Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 30. Juli 2020 die EU-Richtlinie in ihr nationales Rechtssystem umsetzen, durch die die grenzüberschreitende Entsendung als Rechtsinstitut neu ausgestaltet wurde. Die Zielsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Weiteren: Richtlinie) besteht darin, das Gleichgewicht zwischen der Dienstleistungsfreiheit, gleichen Wettbewerbsbedingungen und dem Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer aufrecht zu erhalten.
Die Richtlinie, mit der die grenzüberschreitende Entsendung als Rechtsinstitut reformiert wird, wurde auch von Ungarn implementiert. In unserem Artikel fassen wir die einschlägigen wesentlichen Änderungen des Gesetzes Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch (im Weiteren: AGB) zusammen, die der Konformität mit der Richtlinie dienen.
Ergänzung der für die grenzüberschreitende Entsendung angewandten grundlegenden Arbeitsbedingungen
Auf die für eine grenzüberschreitende Entsendung nach Ungarn entsendeten Arbeitnehmer sind die Bestimmungen des ungarischen Arbeitsrechts
- hinsichtlich der Höhe der längsten Arbeitszeit bzw. der kürzesten Ruhezeit,
- hinsichtlich der Mindestlänge des bezahlten Jahresurlaubs,
- hinsichtlich der in den §§ 214 bis 222 AGB festgelegten Bedingungen der Überlassung von Arbeitskräften,
- hinsichtlich der Arbeitsschutzbedingungen,
- hinsichtlich der Bedingungen der Arbeitsübernahme und Beschäftigung von schwangeren Frauen bzw. Frauen mit kleinen Kindern sowie von minderjährigen Arbeitnehmern bzw.
- hinsichtlich der Forderung nach Gleichbehandlung
und im Ergebnis der Implementierung der Richtlinie
- hinsichtlich der Höhe der am Ort der Arbeitsverrichtung allgemein maßgebenden Entlohnung (anstelle der vor der Umsetzung der Richtlinie maßgebenden Mindesthöhe der Löhne und Gehälter),
- hinsichtlich der Bedingungen der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bereitgestellten Unterkunft und
- hinsichtlich der Höhe der Zuwendungen oder Kostenerstattung für die mit Fahrten bzw. mit der Versorgung und der Unterbringung verbundenen Kosten bei der Entsendung eines auf dem Gebiet Ungarns zeitweilig beschäftigten Arbeitnehmers oder aber während eines Aufenthalts auf dem Gebiet Ungarns bei einer Entsendung an eine vom gewöhnlichen Arbeitsplatz abweichende Arbeitsstelle,
einschließlich der in einem Kollektivvertrag mit einem auf das Arbeitsverhältnis ausgedehnten Geltungsbereich festgehaltenen Bestimmungen anzuwenden. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung gibt es, wenn das für das Rechtsverhältnis maßgebende ausländische Recht oder die Vereinbarung der Parteien im Übrigen günstiger als die ungarische Norm ist.
Einführung des Begriffs „langfristige Entsendung“
Auch die Präambel der Richtlinie hält fest, dass die Entsendung als Rechtsinstitut einen vorübergehenden Charakter besitzt. Arbeitnehmer, die eine grenzüberschreitende Entsendung erfüllen, kehren nach Abschluss der Arbeiten in der Regel in den Mitgliedstaat, aus dem sie entsandt wurden, zurück. Gleichzeitig gibt es auch langfristige Entsendungen, bei denen der Aufnahmemitgliedstaat bereits dafür Sorge tragen muss, dass die für Arbeitnehmer des Aufnahmemitgliedstaats verbindlich geltenden Beschäftigungsbedingungen durchgesetzt werden.
Um die Konformität mit der Richtlinie zu erreichen, hält das Arbeitsgesetzbuch fest, dass hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses – mit Ausnahme der Kapitel VII und X des AGB, von § 228 AGB und der Bestimmungen zu den Zusatzsystemen der betrieblichen Altersversorgung – die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches entsprechend anzuwenden sind, wenn die grenzüberschreitende Entsendung mehr als 12 Monate erreicht. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung gibt es, wenn das für das Rechtsverhältnis maßgebende ausländische Recht oder die Vereinbarung der Parteien im Übrigen günstiger als die ungarische Norm ist. Die obige Dauer verlängert sich im Falle einer bei der Beschäftigungsbehörde eingereichten, mit einer Begründung versehenen Anmeldung des ausländischen Arbeitgebers um weitere sechs Monate.
Einführung des Begriffs „ablösende Entsendung“
Wenn der ausländische Arbeitgeber einen Arbeitnehmer durch einen anderen Arbeitnehmer ersetzt, der eine an einem gegebenen Arbeitsplatz auf dem Gebiet Ungarns verrichtete Aufgabe versieht, stimmt die Dauer der Entsendung – hinsichtlich der obigen Aspekte – mit der gesamten Entsendungsdauer der von der abwechselnden Entsendung betroffenen Arbeitnehmer überein. Mit der Anwendung dieser Regel kann sichergestellt werden, dass bei diesen Ersetzungen nicht die sonst geltenden Vorschriften umgangen werden. Bei der Bestimmung der am gegebenen Arbeitsplatz verrichteten Aufgabe sind der Charakter der zu gewährenden Leistung, die durchzuführenden Aufgaben und der Ort der Arbeitsverrichtung zu berücksichtigen.
Kontrollen der Arbeitsbehörde
Zur Durchführung der Umsetzung der Richtlinie wurde auch das Gesetz Nr. LXXV von 1996 über die Kontrolle im Arbeitswesen geändert. Aufgrund dessen erstreckt sich die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsbehörde auch auf die Kontrolle und Sanktionierung der Einhaltung der Bestimmungen, die laut Arbeitsgesetzbuch auf das Arbeitsverhältnis der im Rahmen einer grenzüberschreitenden Entsendung nach Ungarn geschickten Arbeitnehmer anzuwenden sind.
Angesichts des oben Dargelegten wird die Planung der arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte für die grenzüberschreitende Entsendung empfohlen, um die rechtliche Konstruktion dem neuen gesetzlichen Umfeld entsprechend auszugestalten. Die Rechtsexperten von WTS Klient Ungarn verfügen auf allen Gebieten über umfangreiche Erfahrungen und stehen Ihnen gern zur Verfügung!