Nach monatelangem Warten erschien am 14. März die Regierungsverordnung Nr. 80/2023 über die detaillierten Regeln des Betriebs im Regime der erweiterten Herstellerverantwortung (Englisch: extended producers responsibility, EPR) in Ungarn. Das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung weist große Ähnlichkeit mit der Regulierung der Produktgebühr in Ungarn auf und berührt einen breiten Kreis von Unternehmen. Das System tritt zwar erst am 1. Juli 2023 in Kraft, trotzdem können sich die Betroffenen bis dahin nicht zurücklehnen, da die Rechtsnorm auch schon für April und Mai zu erfüllende Aufgaben festlegt. Nachfolgend suchen wir die Antwort darauf, was für Aufgaben das sind und welche sonstigen Pflichten die betroffenen Unternehmen haben werden.
Was verstehen wir unter dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung?
Das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung musste in Ungarn eingeführt werden, um die EU-Ziele bei der Abfallbewirtschaftung zu erreichen und um den EU-Richtlinien zu entsprechen. Das Ziel des Systems ist es, dass in Ungarn möglichst schnell auf die Kreislaufwirtschaft umgestellt wird, in der immer weniger Produkte zu Abfall werden und die entstehenden Abfälle zu einem größtmöglichen Anteil als Rohstoff wiederverwendet werden. Eine zentrale Rolle bekommen im System die Hersteller, und zwar deshalb, weil sie im gesamten Lebenszyklus der Produkte die finanzielle Verantwortung für die Verarbeitung der Abfälle tragen. Auf dieser Grundlage wird die Zahlung der Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung die wichtigste Pflicht der Hersteller sein.
Welche Unternehmen werden als Hersteller angesehen?
Bei im Inland hergestellten Produkten wird der Hersteller des Produkts als Hersteller angesehen. Wird das Produkt nicht auf dem Territorium von Ungarn hergestellt, dann betrachten wir das Unternehmen als Hersteller, das das Produkt im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit als erstes auf dem Territorium von Ungarn in den Verkehr bringt.
Für welche Tätigkeiten entsteht beim Hersteller eine Pflicht?
Die Gebührenzahlungspflicht der erweiterten Herstellerverantwortung entsteht im Grunde mit dem Inverkehrbringen des Kreislaufprodukts durch den Hersteller. Wichtig ist, dass beim Regime der erweiterten Herstellerverantwortung die erste inländische kostenlose oder entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts des Kreislaufprodukts oder seine Übertragung aus dem Ausland als elektronische Handelsdienstleistung (im Rahmen eines Fernverkaufs) ins Inland, an Haushalte oder sonstige Verbraucher als Inverkehrbringen angesehen wird. Außerdem muss die Verwendung für eigene Zwecke wie auch die Auslagerung von Produkten aus dem Umsatzsteuerlager bzw. dem Lager für produktgebührenpflichtige Erzeugnisse ins Inland als Inverkehrbringen angesehen werden.
Auf welche Produkte bezieht sich das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung?
Die oben definierten Hersteller gelangen nur in dem Fall in das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, wenn sie ihre oben festgelegten Tätigkeiten mit einer der folgenden Produktbereiche betreiben:
- Verpackungen,
- Einweg- und sonstige Kunststoffprodukte,
- elektrische und elektronische Geräte,
- Batterien und Akkumulatoren,
- Kraftfahrzeuge,
- Gummireifen,
- Büropapier,
- Werbeträger aus Papier,
- Speiseöl und -fett,
- Textilprodukte,
- Möbel aus Holz.
Da alle obigen Produktbereiche ziemlich breit angelegt sind, finden wir zur genauen Identifizierung in der Anlage Nr. 1 Ziffer 1 der Regierungsverordnung eine genauere Bestimmung dazu, welche Produkte innerhalb des gegebenen Produktbereichs zum Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gehören. Bei bestimmten Produktbereichen wird die Identifizierung durch die Angabe der Zolltarifnummer unterstützt.
Zu erfüllende Pflichten
Vor einer eingehenderen Darlegung der Pflichten ist es wichtig zu klären, dass es zwei verschiedene Arten für die Erfüllung der Pflicht zur Herstellerverantwortung gibt: die kollektive oder individuelle Erfüllung. Bei der kollektiven Erfüllung wird ein bedeutender Teil der mit der Abfallentsorgung verbundenen Aufgaben des Herstellers (wie z. B. die Übernahme, die Sammlung, der Abtransport bzw. die Vorbehandlung der Abfälle, der Handel mit Abfällen usw.) von der Konzessionsgesellschaft (MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt.) und ihren Subunternehmen ausgeführt. Bei der individuellen Erfüllung muss der Hersteller diese Aufgaben erfüllen.
Registrierungs- und Vertragsabschlusspflicht
Ab 1. April 2023 müssen sich die Unternehmen, die mit dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung verpflichtet sind und die kollektive Erfüllung wählen, auf der von der Konzessionsgesellschaft betriebenen IT-Plattform registrieren. Die individuell erfüllenden Unternehmen wiederum müssen mit der Konzessionsgesellschaft einen Konzessionsvertrag für Subunternehmer mit festgelegtem Inhalt schließen.
Registrierung
Die verpflichteten Unternehmen müssen bei der Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung ihre Aufnahme ins Register beantragen. Die Registrierung ist im Normalfall vor Beginn der mit dem Kreislaufprodukt verrichteten Tätigkeit zu beantragen. Die Unternehmen, die mit dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung (ab 1. April) verpflichtet werden, müssen ihren Antrag auf Registrierung bis zum 31. Mai 2023 bei der Behörde einreichen.
Pflicht zur Registerführung und Datenübermittlung
Die verpflichteten Unternehmen müssen mit dem in der Rechtsnorm festgelegten Datengehalt ab 1. Juli 2023 ein Register führen und aufgrund der Register vierteljährlich, bis zum 20. des Monats nach dem Berichtsquartal (erstmals bis zum 20. Oktober 2023) Daten an die Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung übermitteln.
Gebührenzahlungspflicht
Die verpflichteten Unternehmen müssen vierteljährlich aufgrund der von der Konzessionsgesellschaft ausgestellten Rechnung eine Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung an die Konzessionsgesellschaft zahlen. Die Höhe der bei den einzelnen Produktbereichen anzuwendenden Gebühren der erweiterten Herstellerverantwortung wird eine gesonderte ministerielle Verordnung festlegen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung von der Summe der zu zahlenden Produktgebühr für Umweltschutz abgezogen werden kann. Dementsprechend ändert sich mit Wirkung vom 1. Juli auch im Gesetz über die Produktgebühr für Umweltschutz die Methode zur Berechnung der Produktgebühr.
Aufführung eines bestimmten Textes auf der Rechnung
Die Aufführung eines bestimmten Textes auf der Rechnung, die bereits von der Regelung zur Produktgebühr für Umweltschutz bekannt ist, wird auch vom Regime der erweiterten Herstellerverantwortung übernommen. Im Gegensatz zur Regelung der Produktgebühr muss jedoch der im Regime der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegte Rechnungstext nicht nur in bestimmten Fällen, sondern auf allen, über das Inverkehrbringen der Kreislaufprodukte ausgestellten Rechnungen bzw. sonstigen Dokumenten zum Nachweis des Inverkehrbringens aufgeführt werden. Der allgemein anzuwendende Text ist: „Zur Zahlung der Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung ist der Verkäufer verpflichtet.” Bei einer Erklärung des Käufers und Übernahme der Pflicht ändert sich der obligatorische aufzuführende Text.
Befreiung von den Pflichten
Bei Kraftfahrzeugen können die Hersteller die Pflicht zur erweiterten Herstellerverantwortung vom Hersteller der zum Produktstrom der als Zubehör- oder Bauteile von Kraftfahrzeugen angesehenen elektrischen und elektronischen Anlagen, Batterien und Akkumulatoren sowie Gummireifen gehörenden Kreislaufprodukte übernehmen. Zur Übernahme ist ein Übernahmevertrag zwischen den Parteien erforderlich.
Ein anderer Fall der Befreiung berührt die Gebührenzahlungspflicht des Herstellers. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmung muss der betroffene Hersteller keine Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung entrichten, wenn sein Käufer eine Erklärung dazu abgibt, dass er wenigstens 60 % des gekauften Kreislaufprodukts eigenständig oder eingebaut in ein anderes Produkt nachweislich ins Ausland liefert.
Rechtsfolgen
Bei einer Nichterfüllung oder nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Erfüllung der Pflichten ist die Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung zur Verhängung eines Abfallwirtschaftsbußgeldes berechtigt, dessen Höhe einige tausend Forint betragen, aber auch eine Größenordnung von Millionen Forint erreichen kann. Darüber hinaus kann die Behörde in bestimmten Fällen bei den betroffenen Personen auch das Inverkehrbringen des Kreislaufprodukts aussetzen.
Da das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und die dabei vorgeschriebenen Pflichten einen breiten Kreis von Unternehmen berühren (hierbei reicht es aus, daran zu denken, dass auch die Verpackungen herstellenden Unternehmen als Hersteller und dadurch als Verpflichtete angesehen werden), ist es empfehlenswert, bei jedem Unternehmen schnellstmöglich zu erheben, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit sowie ihrer Produktbereiche betroffen sein werden. Wenn Sie dabei die Hilfe eines Experten benötigen sollten, wenden Sie sich bitte auch vertrauensvoll an uns!