20.07.2020

Normales Geschäftsjahr oder abweichendes Geschäftsjahr?

Bedingungen für die Bestimmung oder Änderung des Geschäftsjahres in Ungarn

Der zyklische Ablauf des Geschäftsgangs kann es bei einzelnen Unternehmen in Ungarn notwendig machen, dass das Unternehmen den seine Tätigkeit und seinen Betrieb präsentierenden Jahresabschluss für ein vom normalen Geschäftsjahr abweichendes Geschäftsjahr erstellt. Die Bestimmung bzw. spätere Änderung des Geschäftsjahres kann zahlreiche Fragen aufwerfen. Welches Geschäftsjahr sollte ein Unternehmen wählen? Für welche Unternehmen kann ein abweichendes Geschäftsjahr und unter welchen Bedingungen gewählt werden? Wie kann diese Entscheidung später geändert werden? In unserem Artikel geben wir eine Antwort auf diese und ähnliche Fragen.

Was bedeutet Geschäftsjahr und abweichendes Geschäftsjahr? 

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum, über den ein Unternehmen seinen Abschluss zusammenstellen muss. Die Dauer des Geschäftsjahres stimmt in Ungarn in der Regel mit dem Kalenderjahr überein (1. Januar – 31. Dezember). Ein abweichendes Geschäftsjahr bedeutet, dass das Geschäftsjahr des Unternehmens vom Kalenderjahr abweicht. Auf der internationalen Bühne kommen die Bilanzstichtage 31. März und 30. September am häufigsten vor. Ein ohne Rechtsvorgänger gegründetes Unternehmen kann bereits bei der Gründung entscheiden, dass es ein abweichendes Geschäftsjahr anwendet, während ein etabliertes Unternehmen mit einer Änderung des Bilanzstichtages des bestehenden Geschäftsjahres auf ein abweichendes Geschäftsjahr übergehen kann.

Ein Geschäftsjahr bzw. ein abweichendes Geschäftsjahr umfasst 12 Kalendermonate, wovon in Ungarn in folgenden Fällen abgewichen werden kann:

  • bei einem ohne Rechtsvorgänger gegründeten Unternehmen in Bezug auf den Zeitraum vom Zeitpunkt der Gründung (vom Tag der Gegenzeichnung des Gründungsdokuments bzw. dessen Abfassung in einer öffentlichen Urkunde) bis zum Tag der Konstituierung des Unternehmens (seiner Eintragung ins Handelsregister) bzw. der rechtskräftigen Ablehnung der Anmeldung auf Eintragung der Firma oder der Einstellung des Verfahrens auf Eintragung der Firma – als Bilanzstichtag –, unabhängig von dessen Dauer (Zeitraum als Vorgesellschaft);
  • im Jahr nach dem Zeitraum als Vorgesellschaft;
  • beim Übergang von einem Kalenderjahr als Geschäftsjahr auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr bzw. von einem früheren (abweichenden) Geschäftsjahr auf ein neues (abweichendes) Geschäftsjahr;
  • bei einem durch Umwandlung, Verschmelzung bzw. Spaltung entstehenden neuen Unternehmen in Bezug auf den Zeitraum vom Tag nach dem Tag der Umwandlung, Verschmelzung Spaltung bis zu dem vom Unternehmen als Ende des Geschäftsjahres angegebenen Tag – als Bilanzstichtag;
  • beim Übergang der im Abschluss festgehaltenen Daten von Forint in eine Fremdwährung oder von einer Fremdwährung in Forint bzw. von einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung;
  • im Falle der Insolvenz, der Liquidation eines Zwangslöschungsverfahrens des Unternehmens in Bezug auf den Zeitraum vom Tag nach dem Bilanzstichtag des vorherigen Geschäftsjahres bis zum Tag vor dem Anfangszeitpunkt der Insolvenz, der Liquidation bzw. des Zwangslöschungsverfahrens – als Bilanzstichtag;
  • im Zeitraum der Insolvenz bzw. des Zwangslöschungsverfahrens (dieser wird, unabhängig von seiner Dauer, als ein Geschäftsjahr angesehen);
  • im Zeitraum der Liquidation (das ist im Allgemeinen ein Geschäftsjahr). Wird die Liquidation nicht innerhalb von 12 Kalendermonaten abgeschlossen, beträgt während der Dauer der Liquidation der Zeitraum des (der) Geschäftsjahre(s) 12 Monate, während das letzte Geschäftsjahr auch kürzer als 12 Kalendermonate sein kann.
Wer kann in Ungarn ein abweichendes Geschäftsjahr wählen? 

Ein abweichendes Geschäftsjahr kann fast jedes Unternehmen wählen, dessen Tätigkeitsmerkmale (insbesondere die Zyklen des Geschäftsablaufs bzw. bei einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen der Informationsbedarf des Mutterunternehmens) dies begründen. Zugleich dürfen die Unternehmen kein abweichendes Geschäftsjahr wählen, die als Kreditinstitut, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen angesehen werden, wie auch die auf dem Territorium von Ungarn mit Genehmigung tätigen ausländischen Hochschuleinrichtungen und die einen vereinfachten Jahresabschluss für Kleinstbetriebe erstellenden Unternehmen nicht.

Wann besteht in Ungarn die Möglichkeit zum Übergang auf ein abweichendes Geschäftsjahr? 

Eine Änderung des Bilanzstichtages des Geschäftsjahres ist

  • nach drei, mit einem Abschluss abgeschlossenen Geschäftsjahren oder
  • bei der Einbeziehung in die Konsolidierung oder
  • im Falle einer bei der Person des Mutterunternehmens eingetretenen Änderung,

unter dementsprechender Änderung des Gründungsdokuments möglich.

Bei einer Änderung des Bilanzstichtages des Geschäftsjahres – d. h. wenn das Unternehmen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr übergeht oder den Bilanzstichtag seines bereits abweichenden Geschäftsjahres ändert – wird der Abschluss für das Jahr des Übergangs nicht über 12 Kalendermonate erstellt, so dass dessen Vergleichbarkeit sowohl mit den Daten des vorherigen Zeitraums als auch des danach folgenden Zeitraums Schwierigkeiten bereiten kann. Im Anhang des zum veränderten Bilanzstichtag erstellten Jahresabschlusses sind neben den Daten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des gegebenen Zeitraums auch eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzustellen, die mit diesen vergleichbare Basisdaten (aus dem Geschäftsjahr davor) enthalten. 

Bei einer Änderung des Bilanzstichtages des Geschäftsjahres notwendige Meldungen 

Nach dem Beschluss mit der Entscheidung des Eigentümers und mit einer entsprechenden Änderung des Gründungsdokuments ist die Anmeldung auf Eintragung der Änderung beim Handelsregistergericht einzureichen. Nach der Eintragung muss das Unternehmen den Bilanzstichtag für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr auch bei der staatlichen Steuerbehörde und bei der Steuerbehörde der Kommunalverwaltung anmelden. 

Vor- und Nachteile in Bezug auf ein abweichendes Geschäftsjahr 

Da die Mutterunternehmen nicht nur wegen der Konsolidierung verschiedenartige Informationen benötigen, kann es auch für die Unternehmen sinnvoll sein, den Übergang auf den Bilanzstichtag des Mutterunternehmens zu erwägen, die eigentlich nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sind. Damit kann das Unternehmen Zeit und Arbeitskräfte sparen.

Ebenfalls für ein abweichendes Geschäftsjahr spricht, dass sich die Jahresfristen nach dem Bilanzstichtag richten (beispielsweise ist die Abgabefrist für die Jahressteuererklärung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer oder für die Veröffentlichung des Abschlusses der letzte Tag des 5. Monats nach dem Bilanzstichtag). Das kann für die Unternehmen eine Erleichterung darstellen, da sie so nicht „in der Stoßzeit” der Abgabe für die Unternehmen mit normalem Geschäftsjahr ihre Wirtschaftsprüfung oder ihren Jahresabschluss abwickeln müssen.

Dieser Vorteil ist hinsichtlich der zeitlichen Planung vielleicht auch ein kleiner Nachteil, da so beispielsweise ein Bilanzstichtag vom 31. März eine Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bzw. die Veröffentlichung des Abschlusses zum 31. August bedeutet, was wegen der Urlaubsvergabe im Sommer Verzögerungen verursachen kann.

Alles in allem ist es für das Unternehmen sinnvoll, sein Geschäftsjahr so zu bestimmen, dass es sich dem Geschäftsgang des Unternehmens anpasst und am ehesten den Informationsbedarf des Mutterunternehmens befriedigen kann. Aufgrund des oben Dargelegten hat das Unternehmen die Möglichkeit, den Bilanzstichtag seines Geschäftsjahres so auszugestalten, dass es in seinem Abschluss zum Jahresende ein zuverlässiges und reales Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geben kann (und so beispielsweise auch über die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten zum Jahresende oder die Vorratsbestände).

In Verbindung mit der Auswahl des für das Unternehmen optimalsten Geschäftsjahres, mit dem Übergang vom normalen Geschäftsjahr auf ein abweichendes Geschäftsjahr oder mit der Änderung des Bilanzstichtages für ein abweichendes Geschäftsjahr stehen Ihnen die erfahrenen Experten von WTS Klient Ungarn in Fragen der Rechnungslegung gern mit Rat und Tat zur Seite. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.