14.01.2021

Sinkende örtliche Gewerbesteuer für KMU und Änderung der Rechnungsverordnung

Wichtige Rechtsnormen traten in Kraft

In unserer Ende November erschienenen Zusammenstellung führten wir detailliert die für die Entscheidungsträger in Ungarn wichtigsten Steueränderungen für 2021 auf, unter anderem die Abschaffung der Auffüllung für die örtliche Gewerbesteuer sowie Neuheiten im Zusammenhang mit dem Online-Handel oder der Widmung der Körperschaftsteuer. In dem sich auch seitdem ständig ändernden steuerrechtlichen Umfeld sollte man jedoch auf die neuesten Änderungen achten, insbesondere gibt es für die örtliche Gewerbesteuer eine die kleinen und mittlere Unternehmen (KMU) betreffende Senkung sowie neue Regeln der Rechnungsstellung.

Die örtliche Gewerbesteuer wurde bei Einkünften unter 4 Milliarden HUF halbiert

Die für die ungarischen KMU günstige Änderung erschien am 22. Dezember 2020 im Ungarischen Gesetzblatt und trat noch am selben Tag in Kraft. Die Rechtsnorm legt für die örtliche Gewerbesteuer einen Satz von 1 % für das in 2021 zu Ende gehenden Steuerjahr für Kleinst- bzw. kleine und mittlere Unternehmen fest, deren Steuersatz nach der anzuwendenden kommunalen Anordnung ursprünglich mehr als 1 % betragen hätte. Diese Vergünstigung bedeutet also praktisch im Vergleich zu dem für die örtliche Gewerbesteuer im Übrigen (bei den meisten Kommunalverwaltungen) bei 2 % maximierten Satz eine „Steuerhalbierung”. Sehr wichtig ist jedoch, dass sich die Verordnung nur auf die ungarischen KMU bezieht, deren Schwellenwert bei den jährlichen Nettoumsatzerlösen oder bei der Bilanzsumme höchstens 4 Milliarden HUF (ca. 11 Millionen EUR) beträgt. Auch wegen dieser Änderung schlagen wir vor, zu kontrollieren, ob man der Definition als KMU entspricht.

Die betroffenen Unternehmen müssen 2021 50 % der zu den gegebenen Fälligkeitszeitpunkten für die Entrichtung der Steuervorauszahlung fälligen – mit den erklärten und mit einem Steuersatz laut kommunaler Steueranordnung zu erklärenden – Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer entrichten. Die Summe der Vorauszahlung für die örtliche Gewerbesteuer des Unternehmens senkt die Steuerbehörde von Amts wegen, ohne Beschlussfassung um die Summe der nicht zu entrichtenden Vorauszahlungsrate.

Laut Regierungsverordnung wird die vergünstigte örtliche Gewerbesteuer als staatliche Beihilfe angesehen, und in diesem Zusammenhang müssen die Steuerzahler bis zum 25. Februar 2021 bei der kommunalen Steuerbehörde laut ihrem Sitz bzw. ihrer Betriebsstätte eine Erklärung mit festgelegtem Inhalt abgeben (bzw. müssen sie auch die Anschrift ihrer Betriebsstätte anmelden, sofern sie dies noch nicht getan haben).

Ein wichtiges technisches Detail ist, dass die obige Erklärung ausschließlich über die Finanzbehörde, elektronisch, auf dem entsprechenden elektronischen Formular eingereicht werden kann.

Elektronische Rechnungsstellung über die Finanzbehörde

Von den am Jahresende in Ungarn verkündeten Änderungen von Rechtsnormen sollte man über die Senkung für die örtliche Gewerbesteuer hinaus insbesondere auch auf die Änderung der Rechnungsverordnung (Verordnung Nr. 23/2014 NGM) achten. Die Änderung erschien am 30. Dezember im Ungarischen Gesetzblatt und trat am 4. Januar in Kraft.

Wie wir schon mehrmals früher darüber berichteten, hat das System der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten an die Finanzbehörde in Ungarn am 1. Januar ein neues Niveau erreicht, und damit erstreckt sich die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auch auf die nicht steuerpflichtigen Personen ausgestellten Rechnungen bzw. die Steuerpflichtigen über innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen von Gegenständen ausgestellten Rechnungen oder auch auf Exportrechnungen (insgesamt also bereits auf alle den ungarischen Umsatzsteuerregeln entsprechend auszustellenden Rechnungen). Die Spezifikation XSD 3.0 kann ab 4. Januar 2021 im normal betriebenen Online-Rechnungssystem genutzt werden, doch wird ihre Anwendung erst ab 1. April 2021 obligatorisch.

Im Sinne der aktuellen Änderung der Rechnungsverordnung können die ungarischen Steuerzahler ihren Käufern ihre unter eine Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten fallenden einzelnen bestimmten Rechnungen über die zu diesem Zweck ausgestaltete Infrastruktur der Finanzbehörde zur Verfügung stellen. Der Rechnungssteller wird – wenn er seine Rechnung elektronisch ausstellt (z. B. in einem PDF-Format) und in der Datenleistung den sog. HASH-Code der Rechnung schickt – von der Nutzung der digitalen Signatur und des Zeitstempels befreit, während sich für beide Seiten die elektronische Archivierung der Rechnung auf eine Sicherheitskopie der PDF-Datei vereinfacht.

Im Ergebnis der Rechtsnormänderung eröffnet sich den ungarischen Steuerzahlern eine weitere Möglichkeit zur Einführung des Systems der elektronischen Rechnungsstellung mit ihren Partnern bzw. zur Übermittlung und Archivierung der Rechnungen. Die Finanzbehörde hat mit dieser Rechtsnorm einen weiteren Schritt in Richtung Automatisierung der Rechnungsstellung bzw. Senkung der administrativen Lasten der Steuerzahler getan.

Anmeldung bzw. Abmeldung von Programmen zur Rechnungsstellung 

Die aktuelle Änderung der Rechnungsverordnung hebt auch die Pflicht zur Anmeldung des Beginns der Nutzung von Programmen zur Rechnungsstellung bzw. der Beendigung der Nutzung an die Finanzbehörde auf. 

Die nicht kooperativen Länder wurden veröffentlicht

Ebenfalls erschien in der Nummer des Ungarischen Gesetzblattes vom 30. Dezember auch die Rechtsnorm über die Veröffentlichung der Liste der vom steuerlichen Aspekt nicht kooperativen Länder. Auf der Liste stehen die folgenden Ländern: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.

Die Liste ist in erster Linie vom Aspekt der Körperschaftsteuer relevant und innerhalb dessen in Verbindung mit der Einstufung als sog. kontrollierte ausländische Gesellschaft von Bedeutung.

Die Entscheidungsträger der Firmen müssen sich in diesem Jahr mit zahlreichen, die Steuerzahlung und Rechnungsstellung berührenden neuen Regeln anfreunden und auch damit rechnen, dass der Gesetzgeber – auch wegen der sich fortsetzenden Corona-Pandemie – auch weiterhin häufig, schnelle und drastische Änderungen anordnen wird. Die Experten von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen gern zur Verfügung, egal ob es um die örtliche Gewerbesteuer, die Rechnungsstellung oder um andere steuerliche Fragen geht, wir unterstützen Ihre Entscheidungen!

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