09.05.2023

Neue administrative Lasten und Gebühr: das EPR-Regime kommt!

Zusammenhänge zwischen Produktabgabe für Umweltschutz und Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in Ungarn

EPR-Regime

In weniger als zwei Monaten startet das EPR-Regime, also das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in Ungarn. Die mit dem EPR-Regime verbundenen Regeln sind trotzdem noch immer nicht endgültig: der Entwurf des Gesetzes über die Änderung einzelner Gesetze in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft wurde erst am 28. April für die gesellschaftliche Abstimmung in Ungarn zugänglich. Gleichzeitig mussten die Betroffenen – worauf wir bereits früher hingewiesen hattenschon bis zum 30. April einige administrative Pflichten erfüllen, deren Versäumen leider eine Strafe nach sich ziehen kann. Die einschlägige Regierungsverordnung schreibt den betroffenen Unternehmen noch dazu bis zum 31. Mai weitere Aufgaben vor. Nachfolgend prüfen wir neben den Aufgaben auch, auf welche Zusammenhänge wir zwischen der beim Handel von Abfällen und umweltverschmutzenden Produkten zu zahlenden Produktabgabe für Umweltschutz und der EPR-Gebühr achten müssen.

Was musste bis zum 30. April erfolgen?

Die Frist vom 30. April bezog sich auf die ungarischen Wirtschaftsorganisationen und institutionellen Verpflichteten, die Abfälle erzeugen und Abfälle selektiv sammeln. Die Unternehmen, die mit dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung Nr. 80/2023 verpflichtet sind und die kollektive Erfüllung wählen, mussten sich auf der von der Konzessionsgesellschaft (MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt.) betriebenen IT-Plattform registrieren. Diese Firmen standen in der Regel auch bisher in einem Vertragsverhältnis mit einem Dienstleister und ließen beispielsweise Verpackungs- oder andere Abfälle von ihrem ungarischen Standort abtransportieren. Die betroffenen Organisationen, die ihre Tätigkeit jetzt beginnen, müssen sich innerhalb von 15 Tagen registrieren. Bei der Registrierung sind auf der Internetplattform von MOHU die zum Vertragsabschluss notwendigen Daten anzugeben (was für Abfälle entstehen, wie diese gesammelt werden, wo die Abfälle gesammelt werden), um zum 1. Juli einen Vertrag zum Abtransport der Abfälle abschließen zu können. Organisationen, die eine Registrierung versäumen, können ein Abfallwirtschaftsbußgeld von 200.000 HUF bekommen, weshalb es sinnvoll ist, das Manko schnellstmöglich zu beseitigen. Auf der Internetplattform von MOHU besteht auch nach der Frist vom 30. April weiterhin die Möglichkeit dazu.

Doppelte Registrierungspflicht bis Ende Mai!

Bis zum 31. Mai ist eine Registrierung auf zwei verschiedenen IT-Plattformen notwendig:

  • Wie oben beschrieben, müssen sich diejenigen, die als Hersteller im EPR-Regime angesehen werden, auf der IT-Plattform von MOHU registrieren. Bei im Inland hergestellten Produkten wird der Hersteller des Produkts als Hersteller angesehen. Wird das Produkt nicht auf dem Territorium von Ungarn hergestellt, betrachten wir das Unternehmen als Hersteller, das das Produkt im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit als erstes auf dem Territorium von Ungarn in den Verkehr bringt. Bei „neuen” Herstellern ist die Registrierung vor Beginn der Tätigkeit notwendig.
  • Auch auf der IT-Plattform der Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung (OKIRkapu) ist eine Registrierung erforderlich, die von der zur Vertretung der gegebenen Firma berechtigten Person nach dem Einloggen beim elektronischen Parteieneingang vorgenommen werden kann. Den Prozess kann aufgrund einer Vollmacht auch eine Bevollmächtigter erledigen, doch sollten wir in diesem Fall berücksichtigen, dass auch die Abwicklung der Bevollmächtigung Zeit in Anspruch nimmt, weshalb das schon jetzt begonnen werden sollte. An die Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung müssen im Besitz der über OKIRkapu angeforderten KÜJ-Code später Daten übermittelt werden (erstmals bis zum 20. Oktober für das sich von Juli bis September erstreckende Quartal). Der KÜJ-Code (Kundencode für Umweltschutz) ist der Umweltschutzcode von Firmen, Organisationen und natürlichen Personen. 
Bleibt das Zahlungssystem der Produktabgabe für Umweltschutz bestehen? 

Die mit der Produktabgabe für Umweltschutz verbundenen Pflichten bleiben in Ungarn bestehen, doch müssen wir gleichzeitig mit dem Start von EPR-Regime ab 1. Juli 2023 mit einem neuen Kalkulationsschema zur Produktabgabe für Umweltschutz arbeiten.

Wenn jemand eine Produktabgabe gezahlt hat, wird er mit großer Wahrscheinlichkeit auch vom EPR-Regime betroffen sein, doch erlischt auch weiterhin nicht die Regelung zur Produktabgabe. Das bedeutet, dass auch weiterhin die Erklärungen einzureichen sind und die Produktabgabe für Umweltschutz gezahlt werden muss. Es ist wichtig, dass wir uns bewusst sind, welche Produkte von den zwei Systemen betroffen sind. Für dieselben Produkte kann aber mit der ab 1 Juli gültigen Berechnungsmethode der Produktabgabe die EPR-Gebühr von der zu zahlenden Produktabgabe für Umweltschutz abgezogen werden.

Was haben sie gemeinsam und worin unterscheiden sich die Produktabgabe für Umweltschutz und das EPR-Regime? 

Die Erklärungen zur Produktabgabe für Umweltschutz sind auch weiterhin bei der Steuerbehörde einzureichen. Beim EPR wiederum sind die notwendigen Daten (ähnlich wie bei der Produktabgabe primär über die Menge der verpflichteten Erzeugnisse) an die Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung zu übermitteln.

Bezüglich der Gebührenzahlung stimmen die zwei Systeme darin überein, dass bei beiden Gebührensätzen mit einer auf das Gewicht der gegebenen Abfälle oder des umweltverschmutzenden Produkts bezogenen Gebühr kalkuliert werden muss, und auch der Abrechnungszeitraum ist identisch, d. h. beide Gebührenzahlungspflichten fallen quartalsweise an. Ein Unterschied besteht darin, dass bei der Produktabgabe die Zahlung bis zum 20. des Monats nach dem betreffenden Quartal zu erfüllen ist, während die EPR-Gebühr aufgrund der von der Konzessionsgesellschaft ausgestellten Rechnung an diese zu zahlen ist.

Die im EPR-Regime festgelegten Rechnungstexte sind auf allen über das Inverkehrbringen von Kreislaufprodukten ausgestellten Rechnungen bzw. sonstigen Dokumenten zum Nachweis des Inverkehrbringens aufzuführen. Der allgemein anzuwendende Text ist: „Zur Zahlung der Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung ist der Verkäufer verpflichtet.” Auch bei der Produktabgabe für Umweltschutz können wir auf einen Rechnungstext stoßen, doch bezieht sich dieser nicht auf alle Rechnungen und Belege und nur in bestimmten Fällen müssen bestimmte Daten aufgeführt werden.

Wir haben keine Lagerbestände, wir behandeln keine Verpackungen und bei uns entstehen keine Abfälle. Können wir verpflichtet sein?

Viele Vertriebsketten in Ungarn sind so aufgebaut, dass das in Ungarn eingetragene Tochterunternehmen die Produkte nur eingekeilt in eine Vertriebskette dem inländischen Kunden in Rechnung stellt und die Produkte nicht in das Lager des zwischengeschalteten Partners kommen, sondern gleich der Endkunde die Produkte bekommt. In dieser Kette wird die betroffene Firma als erste im Inland in den Verkehr bringende Person zur Zahlung der Produktabgabe für Umweltschutz verpflichtet angesehen, was auf den ersten Blick nicht eindeutig ist.

Das zeigt auch der Umstand, dass die Vertriebsketten bis zum Start im Juli überprüft, die betroffenen Produktbereiche bestimmt und die Grundlagen der beiden Systeme der Gebührenzahlung ausgestaltet werden müssen, damit keine doppelte Gebührenzahlungspflicht entsteht.

Da das EPR-Regime und die dabei vorgeschriebenen Pflichten einen breiten Kreis von Unternehmen berühren, schlagen wir vor, dass jedes Unternehmen schnellstmöglich erheben sollte, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit sowie der Produktbereiche von der neuen administrativen und Gebührenzahlungspflicht betroffen sind. Wenn Sie dabei die Hilfe eines Experten benötigen sollten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!

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