionierung vorgenommen werden);
  • die ungarische Steuerbehörde die Steuernummer des Unternehmens in den zwei Kalenderjahren vor dem Steuerjahr nicht endgültig gelöscht hat;
  • der Bilanzstichtag des Geschäftsjahres des Unternehmens der 31. Dezember ist;
  • die Bilanzsumme in dem über das Steuerjahr vor dem Steuerjahr zu erstellenden Abschluss des Unternehmens wahrscheinlich nicht über 1 Milliarde HUF (ca. 3 Millionen EUR) liegt;
  • das Unternehmen im Steuerjahr vor dem Steuerjahr über keine kontrollierte ausländische Gesellschaft verfügt;
  • die Netto-Finanzierungskosten des Unternehmens nicht über dem Schwellenwert von 810.000 HUF (2.797.054 EUR am Tag der Veröffentlichung dieses Artikels) liegen;
  • die von der Finanzbehörde registrierten, vollstreckbaren, auf Nettobasis berechneten Steuerschulden des Unternehmens am Tag der Anmeldung der Steuerpflichtigkeit nicht über 1 Million HUF (ca. 3.000 EUR) liegen.
Übergang von der Körperschaftsteuer auf die Steuerzahlung nach der Steuer für Kleinunternehmen 

Was passiert, wenn es im Finish zum Jahresende keine Zeit mehr für eine Entscheidung gab, wir aber nachträglich doch zu dem Entschluss gelangt sind, dass wir von der Möglichkeit Gebrauch machen würden?

Es ist beruhigend, dass man zur Steuerzahlung nach der Steuer für Kleinunternehmen jederzeit übergehen kann, da die Steuerpflichtigkeit zum ersten Tag des Monats nach der Anmeldung bei der Finanzbehörde zustande kommt. Wenn wir das im Dezember des letzten Jahres versäumt haben, müssen wir damit rechnen, dass zum Tag der Entstehung der Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen ein eigenständiges Geschäftsjahr beginnt. Zum Tag vor Beginn des Geschäftsjahres sind die allgemeinen Aufgaben zum Abschluss vorzunehmen, zu denen die Erstellung und Hinterlegung des Jahresabschlusses laut Rechnungslegungsgesetz bzw. bei einer zur Wirtschaftsprüfung verpflichteten Firma die dem vorausgehende Wirtschaftsprüfung gehört. Bei einem sich nach dem Kalenderjahr richtenden Übergang ist die Frist dafür der 31. Mai des folgenden Jahres und für einen innerhalb des Jahres übergehenden Steuerzahler der letzte Tag des 5. Monats nach dem Monat des Übergangs.

Niemals wieder Körperschaftsteuer?

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer sind die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes zur Auflösung ohne Rechtsnachfolger anzuwenden und zum Stichtag der Veröffentlichung des Abschlusses ist das ’71-er Formular des Vorjahres (in 2020, bei einem Übergang innerhalb des Jahres beispielsweise das Formular 2071) einzureichen. In dieser Körperschaftsteuererklärung erklärt der Steuerzahler keine Steuervorauszahlung für das Steuerjahr nach der Anmeldung, da er zu dessen Zahlung nicht mehr verpflichtet ist. Dementsprechend wird die Finanzbehörde die früher erklärten Steuervorauszahlungen von Amts wegen vom Steuerkonto des Steuerzahlers löschen.

In einem Fall können wir jedoch in Zukunft trotzdem nicht von der Zahlungspflicht für die Körperschaftsteuer absehen, und das ist der Kreis der an zukünftige Bedingungen geknüpften Vergünstigungen. Eine solche ist beispielsweise die Entwicklungsrücklage. Wegen einer als Entwicklungsrücklage in Anspruch genommenen Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage belastet den zur Steuerzahlung nach der Steuer für Kleinunternehmen übergegangenen Steuerzahler die im Jahr  der Bindung geltende Körperschaftsteuer und der dafür berechnete Verzugszuschlag für den Teil des früher als Posten zur Senkung des Ergebnisses vor Steuern berücksichtigten Betrags, den er in den vier Jahren vor dem Jahr der Bindung nicht für Investitionszwecke aufwendet bzw. bis zu Ende des 4. Steuerjahres nicht verwendet. Die dabei entstandene Pflicht ist in der Steuererklärung für die Steuer für Kleinunternehmen nach dem dies auslösenden Ereignis aufzuführen.

Eine gute Nachricht ist aber, dass die im Zeitraum der Steuerpflichtigkeit nach der Körperschaftsteuer entstandene und nicht verwendete negative Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer im Verjährungszeitraum bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen als senkender Posten berücksichtigt werden kann.

Wahl der Steuer für Kleinunternehmen bei einem neu gegründeten Unternehmen

Ein Unternehmen, das seine Tätigkeit innerhalb des Jahres beginnt, zeigt seine Entscheidung gleichzeitig mit der Anmeldung bei der Steuerbehörde an. Wenn es sich um einen nicht zur handelsgerichtlichen Eintragung verpflichteten Steuerpflichtigen handelt, bedeutet dies, dass das Formular ’T201 auszufüllen ist, während bei den zur handelsgerichtlichen Eintragung verpflichteten Steuerpflichtigen auf der Anmeldung zur handelsgerichtlichen Eintragung eine Erklärung über die Wahl der Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen abzugeben ist.

Da die Wahl der Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen in jedem Fall eine individuelle Abwägung erfordert, schlagen wir auf jeden Fall vor, dass Sie sich mit Ihrem Steuerberater konsultieren, um die richtige Entscheidung zu fällen. Und wenn Sie sich bereits entschieden haben,  unsere Buchhalter unterstützen Sie bei der Ausführung der damit verbundenen Aufgaben bezüglich Rechnungslegung und Steuererklärung. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

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