08.05.2020

Aufgaben im Mai bei der Steuerzahlung angesichts der Maßnahmen gegen den Coronavirus

Wie sollten wir die Körperschaftsteuer planen?

In den vergangenen Tagen und Monaten mussten wir uns in Ungarn mit zahlreichen Bestimmungen vertraut machen, die die mit der Steuerzahlung verbundenen Aufgaben beeinflussen. Es ist nicht einfach, das sich verändernde gesetzliche Umfeld zu überblicken; infolge des Coronavirus mussten auch die gegen Ende Mai üblichen Prozesse der Steuerzahlung und Buchhaltung neu ausgelegt werden. Im Folgenden fassen wir kurz zusammen, welche Geschäftsentscheidungen die Firmen in Ungarn in dem vor uns liegenden Zeitraum, in erster Linie hinsichtlich der Erklärung der Körperschaftsteuer und der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer sowie der im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer angemeldeten veränderten Regeln zur Entwicklungsrücklage fällen müssen.

Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erklärungsfrist der Körperschaftsteuer 

Wie wir darüber bereits früher berichteten, kann der ungarische Steuerzahler seiner zwischen 22. April und 30. September 2020 fälligen Jahres- und außerordentlichen Steuerfestlegungs-, Erklärungs- und Zahlungspflicht für die Körperschaftsteuer, die Steuer für Kleinunternehmen, die Einkommensteuer der Energieversorger, die Gewerbesteuer sowie die Innovationsabgabe bzw. seiner Festlegungs- und Erklärungspflicht der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer bis zum 30. September 2020 nachkommen.

Die bis zum 30. September 2020 fällige Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer, deren Erklärung zur Steuervorauszahlung bis zum 30. September 2020 eingereicht werden kann, wird vom Steuerzahler unter Zugrundelegung der in der letzten zur Verfügung stehenden Erklärung zur Steuervorauszahlung festgelegten Vorauszahlungspflicht, in gleicher Staffelung ermittelt und bis zur dafür maßgebenden Frist gezahlt.

All das bedeutet in der Praxis, dass ungarische Steuerzahler mit einem zum Kalenderjahr identischen Geschäftsjahr die Steuervorauszahlungen (ab Juli 2019 in monatlicher oder quartalsweiser Staffelung) auch gegenwärtig aufgrund der bis Ende Mai 2019 eingereichten Steuererklärung für 2018 entrichten, und zwar so lange, bis sie die Körperschaftsteuererklärung für 2019 in 2020 eingereicht haben. Es ist unschwer vorzustellen, dass die höheren Zahlen eines erfolgreichen Geschäftsjahres 2018 eine viel höhere aktuelle Pflicht zur Entrichtung der Steuervorauszahlung bedeuten (im Falle eines ziemlich schlechten Ergebnisses für 2020 kann es Steuerzahler geben, die mit den Steuervorauszahlungen bereits die gesamte Steuer für 2020 gezahlt haben).

In diesem Fall können die Steuerzahler erwägen:

  • die Körperschaftsteuererklärung bis Ende Mai 2020 einzureichen, so dass die Steuervorauszahlungen ab Juli 2020 in einer niedrigeren Summe zu zahlen sind, oder/und
  • im Einklang mit den Regeln zur Gefahrensituation vor der Fälligkeit eine Minderung der Vorauszahlung zu beantragen, wenn ihren Berechnungen nach die Steuer des in 2020 beginnenden Steuerjahres die Summe der Steuervorauszahlung nicht erreicht.

Die zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen verpflichteten Steuerzahler müssen auch darauf achten, dass sie die Verrechnungspreisdokumentation bis zur Einreichung der Erklärung erstellen müssen, während sie auch die Möglichkeit einer Widmung der Körperschaftsteuer in Betracht ziehen müssen.

Die zeitliche Abwicklung der Erklärung weiterer Jahressteuern (in der Regel der Gewerbesteuer und der Innovationsabgabe) muss ebenfalls gründlich durchdacht werden (bei diesen Steuer- bzw. Abgabenarten weicht die Festlegung der Bemessungsgrundlage vom System der Ermittlung der Körperschaftsteuer ab).

Wen kann die mit Investitionen verbundene neue Regelung zur Entwicklungsrücklage betreffen und worauf muss geachtet werden? 

Die Gesellschaften können in Ungarn aufgrund der neuen Regeln bis 100 % ihres Gewinns vor Steuern (anstelle der früheren Möglichkeit von 50 %) und maximal bis 10 Milliarden HUF (ca. 28 Millionen EUR) pro Steuerjahr eine Rücklage bilden, die als Posten zur Senkung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden kann (eine Senkung der Bemessungsgrundlage kann im Jahr der Rücklagenbildung verrechnet werden). Die Summe der Entwicklungsrücklage kann innerhalb von vier Jahren für Investitionen verwendet werden. Die so gebildete Entwicklungsrücklage kann zur Anschaffung von Sachanlagen (neue wie gebrauchte) verwendet werden.

Nicht verwendet werden darf sie für Investitionen, die

  • als Sacheinlage,
  • als ohne Vergütung übernommener Vermögensgegenstand sowie
  • in Verbindung mit Sachanlagen realisiert wurden, auf welche Sachanlagen keine planmäßige Abschreibung verrechnet werden kann oder darf, mit Ausnahme der unter Denkmalschutz bzw. individuellem örtlichen Schutz stehenden Gebäude und Bauwerke.

Bei den aus der Entwicklungsrücklage erworbenen Sachanlagen kann in Höhe der verwendeten Entwicklungsrücklage in der Körperschaftsteuer keine Abschreibung geltend gemacht werden. So können wir in einem solchen Fall praktisch von einer vorgezogenen Abschreibung sprechen. Wegen einer als Entwicklungsrücklage in Anspruch genommenen Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage belastet den Steuerzahler die im Jahr der Rücklagenbildung geltende Körperschaftsteuer und der dafür berechnete Verzugszuschlag für den Teil des früher als Posten zur Senkung des Ergebnisses vor Steuern berücksichtigten Betrags, den er in den vier Jahren nach dem Jahr der Rücklagebildung nicht für Investitionszwecke aufwendet bzw. bis zum Ende des 4. Steuerjahres nicht verbraucht.

Zusammenfassend gilt also hinsichtlich der Inanspruchnahme der Entwicklungsrücklage Folgendes (bereits für das Steuerjahr 2019 und im Einklang mit unserem früheren Artikel):

  • im Jahr der Bildung kann sie mit einer bedeutenden Senkung der Bemessungsgrundlage einhergehen (bis zu 100 % des Gewinns);
  • sie kann nur zur Anschaffung von Sachanlagen verwendet werden (unter Berücksichtigung der Ausnahmen);
  • aufgrund der Abschreibungsregeln muss nach der Rücklagenbildung wegen der speziellen Regeln der Berücksichtigung der Abschreibung mit einer höheren Steuerzahlung gerechnet werden;
  • bei nicht entsprechenden Investitionszwecken oder einem Ausbleiben der Investitionen ist mit einem Zurückzahlen der Steuer und mit Verzugszinsen zu rechnen;
  • eine im Zusammenhang mit der Entwicklungsrücklage vorgenommene Senkung der Bemessungsgrundlage kann auch eine Auswirkung auf die noch nicht verwendeten abgegrenzten Verluste haben.

WTS Klient Ungarn unternimmt alles, um ihre Mandanten aktuell über die in der Gefahrensituation ergriffenen wirtschaftlichen Maßnahmen zu unterrichten und auch in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Wenn Sie in Verbindung damit eine Frage haben sollten, wie die neuen Maßnahmen Ihr Unternehmen betreffen bzw. welche Möglichkeiten die gegenwärtigen Bestimmungen beispielsweise im Bereich der Steuerzahlung bieten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!

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