23.03.2020

Änderungen hinsichtlich der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten

Ab 1. April können XSD-Dateien der Version 2.0 angewendet werden, aber sind noch nicht obligatorisch

Ab 1. Juli 2020 und später ab 1. Januar 2021, d. h. in zwei Schritten weitet das ungarische Rechtssystem die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auf fast alle Geschäfte aus. Im ersten Schritt erlischt die gegenwärtige Klausel, dass nur über Rechnungen mit einer weitergegebenen Steuer von mehr als 100.000 HUF (ca. 286 EUR) Daten übermittelt werden müssen, während im zweiten Schritt auch an die nicht steuerpflichtigen Personen ausgestellten Rechnungen in den Bereich der zu meldenden Rechnungen gelangen. Das bedeutet, dass in Zukunft auch die Rechnungen gemeldet werden müssen, bei denen natürliche Personen die Käufer sind. UPDATE! Obwohl nach den Plänen ab 1. April 2020 im Online-Rechnungssystem nur die XSD-Dateien der Version 2.0 angewendet werden könnten, die Version 1.1 nicht mehr, wegen der Coronavirus-Pandemie wurde diese Frist am 24. März bis zum 1. Juli verlängert. Das bedeutet, dass ab 1. April die Anwendung von 2.0 XDS schon möglich, aber noch nicht obligatorisch ist.

Juli 2018: Einführung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten

Ungarn führte am 1. Juli 2018 die Online-Rechnungsstellung, d. h. das System der in Echtzeit erfolgenden Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten ein. Der Regelung zufolge müssen die Steuerzahler der Finanzbehörde in Echtzeit Informationen über den Datengehalt der Rechnungen übermitteln, die sie an die im Inland registrierten Steuerpflichtigen ausgestellt haben und bei denen die Höhe der weitergegebenen Steuer 100.000 HUF (ca. 286 EUR) erreicht oder übersteigt. Trotz der anfänglichen Bedenken der Steuerzahler und der Steuerberater funktioniert das vor mehr als anderthalb Jahren eingeführte System erfolgreich und trägt bedeutend dazu bei, die Schattenwirtschaft zurückzudrängen.

Unsere Erfahrungen zeigen, dass es trotz der erfolgreichen Betreibung des Systems bei zahlreichen Firmen noch Probleme gibt. Die ins System der ungarischen Steuerbehörde ohne menschliches Einwirken hochgeladenen Daten und die Daten in den monatlichen Umsatzsteuererklärungen können voneinander abweichen und bedeutende Abweichungen leicht eine Steuerprüfung nach sich ziehen. Bei einer unvollständigen, fehlerhaften, verspäteten oder versäumten Datenübermittlung kann das Bußgeld pro Rechnung bis zu 500.000 HUF (ca. 1.430 EUR)  betragen, weshalb der Steuerzahler das System häufig kontrollieren und die gemeldeten Rechnungsdaten mit den Daten in der Umsatzsteuererklärung abstimmen sollte.

Juli 2020: erster Schritt der Ausweitung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten 

Für die Steuerzahler war es bereits bei der Einführung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten im Juli 2018 eindeutig, dass die Grenze von 100.000 HUF (ca. 286 EUR) nur eine Übergangsklausel in der Regelung sein wird. Ab 1. Juli 2020 erlischt infolge einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes tatsächlich die Regelung, dass Daten über Rechnungen mit einer weitergegebenen Steuer über dieser festgelegten Wertgrenze übermittelt werden müssen. Das bedeutet, dass sich von diesem Zeitpunkt an die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auf alle für im Inland registrierte Steuerpflichtige ausgestellten Rechnungen über im Inland erfüllte Geschäfte erstreckt, unabhängig von ihrem Umsatzsteuergehalt. Außerdem wird sich die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten ab 1. Juli auch auf Steuerzahler beziehen, die unter die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Inland fallen und / oder Rechnungen über bestimmte umsatzsteuerfreie Lieferungen von Gegenständen oder Leistungen ausstellen. In den von der Pflicht zur Rechnungsstellung betroffenen Kreis gehört neben mehreren anderen Dienstleistungen auch die sonstige Bildung oder beispielsweise die private medizinische und zahnärztliche Versorgung bzw. der Verkauf von Immobilien. Die zur Rechnungsstellung zur Verfügung stehende Frist verringert sich von 15 Tagen auf 8 Tage, und außerdem müssen auf allen unter die Pflicht zur Datenübermittlung fallenden Rechnungen die ersten acht Ziffern der inländischen Steuernummer der im Inland registrierten Partner als Steuerpflichtige aufgeführt werden.

Die Gesetzesänderung wurde vom Gesetzgeber um eine Übergangsregel ergänzt, die darüber verfügt, bei welchen Rechnungen noch die Regeln bezüglich der alten Datenübermittlung anzuwenden sind. Die Übergangsregel schreibt unter anderem vor, dass bei den Rechnungen, die noch vor dem 1. Juli 2020 ausgestellt wurden, die alten (vor dem 1. Juli geltenden) Bestimmungen anzuwenden sind – unabhängig vom Erfüllungszeitpunkt.

Januar 2021: zweiter Schritt

Ab 1. Januar 2021 wird sich die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auch an die nicht steuerpflichtigen Personen, so beispielsweise an natürliche Personen ausgestellten Rechnungen sowie an die Steuerpflichtigen über innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen von Gegenständen ausgestellten Rechnungen erstrecken. So müssen zusammen mit den bereits erwähnten, ab Juli geltenden Änderungen die Daten fast aller Rechnungen übermittelt werden. Gleichzeitig müssen keine Daten über die Rechnungen übermittelt werden, die nicht an steuerpflichtige Personen über die in einem anderen Mitgliedstaat erfüllten Geschäfte ausgestellt wurden und für die der Steuerpflichtige seiner Steuerzahlungspflicht in einem System mit einer einzigen Anlaufstelle nachkommt.

Der Gesetzgeber fügte auch in Verbindung mit der ab 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderung eine Übergangsregel ein. Demnach sind bei den bis zum 31. Dezember 2020 ausgestellten Rechnungen noch die am 31. Dezember geltenden Regeln anzuwenden.

Zu erwartende Auswirkungen der Ausweitung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten

Die Einführung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten stellte auch bisher schon eine große Änderung im Leben der Firmen dar. Während sie aber bisher eher eine die Administration verstärkende Änderung durchlebten, wird der obligatorische Schritt jetzt langfristig dazu führen, dass die Unternehmen eigentlich ihre administrativen Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung senken können.

Die Möglichkeit der Abfrage der übermittelten Daten kann auch neue Perspektiven eröffnen. Bei den ausgestellten Rechnungen bietet all das keine besondere Möglichkeit, da der Großteil der Firmen ihr Buchhaltungssystem auch vorher schon mit ihrem Rechnungsstellungssystem verknüpft hatten. Die revolutionäre Änderung liegt eher darin, dass man auch die eingehenden Rechnungen im xml-Format abfragen kann – ab 1. Juli 2020 auch die schon, die weniger Umsatzsteuer als 100.000 HUF (ca. 286 EUR) enthalten. Von diesem Zeitpunkt an wird also nicht nur die Finanzbehörde jede Rechnung sehen, sondern auch die Firmen können den gesamten Datengehalt aller ihrer eingehenden inländischen Rechnungen abfragen, womit sie ihre eingehenden Rechnungen vorbuchen, den Datengehalt der elektronischen Rechnungen unterlegen oder auch die Daten der inländischen zusammenfassenden Meldungen mit einer IT-Entwicklung kontrollieren können, die das Business Automation Team der WTS Klient Ungarn gern vornimmt.

Der im Januar gebildete neue Geschäftszweig von WTS Klient Ungarn, die WTS Business Automation Kft. bietet eine Unterstützung zur Ergänzung von Programmen zur Rechnungsstellung, die noch keine den ungarischen Vorschriften entsprechende Datenleistungsfunktion besitzen, bzw. zur Entwicklung und Betreibung sonstiger Lösungen in Verbindung mit der Erfüllung der Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

János Németh
Direktor
Tel: +361 887 3712
janos.nemeth@wtsklient.hu

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.