Den Problemen, die in Verbindung mit der Rechnungsstellung durch einen Bevollmächtigten und innerhalb dessen mit der Online Datenübermittlung bei einer Gutschrift auftreten, macht die am 25. Juli 2021 im Ungarischen Gesetzblatt erschienene Verordnung Nr. 6/2021 (VI. 25.) PM ein Ende. Die Verordnung ändert (unter anderem) § 13/A der Verordnung Nr. 23/2014 (VI. 30.) NGM über die steuerbehördliche Identifizierung von Rechnungen und Quittungen sowie die Prüfung der in elektronischer Form aufbewahrten Rechnungen durch die Steuerbehörde und ergänzt ihn um weitere zwei Absätze. Die Änderung kann bei einer Gutschrift eine Erleichterung bei der Erfüllung der Pflicht zur Online Datenübermittlung in Ungarn bedeuten, d. h. in dem Fall, wenn der beauftragte ausländische Partner im Namen des Gegenstände liefernden Steuerpflichtigen die Rechnungen ausstellt.
Gutschrift mit ausländischen Partnern
Eine häufig vorkommende Konstruktion bei den grenzübergreifenden Transaktionen ist – neben umsatzsteuerpflichtigen Geschäften im Inland – die Gutschrift. In einem solchen Fall stellt der ausländische Erwerber im Namen seines Lieferanten die Rechnung über seine Lieferung aus Ungarn aus. Den seit 4. Januar 2021 geltenden Regeln bezüglich der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten entsprechend ist von dem Zeitpunkt an (neben den Verkäufen an Privatpersonen) auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Exportrechnungen eine Datenübermittlung zu erfüllen. Ausführlicher haben wir früher hier darüber geschrieben.
Was verursacht Kopfzerbrechen?
Den einschlägigen Regeln zufolge musste im Grunde der Steuerpflichtige aus einem anderen Land in Ungarn die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten erfüllen, indem der mit der Rechnungsstellung beauftragte und der beauftragende Steuerpflichtige für eventuelle Versäumnisse gesamtschuldnerisch haften. Die Erfüllung der Pflicht und deren praktische Realisierung warfen jedoch zahlreiche Fragen auf. Eine der häufigsten Fragen in Verbindung mit der Online Datenübermittlung bei einer Gutschrift war beispielsweise die, ob der ausländische Partner bei seinem Programm zur Rechnungsstellung IT-Entwicklungen vornehmen muss, um der ungarischen Steuerbehörde Daten über die ausgestellte Rechnung übermitteln zu können, oder ob eher die Vertriebskette und die mit der Rechnungsstellung verbundene Prozedur vollkommen überdacht werden müsste?
Vorübergehender sanktionsfreier Zeitraum
Auch die Behörde spürte die Komplexität der im Bereich der Gutschrift entstandenen Lage, weshalb das ungarische Finanzministerium das Moratorium bis zum 30. Juni auf die Fälle ausweitete, bei denen die Rechnung aufgrund der Vereinbarung mit dem Erwerber der Gegenstände vom Erwerber im Namen des Lieferanten ausgestellt wird und der Erwerber der Gegenstände nicht zu gewerblichen Zwecken im Inland angesiedelt ist bzw. über keine inländische Steuernummer verfügt und auch über keine ungarische Steuernummer verfügen müsste. Bis zu diesem Zeitpunkt sah die Steuerbehörde also davon ab, ein Versäumnisbußgeld zu verhängen, wenn die zur Übermittlung von Rechnungsdaten verpflichtete Steuerpflichtige der Online Meldepflicht nicht oder nicht entsprechend nachgekommen ist, und so bekamen sowohl der Gesetzgeber als auch die in Verbindung mit der Gutschrift betroffenen Steuerpflichtigen und ihre Partner einen Aufschub zur Ausarbeitung einer Lösung.
Was ändert sich mit der jetzigen Änderung?
Ende Juni wurde letztlich eine Lösung gefunden. Die Änderung der Rechtsnorm, die am 26. Juni gültig wurde, besagt: kommt der Steuerzahler seiner Pflicht zur Rechnungsstellung mit Hilfe eines Bevollmächtigten auf eine solche Weise nach, dass dieser Bevollmächtigte ein Erwerber ist, der in Ungarn nicht ansässig ist und in Verbindung mit dem als Grundlage der Rechnungsstellung dienenden Geschäft nicht im Inland vom Umsatzsteueraspekt registriert ist, dann muss der Erwerber die Pflicht zur Online Datenübermittlung nicht aus seinem Programm zur Rechnungsstellung erfüllen. Die Pflicht zur Datenübermittlung kann auch aus einem anderen IT-System erfüllt werden, vorausgesetzt, dass dies in einer M2M-Verbindung, elektronisch realisiert wird. Die Datenübermittlung ist innerhalb von sechs Tagen nach der Ausstellung der Rechnung bzw. des einer Rechnung gleichgestellten Dokuments zu erfüllen.
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