Wieder hat die Zeit der Abschlusserstellung bzw. der Erstellung der Jahreserklärung für die Körperschafts- und Gewerbesteuer begonnen. Das bedeutet bei vielen Gesellschaften, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören, gleichzeitig auch, dass die Preisgestaltung der Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, die Transferpreiskorrekturen zum Jahresende und deren Aufführung in den Erklärungen wie auch der Fragenkreis der Pflicht zur Erstellung einer Transferpreisdokumentation nachdrücklich auf der Tagesordnung stehen. Unser Artikel geht auch auf die wichtigsten Informationen bei den einzelnen Steuerarten ein, und insbesondere weisen wir auch auf die mit der Gewerbesteuer verbundenen Herausforderungen hin.
Welche Steuerarten betreffen die Transferpreiskorrekturen?
Die Konformität mit den Transferpreisregeln erfordert von den verbundenen Unternehmen, dass sie ihre Preisbildung in den Geschäften untereinander dem Grundsatz des üblichen Marktpreises entsprechend ausgestalten. Da das innerhalb des Jahres bei den einzelnen Bestellungen nicht immer möglich ist, kommt es häufig vor, dass zwischen den Parteien am Jahresende die Anpassung der im Laufe des Jahres angewandten Preise an eine dem üblichen Marktpreis entsprechende Höhe erfolgt. Die Prüfung der Transferpreiskorrekturen innerhalb der Konzerne ist normalerweise vom Aspekt der Einkommensteuern notwendig. In Ungarn können die Transferpreiskorrekturen aber neben der Körperschaftsteuer auch Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, die auch Umsatzsteuerelemente umfasst, oder auf die Innovationsabgabe und in einzelnen Fällen auch auf unsere Umsatzsteuererklärung haben.
Wie sind die Anpassungen zu behandeln?
Die praktische Realisierung der Anpassung kann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Die erste Frage in einem solchen Fall ist im Allgemeinen die, ob die Anpassung nur als Korrekturposten der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder aber als auch in der Rechnungslegung verrechnete Korrektur erscheint.
Den Regeln des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes entsprechend besteht für die verbundenen Unternehmen die Möglichkeit, in ihren Büchern für die im Einklang mit ihren untereinander bestehenden Verträgen in einem bestimmten Zeitraum, im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit verkauften bzw. angeschafften Gegenstände und Leistungen als Änderung des ursprünglichen Geschäftsentgelts eine nachträgliche Korrektur des Gegenwertes aufzuführen, d. h. den Gegenwert ihrer Geschäfte in einen Marktpreis zu ändern, womit eine Änderung der Bemessungsgrundlage laut Gesetz über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer vermieden wird.
Das ungarische Rechnungslegungsgesetz hält fest, dass diese Korrekturen des Gegenwertes aufgrund des über die nachträgliche Änderung ausgestellten Buchhaltungsbelegs bei den Lieferungen von Gegenständen als Teil des Anschaffungswertes der Gegenstände, bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen als Änderung der verrechneten Kosten und Aufwendungen und beim Vertrieb als Nettoumsatzerlöse verrechnet werden müssen.
Probleme der Doppelbesteuerung und Sonderstatus der Gewerbesteuer
Die buchhalterische Abrechnung berührt natürlich nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern ist auch vom Aspekt der Gewerbesteuer von besonderer Bedeutung. Die Gewerbesteuer ist nämlich ein Steuertyp, der die Nettoumsatzerlöse zugrunde legt und so hätten die als sonstige Erträge verrechneten Transferpreiskorrekturen im Grunde keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer, während die als Teil der Nettoumsatzerlöse verrechnete Anpassung über die Körperschaftsteuer hinaus auch die Gewerbesteuerpflicht belastet.
Vor der vom Steuerjahr 2021 an gültigen Rechtsnormänderung enthielt das Gesetz über die kommunalen Steuern in Ungarn keine konkreten Regeln bezüglich der Transferpreiskorrekturen. Zugleich konnte aus den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung auch schon vorher abgeleitet werden, dass verbundene Unternehmen bei der Berechnung der einzelnen Komponenten der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer berücksichtigen müssen, wenn sich die Summe eines Elements der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer aus Geschäften ergibt, bei denen der Vertragspreis vom üblichen Marktpreis abweicht.
Bei der Gewerbesteuer bezieht sich die Anpassung wegen des üblichen Marktpreises auf die verbundenen Unternehmen, für die das ungarische Körperschaftsteuergesetz diese Pflicht vorschreibt. Der Unternehmer, der dem Gesetz über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer entsprechend zur Anwendung des üblichen Marktpreises verpflichtet ist, ermittelt die Nettoumsatzerlöse oder die die Nettoumsatzerlöse senkenden Kosten und Aufwendungen aus einem mit einem verbundenen Unternehmen abgeschlossenen Geschäft unter Zugrundelegung des üblichen Marktpreises laut Gesetz über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer. Eine Korrektur, die eine Senkung der Bemessungsgrundlage zur Folge hat, ist nur möglich, wenn der Unternehmer über eine Erklärung seines Geschäftspartners verfügt, wonach auch der Geschäftspartner eine genauso hohe, entgegengesetzte Korrektur der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer vornimmt. Wenn der Geschäftspartner kein Subjekt der Gewerbesteuer ist (bzw. bei einer ausländischen Partei oder einem inländischen Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung ausschließlich in einer Stadt oder Gemeinde, in der keine Gewerbesteuer eingeführt wurde), muss die Erklärung beinhalten, dass er diese Korrektur bei einer der Gewerbesteuer entsprechenden Steuer und mangels dessen bei der Körperschaftsteuer oder einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer berücksichtigt.
Bei internationalen Konzernen war die Berücksichtigung der Gewerbesteuer schon immer ein neuralgischer Punkt und kann einen bedeutenden Teil der gesamten ungarischen Steuerzahlungspflicht ausmachen. Im System der direkten Steuern wäre es ideal, wenn die Transferpreiskorrekturen bei allen betroffenen Gesellschaften wirken würden, d. h. beispielsweise, dass eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage wegen einer deutschen Transferpreiskorrektur mit einem Posten zur Änderung (Senkung) der Bemessungsgrundlage beim ungarischen Tochterunternehmen verbunden wäre. Dies können wir auch im System der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und aufgrund ihrer Grundsätze vornehmen, da die Abkommen in Bezug auf die Preise zwischen verbundenen Parteien eine gesonderte Regel enthalten. Leider führt jedoch nicht jedes Steuerabkommen unter den zu berücksichtigenden Steuerarten die Gewerbesteuer an, was auch bei den Korrekturen der Gewerbesteuer zu einer Doppelbesteuerung führen kann.
Was wird mit der Umsatzsteuer?
Um zu beurteilen, wann die Transferpreiskorrekturen den bereits in Rechnung gestellten Wert einzelner früherer Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen individuell ändern (zu alledem muss auch eine Berichtigung der Rechnungen und eine Korrektur der Umsatzsteuererklärungen erfolgen) und wann wir nur von einer nicht direkt mit früheren Einzelverkäufen verbundenen, zwischen den Parteien verrechneten sonstigen Finanz- bzw. Ergebniskorrektur sprechen (im letzteren Fall ist die Ausstellung einer Korrekturrechnung nicht erforderlich), ist es erforderlich, von der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien auszugehen.
Aufgrund der Ausführungen in unserem Artikel kann man sagen, dass die Transferpreiskorrekturen zum Jahresende eine sehr gründliche Prüfung erfordern, damit für alle Steuerarten die entsprechenden Berichtigungen erfolgen. Unsere Transferpreisexperten stehen Ihnen sowohl bei der Behandlung der Transferpreiskorrekturen als auch bei der Erstellung der diese untermauernden Dokumentationen mit dem Amadeus TP Catalyst-Programm gern zur Verfügung.