Am 3. Juli 2020 nahm das ungarische Parlament den Gesetzentwurf über den Haushalt von 2021 an. Das Gesetz verfügt zahlreiche wesentliche steuerliche Veränderungen für 2020 und 2021. Eines der wichtigsten Elemente der Steueränderungen vom Sommer 2020 ist, dass in Ungarn nach dem Wegfall der Auffüllungspflicht bei der Körperschaftsteuer und dem Innovationsbeitrag auch bei der Gewerbesteuer auf die Auffüllungspflicht für die Steuervorauszahlung verzichtet wird. Bedeutend ändern sich auch die Vorschriften hinsichtlich der Sozialversicherung, die EKAER-Regelungen und die Regeln der Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen („KATA“). Im Folgenden fassen wir in erster Linie die wichtigsten Informationen zu den lokalen Steuern, der Sozialversicherung und zu den „KATA-Steuerpflichtigen” zusammen.
Auffüllungspflicht bei der Gewerbesteuer
Den ungarischen Steueränderungen vom Sommer 2020 zufolge wird die folgende Bestimmung des Gesetzes Nr. C von 1990 über die lokalen Steuern aufgehoben: „Der als Körperschaftsteuerpflichtiger angesehene Unternehmer mit doppelter Buchführung (einschließlich der ungarischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischem Sitz bzw. eines anderen Unternehmers mit ausländischem Sitz, der eine den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechende Buchhaltung anwendet), dessen auf Jahresebene berechneten Nettoumsatzerlöse im Steuerjahr vor dem Steuerjahr über 100 Millionen HUF (ca. 283.000 EUR) lagen, muss die für das Steuerjahr geleistete Vorauszahlung für die Gewerbesteuer auf den Betrag der wahrscheinlich zu zahlenden Jahressteuer ergänzen”. Das bedeutet praktisch, dass die Pflicht zur Ergänzung der Steuervorauszahlungen für die Gewerbesteuer in Ungarn auch schon für das Jahr 2020 erlischt. Der Wegfall der Pflicht bezieht sich auch auf Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr.
Sonstige lokale Steuern
Um das ungarische Steuersystem zu vereinfachen, erlischt die Pflicht zur Zahlung der Gebäudesteuer für Werbeträger.
Änderungen bei der Sozialversicherung, Sozialbeitragssteuer
Geändert wird auch das Gesetz Nr. CXXII von 2019 über die zu Versorgungsleistungen der Sozialversicherung berechtigten Personen sowie die Deckung dieser Versorgungsleistungen. Im Sinne der Änderung muss der Arbeitgeber in jedem Arbeitsverhältnis die Sozialversicherungsbeitrage für die Differenz zwischen der durch das Gesetz festgehaltene Untergrenze der Beitragszahlung (30 % des Mindestlohns) und den tatsächlich gezahlten und die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkünften zahlen.
Ab Juli dieses Jahres werden in Ungarn die Krankenversicherungsbeiträge für Sachleistungen (4 %), die Krankenversicherungsbeiträge für Geldleistungen (3 %), die Arbeitsmarktbeiträge (1,5 %) und die Rentenbeiträge (10 %) in einen einheitlichen Betragssatz umgewandelt. Die neuen Beträge werden Sozialversicherungsbeiträge genannt, deren Höhe mit der Summe der oben aufgeführten Beträge übereinstimmt, d. h. sie betragen 18,5 %. Die Änderung geht auch damit einher, dass für alle die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkünfte fast alle Versicherten 18,5 % Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Eine Erleichterung stellt es wiederum für die gemeinschaftlichen Unternehmungen dar, dass die Höhe der Sozialbeitragssteuer ab 1. Juli 2020 um weitere zwei Prozentpunkte sinkt, und zwar von 17,5 % auf 15,5 %.
Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen („KATA“): Sondersteuer von 40 %
Für die „KATA-Steuerpflichtigen” hatte die ungarische Regierung bereits in der wegen des Coronavirus verkündeten Gefahrensituation einige Übergangsmaßnahmen eingeführt, doch muss sich dieser Kreis von Steuerzahlern infolge der Steueränderungen vom Sommer 2020 auch auf dauerhafte Änderungen einstellen.
Das Gesetz Nr. CXLVII von 2012 über die Pauschalsteuer für gering besteuerte Unternehmen und die Steuer für Kleinunternehmen wird einerseits dadurch ergänzt, dass ab 2021 eine Privatperson im Zusammenhang mit einem einzigen Rechtsverhältnis als gering besteuerte Person angemeldet werden kann. Am 1. Januar 2021 löscht die Finanzbehörde (NAV) die Privatperson mit Ausnahme des als erstes angemeldeten Rechtsverhältnisses hinsichtlich der weiteren Rechtsverhältnisse aus dem Kreis der angemeldeten gering besteuerten Personen.
Die Steueränderungen vom Sommer 2020 führen für diejenigen eine Zusatzsteuer von 40 % ein, die ihren Geschäftspartnern in einem Jahr eine Summe von mehr als 3 Millionen HUF (ca. 8.500 EUR) in Rechnung stellen. Die nicht verheimlichte Absicht des ungarischen Finanzministeriums damit ist, die sog. verdeckte Beschäftigung zu beschränken. Die Sondersteuer ist ab 2021 zu zahlen:
- wenn der Auszahler laut Gesetz über die Steuerverfahrensordnung einem gering besteuerten Unternehmen Einkünfte zukommen lässt, mit dem er in einem Verhältnis als verbundene Unternehmen steht;
- wenn das gering besteuerte Unternehmen von einer im Ausland ansässigen juristischen Person oder sonstigen Organisation Einkünfte erwirbt, mit dem es in einem Verhältnis als verbundene Unternehmen steht;
- wenn der Auszahler laut Gesetz über die Steuerverfahrensordnung im Berichtsjahr demselben gering besteuerten Unternehmen vom Anfang des Jahres an zusammengefasst Einkünfte von mehr als 3 Millionen HUF (ca. 8.500 EUR) zukommen lässt, für die über 3 Millionen HUF (ca. 8.500 EUR) hinaus so gezahlte Summe.
Die Steuer ist in den ersten zwei Fällen für die Erlöse bzw. Einkünfte bis zum 12. des Monats nach dem Monat ihres Bezugs zu ermitteln, zu erklären und zu zahlen, im letzteren Fall erstmals bis zum 12. des Monats, vor dem der Auszahler den erwähnten Schwellenwert der Zuwendung überschritten hat und dann bis zum 12. des Monats nach jedem Monat des Berichtsjahres, in dem er dem gering besteuerten Unternehmen Einkünfte zukommen lässt. In der Erklärung muss der Auszahler die Steuernummer, den Namen und die Anschrift des gering besteuerten Unternehmens aufführen. Das ist eine extra Sondersteuer, deren Zahlung nicht von der Zahlung der Pauschalsteuer befreit.
Neue Datenleistungspflichten für gering besteuerte Personen
Die gering besteuerte Person muss ab 2021 den mit ihr in eine Vertragsbeziehung tretenden Auszahler schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass sie als gering besteuertes Unternehmen angesehen wird bzw. wenn diese Rechtsstellung erlischt oder neu entsteht.
Der Auszahler muss das gering besteuerte Unternehmen bis zum 31. Januar des Jahres nach dem Berichtsjahr über die als Bemessungsgrundlage für die 40%ige Steuer (im Sinne der obigen Punkte) berücksichtigte Summe informieren.
EKAER-Vorschriften
Ab 2021 ändern sich die mit dem EKAER-System verbundenen ungarischen gesetzlichen Vorschriften. Die wichtigsten einschlägigen Informationen werden wir in einem separaten Newsletter behandeln.
Verlängerung der Frist für die DAC6 Datenleistungspflicht
Über die unter eine Datenleistungspflicht fallenden grenzüberschreitenden Gestaltungen, die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 begannen, wird die Frist bis zum 28. Februar 2021 hinausgeschoben.
Bei den Gestaltungen nach dem 1. Juli 2020 müssen wir die Meldefrist von 30 Tagen erstmals ab 1. Januar 2021 berechnen, d. h. praktisch, dass der erste Termin der 31. Januar 2021 sein wird.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn, wenn Sie wissen möchten, wie die Steueränderungen vom Sommer 2020 in Ungarn Ihr Unternehmen betreffen.