27.04.2020

Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit für Investitionen in Ungarn

Staat kann bis zu 50 % der Investitionskosten zahlen

Mittelständischen und Großunternehmen, die wegen der Coronavirus-Epidemie in Ungarn in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen sind, können zu ihren Investitionen eine Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit in Form eines nicht rückzahlungspflichtigen Zuschusses von bis zu 800.000 EUR gewährt werden. Die Möglichkeit einer Bargeldförderung, die in Form einer Vorauszahlung zugänglich ist, betrifft die in den durch die einschlägige Rechtsvorschrift bestimmten Branchen betriebenen Unternehmen.

Antragsbedingungen

Die Detailbestimmungen der infolge der Coronavirus-Epidemie notwendig gewordenen Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit enthält die Verordnung des Ministers für Außenhandel und Äußeres Nr. 7/2020 (IV. 16.) KKM, die am 16. April 2020 im Ungarischen Gesetzblatt verkündet wurde. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Punkte dieser Verordnung zusammen.

Form der Investitionsförderung

Die Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit kann in Form eines nicht rückzahlungspflichtigen Haushaltszuschusses gewährt werden.

Förderbare Tätigkeiten

Die Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit kann in jedem Industriezweig und Wirtschaftsbereich gewährt werden, außer

  • zu Tätigkeiten in der Stahlindustrie,
  • zu Tätigkeiten im Schiffsbau,
  • zu Tätigkeiten im Steinkohlenbergbau,
  • zu Tätigkeiten in der Kunstfaserindustrie,
  • zur Gewährung von gegen Entgelt verrichteten Personen- oder Gütertransporttätigkeiten in der Luft, auf dem Meer, auf der Straße oder Bahn und auf Binnengewässern,
  • zur primären Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • zu den unter die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 fallenden Projekten in der Fischerei und der Aquakultur,
  • zu Projekten der Energieerzeugung und Energieversorgung,
  • zu Handelstätigkeiten,
  • zu Projekten, die eine zum konzessionspflichtigen Bereich gehörende Tätigkeit realisieren,
  • zu Projekten für Tourismus-Aktivitäten,
  • für mit dem Export verbundene Tätigkeiten, und zwar in Verbindung mit den im Zusammenhang mit der Ausgestaltung und Betreibung eines Vertriebsnetzes oder einer Exporttätigkeit auftretenden sonstigen laufenden Ausgaben.
Ausschlussgründe

Eine Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit darf nicht gewährt werden:

  • dem Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht in der in der Datenbank für Steuerzahler ohne öffentliche Schulden geführt wird oder keine Erklärung mit voller Beweiskraft einreicht, dass er keine öffentlichen Schulden hat, und darüber, dass er sich bereit erklärt, die Aufnahme in die Datenbank für Steuerzahler ohne öffentliche Schulden zu beantragen,
  • dem Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nicht der Forderung von „soliden“ Arbeitsbeziehungen entspricht,
  • einem Antragsteller oder dem verbundenen Unternehmen eines Unternehmens, der/das aufgrund eines früheren, an Ungarn adressierten Beschlusses der Europäischen Kommission eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Beihilfe bezogen hatte, deshalb zur Rückzahlung der Beihilfe verpflichtet worden war und dieser Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen ist,
  • im Falle der Verletzung der in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Vorschriften zum Interessenkonflikt,
  • dem Antragsteller, der sich im Verfahren der Zwangsliquidation / im Insolvenzverfahren / im Verfahren der freiwilligen Liquidation, welches Verfahren gegenüber ihm durch einen rechtskräftigen Beschluss angeordnet wurde, befindet,
  • dem Antragsteller, der den Inhalt der Entscheidung über die Förderung grundlegend beeinflussende unrichtige, falsche oder irreführende Daten geliefert oder eine solche Erklärung abgegeben hat,
  • dem Antragsteller, dem die Eigenmittel in einer durch den Förderer oder in einer Rechtsnorm festgelegten Höhe nicht zur Verfügung stehen, bzw. der dies nicht nachweist oder dazu nicht den Festlegungen in einer Rechtsnorm entsprechend eine Erklärung abgibt, oder
  • dem Antragsteller, der die in einer Rechtsvorschrift oder in dieser Verordnung des Außenhandels- und Außenministers als Bedingung für den Abschluss eines Fördervertrags festgelegten Erklärungen nicht abgibt, Dokumente nicht einreicht oder seine abgegebene Erklärung widerruft.
Kreis der Berechtigten

Eine Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit kann Wirtschaftsgesellschaften gewährt werden, die in Ungarn über einen Sitz, eine Niederlassung oder eine Zweigniederlassung verfügen.

Eine Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit kann das mittelständische oder Großunternehmen in Anspruch nehmen, wobei es

  • nachweist, dass es am 31. Dezember 2019 nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ qualifiziert wurde, doch infolge der Coronavirus-Epidemie dazu geworden ist oder andere finanzielle oder wirtschaftliche Schwierigkeiten hat,
  • nachweist, dass seine Nettoumsatzerlöse oder der Wert seiner Auftragsbestände wegen der Coronavirus-Epidemie, in einem kausalen Zusammenhang damit um wenigstens 25% zurückgegangen sind,
  • eine Erklärung darüber abgibt, dass es für den wirtschaftlichen Abschwung nicht verantwortlich ist und mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt vorgegangen ist,
  • eine Erklärung darüber abgibt, dass es für die angefallenen Verluste keine Versicherung hat oder aufgrund der Versicherung keine Möglichkeit zur vollständigen Erstattung der aufgetretenen Schäden besteht,
  • sich bereit erklärt, dass es seine Basispersonalstärke bis zum Abschluss der Investition, doch wenigstens bis zum 31. Dezember 2020 aufrechterhält,
  • sich bereit erklärt, dass es bis zum 30. Juni 2021 in Ungarn eine Investition im Wert von wenigstens 150.000 EUR realisiert,
  • erklärt, dass es die Investition nicht vor der Einreichung des Antrags begonnen hat.
Höhe der Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit

Der Betrag der Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit darf zusammen mit den einschlägigen sonstigen Förderungen pro Unternehmen – auch unter Berücksichtigung der verbundenen Unternehmen des Unternehmens im gegebenen Mitgliedstaat – nicht über einen 800.000 EUR entsprechenden Forintbetrag liegen, wobei sie sich nach dem Wert der Investition richtet.

Liegt der Wert der Investition

  • zwischen 150.000 EUR und 300.000 EUR, beträgt die Höhe der Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit 30% des Investitionswertes,
  • zwischen 300.001 EUR und 500.000 EUR, beträgt die Höhe der Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit 40% des Investitionswertes,
  • über 500.000 EUR, beträgt die Höhe der Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit 50% des Investitionswertes.

Diese Beträge sind aufgrund des am letzten Arbeitstag des Monats vor der Einreichung des Antrags gültigen, von der Ungarischen Nationalbank veröffentlichten Devisenkurses in Forint umzurechnen.

Antragsausschreibung

Die Gewährung der Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit erfolgt auf dem Antragswege. Die Antragsausschreibung wurde bereits auf der Webseite des Außenhandels- und Außenministeriums sowie der HIPA Nonprofit Zrt. veröffentlicht. Der unterschriebene Antrag ist bei der HIPA Nonprofit Zrt. einzureichen.

Frist

Die Förderung zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit kann den Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden.

WTS Klient Ungarn unternimmt alles, um ihre Mandanten aktuell über die in der Gefahrensituation ergriffenen wirtschaftlichen Maßnahmen zu unterrichten und auch in dieser schwierigen Lage zu unterstützen. Wenn Sie in Verbindung damit eine Frage haben sollten, wie die neuen Maßnahmen Ihr Unternehmen betreffen bzw. welche Möglichkeiten die gegenwärtigen Bestimmungen beispielsweise im Bereich der Steuerzahlung bieten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.

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