Vor kurzem gab der ungarische Finanzminister die Anhebung der Umsatzgrenze für die Anmeldung bei der Steuer für Kleinunternehmen (KIVA-Steuer) von 1 Milliarde HUF (ca. 2,8 Millionen EUR) auf 3 Milliarden HUF (ca. 8,4 Millionen EUR) bekannt. Diese Erhöhung der Größenordnung der Umsätze regt mit der gleichzeitigen Senkung des Steuersatzes der Steuer für Kleinunternehmen auf 11 % sogar die Phantasie unserer Klienten an. Es macht also Sinn, Berechnungen anzustellen, um entscheiden zu können, ob wir ernsthafter über den Übergang nachdenken sollten.
Ausschließende Faktoren der Wahl der Steuer für Kleinunternehmen
Zuallererst ist zu klären, bei welchen Ausschlussgründen es nicht notwendig ist, unsere wertvolle Zeit mit weiteren Berechnungen zu vergeuden. Bei unserem Übergang zur Steuer für Kleinunternehmen können insbesondere die Mitarbeiterzahl von höchstens 50 Personen bzw. die Berücksichtigung der Daten der verbundenen Unternehmen bei der Berechnung der Übergangsgrenzen im Wege stehen. Wenn wir diese und einige andere Bedingungen, die weniger als Deal Breaker anzusehen sind, hinter uns gelassen haben, können wir die Berechnung des tatsächlichen Steuerersparnispotentials beginnen.
Rahmenbedingungen des Jahres 2021
Wir können für das erste Halbjahr 2021 eine als verhältnismäßig sicher erscheinende Berechnung vornehmen. Dann wird die Höhe der Steuer für Kleinunternehmen 11 % betragen, während die Körperschaftsteuer wahrscheinlich 9 % bleibt. Bei unseren Berechnungen müssen wir somit abwägen, ob unsere Lohn- und Gehaltskosten auf Bruttobasis oder unsere Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer bedeutend höher sein wird. Mit der Wahl der Steuer für Kleinunternehmen (KIVA) werden wir nämlich im ersten Halbjahr 2021 noch fast sicher die Sozialbeitragsteuer von 15,5 % und die Berufsbildungsabgabe von 1,5 % (d. h. eine Beitragslast von insgesamt 17 %) los. So wird bei etwa identischen Lohn- und Gehaltskosten auf Bruttobasis und einer Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer die Steuer für Kleinunternehmen von 11 % selbst dann noch günstiger sein, wenn wir sie nicht nur anstelle der Beitragslast, sondern auch der Körperschaftsteuer von 9 % zahlen müssen. Es mindert unsere Steuereinsparung, lässt sie aber nicht vollständig verschwinden, dass die entfallende Beitragslast von 17 % in diesem Fall unser ebenfalls als Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen angesehenes Ergebnis vor Steuern nicht senkt. (In jedem bisherigen Fall wurde angenommen, dass hinsichtlich des endgültigen Bilanzgewinns ein Beschluss über eine Dividendenausschüttung gefasst wurde.)
„Leider” kann es im zweiten Halbjahr zu einer Senkung des Steuersatzes der Sozialbeitragsteuer kommen, die von einer Vereinbarung der Regierung mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Bedingungen betrieben wird. Bei einer Senkung der Sozialbeitragsteuer um zwei Prozentpunkte wird der Vorteil der Steuerzahlung nach der Steuer für Kleinunternehmen bereits knapp. Die Einsparung des ersten Halbjahres bleibt jedoch, außerdem zog die Senkung der Sozialbeitragsteuer bereits zweimal – zwar mit halbjährigem Verzug – eine Senkung der Höhe der Steuer für Kleinunternehmen nach sich. So muss man vielleicht auch über ein Jahr hinaus nicht befürchten, dass uns aus dem Übergang zur Steuerzahlung nach der Steuer für Kleinunternehmen ein Nachteil entsteht.
Rolle der Posten zur Änderung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Körperschaftsteuervergünstigungen
Unserer bisher verhältnismäßig einfachen Formel, wonach der Übergang bei Lohn- und Gehaltskosten auf Bruttobasis, die mit der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer identisch sind oder darüber liegen, mit hoher Wahrscheinlichkeit sinnvoll ist, widerspricht die verzerrende Wirkung der die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ändernden Posten und der eventuellen Körperschaftsteuervergünstigungen völlig. Man muss nur an die Möglichkeit eines doppelten (oder sogar dreifachen) Abzugs der Kosten der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit oder an die Steuervergünstigung für die Förderung populärer Teamsportarten denken, um einzusehen, dass es nicht ausreicht, zur Entscheidungsfindung die in unserem letztjährigen Abschluss stehenden zwei erwähnten Summen zu vergleichen. Wir müssen auch durchsehen, in welchem Verhältnis unser Ergebnis vor Steuern und unsere tatsächliche Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer zueinander stehen und inwieweit all das unsere im Übrigen als einfach erscheinende Berechnung beeinflusst.
Firmen, die ihre Gewinne reinvestieren – haben sie einen echten Steuervorteil?
Bei unseren bisherigen virtuellen Berechnungen hatten wir als einen Faktor bei der Bestimmung der Steuerdifferenz die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer berücksichtigt. Es lohnt sich aber auch darüber nachzudenken, was passiert, wenn wir unseren Gewinn nicht in Form einer Dividende aus der Firma herausziehen können, sondern sie unter Übertragung in die Gewinnrücklage zur Entwicklung der nächsten Jahre in unserer Firma belassen.
Da nur der als Dividendenausschüttung bestimmte Gewinn die Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen bildet, ist es klar, dass bei deren Ausbleiben die Steuer für Kleinunternehmen eine echte Steuereinsparung bedeutet, da unsere Firma anstelle der bisherigen 15,5 % Sozialbeitragsteuer und 1,5 % Berufsbildungsabgabe sowie der 9 % Körperschaftsteuer alles in allem 11 % der Lohn- und Gehaltskosten belasten. Wir sollten zugleich aber auch in Betracht ziehen, dass diese Einsparung nicht endgültig ist, da die zu einem späteren Zeitpunkt als Dividende erfolgende Ausschüttung der in der Firma belassenen Gewinne ebenso die Bemessungsgrundlage der Steuer für Kleinunternehmen bilden wird und so können wir eher von einem zinsfreien Steuerkredit als einem echten Steuervorteil sprechen. Wenn wir die nicht aufgeteilten Gewinne noch dazu zur Finanzierung von Investitionen nutzen, haben wir auch nach den jetzigen Regeln, d. h. als Steuerpflichtiger der Körperschaftsteuer die Möglichkeit zur Berücksichtigung der gesamten Gewinne als Entwicklungsrücklage, was ebenso einen zinsfreien Steuerkredit darstellt.
Steuer für Kleinunternehmen aus Sicht der Regierung
Es ist klar zu sehen, dass die Regierung eindeutig die Absicht verfolgt, die Zahl der unter die Steuer für Kleinunternehmen fallenden Firmen zu erhöhen. Dahinter kann der Umstand stehen, dass diese Steuerart hinsichtlich der Einnahmen für den Staatshaushalt viel berechenbarer ist, als das durch die Vielzahl von Posten zur Änderung der Besteuerungsgrundlage und der Steuervergünstigungen schwankende Volumen der Körperschaftsteuer; darüber hinaus dient dieses Bestreben auch gut einem wichtigen wirtschaftspolitischen Ziel, der Förderung der mit einem geringeren Gewinn tätigen, doch arbeitsintensiven Branchen des KMU-Sektors.
Trotz alledem schlagen wir vor, dass wir die Entscheidung über den Übergang zuvor mit fundierten und auf mehrere Jahre bezogenen Berechnungen untermauern. Wir müssen auch berücksichtigen, dass bei einer eventuellen späteren Rückkehr zur Körperschaftsteuerzahlung weitere Übergangsregeln gelten, d. h., es kann leicht sein, dass die beim Übergang zu zahlende Steuerdifferenz den erworbenen Steuervorteil später mindert oder aufbraucht.
Unsere Steuerberater informieren Sie gern über die Regeln des Übergangs zur Steuerzahlung nach der Steuer für Kleinunternehmen bzw. der Rückkehr zur Körperschaftsteuerzahlung und über alle bei der Entscheidung berücksichtigten sonstigen Aspekte. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.