Am 14. März erschien nach monatelangem Warten in Ungarn die EPR-Verordnung, d. h. die Regierungsverordnung Nr. 80/2023 über die detaillierten Regeln des Betriebs im Regime der erweiterten Herstellerverantwortung. Aufgrund der EPR-Verordnung nahm die Mehrzahl der betroffenen Unternehmen schließlich die notwendige Registrierung bei MOHU und der Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung vor, gestaltete danach ihr mit den Kreislaufprodukten verbundenes Register aus bzw. bereitete ihr Rechnungsprogramm auf die Aufführung von Rechnungstexten vor, und konnte gegen Ende Juni annehmen, dass man ein wenig Ruhe hat.
In den letzten heißen Junitagen kam jedoch die kalte Dusche. Am 29. Juni, zwei Tage vor dem Inkrafttreten, änderte nämlich die Regierungsverordnung Nr. 276/2023 (VI. 29.) an zahlreichen Stellen die Regeln einzelner Regierungsverordnungen in Verbindung mit dem ungarischen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und so unter anderem auch die Regeln der EPR-Verordnung. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Änderungen der EPR-Verordnung zusammen, hinsichtlich der uns bewusst sein muss, dass sie zum 1. Juli in Kraft getreten sind. Die betroffenen Unternehmen müssen also schnellstmöglich prüfen, welche Auswirkung die eventuellen Änderungen auf ihren Geschäftsablauf haben werden.
Wichtigste Änderungen hinsichtlich der Verpackungen
Den aktuellen Änderungen der EPR-Verordnung zufolge hat der Hersteller von Verpackungsmaterialien für Verpackungen aus Verpackungsmaterial, die am Verkaufsort an die Verbraucher zur Befüllung vorgesehen und bestimmt sind, und für Verpackungen aus Einwegverpackungsmaterial, die am Verkaufsort an die Verbraucher verkauft bzw. befüllt werden oder zur Befüllung vorgesehen und bestimmt sind, anstelle des an den Hersteller von Verpackungen im Inland Verpackungsmaterialien verkaufenden Unternehmens die Pflicht zur erweiterten Herstellerverantwortung.
Änderungen bei wiederverwendbaren Verpackungen
Dank der neuen Änderungen wurde ab 1. Juli in Ungarn in den Text der EPR-Verordnung eine der Regelung zur Produktabgabe ähnliche und für die Betroffenen günstige Möglichkeit eingefügt. Laut dieser wird die endgültige Entfernung der einen Bestandteil einer aus dem Ausland eingeführten Verpackung bildenden wiederverwendbare Verpackung vom Erzeugnis nicht als Verwendung für eigene Zwecke angesehen und so entsteht auch keine EPR-Pflicht, wenn das wiederverwendbare Verpackungsmaterial innerhalb von 365 Tagen nach der Entstehung der Pflicht nachweislich ins Ausland zurückgebracht wird. Der ungarische Gesetzgeber präzisierte auch, dass der Rücktransport ins Ausland mit Lieferschein oder Frachtpapieren nachgewiesen werden kann.
Die Änderungen präzisieren auch, dass der ungarische Gesetzgeber bei der endgültigen Entfernung der sich im Eigentum einer inländischen Wirtschaftsorganisation befindenden und aus dem Ausland zurückgeholten wiederverwendbaren Verpackung unter der wiederverwendbaren Verpackung die ins Register der Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung für wiederverwendbare Verpackungsmaterialien aufgenommene Verpackung versteht.
In Verbindung mit den wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien stellt es bezüglich der Hersteller ebenso eine günstige Änderung dar, dass – mit Ausnahme des inländischen Inverkehrbringens einer aus wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien erstmals geschaffenen Verpackung – beim Inverkehrbringen einer Verpackung aus wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien in Ungarn keine Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung gezahlt werden muss, wenn die zur Schaffung der Verpackung verwendeten wiederverwendbaren Verpackungsmaterialien ins Register der Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung für wiederverwendbare Verpackungsmaterialien aufgenommen worden ist.
Änderungen in Verbindung mit der vertraglichen Übernahme
Von der Möglichkeit der vertraglichen Übernahme können ab 1. Juli nicht nur die Fahrzeughersteller, sondern auch die landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen Gebrauch machen. Bei den über eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation laut EU-Regeln in den Verkehr gebrachten Kreislaufprodukten kann die landwirtschaftliche Erzeugerorganisation die EPR-Pflicht übernehmen. Im Vergleich zu den früheren Vorschriften der EPR-Verordnung ändert sich zum 1. Juli in der Rechtsnorm der Mindestdatengehalt des Übernahmevertrags.
Eine weitere Änderung im Vergleich zu den früheren Vorschriften der EPR-Verordnung ist die, dass bei einer vertraglichen Übernahme der Hersteller von Fahrzeugen zur Zahlung einer Gebührenpauschale berechtigt ist, wobei die diesbezügliche Wahl im Berichtsjahr nicht geändert werden kann.
Aufnahme in den Bestand: neue Regel in der EPR-Verordnung
Die EPR-Verordnung wurde auch um die Möglichkeit der Aufnahme in die Bestand ergänzt, wahrscheinlich, um den Einklang mit der Regelung zur Produktabgabe zu schaffen. Demnach ist der Hersteller berechtigt, das Register anstelle der in den Verkehr gebrachten Kreislaufprodukte über die in den Bestand aufgenommenen Kreislaufprodukte zu führen, doch kann diese Wahl innerhalb des Berichtsquartals nicht geändert werden.
Nachträgliche Änderung der Datenübermittlung
Die frühere Fassung der EPR-Verordnung gewährte den Betroffenen in Ungarn eine verhältnismäßig kurze Frist für die Änderung der Datenübermittlung. Eine Änderung war nämlich innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der von der Konzessionsgesellschaft über die EPR-Gebühr ausgestellten Rechnung möglich. Diese Frist wird jetzt etwas hinausgeschoben: im Sinne der neuen Regelung können der Hersteller, die Konzessionsgesellschaft und der Subunternehmer des Konzessionärs die Daten ihrer im Berichtsjahr erfüllten, auf die einzelnen Berichtsquartale bezogenen Datenübermittlungen spätestens bis zum 31. März des Jahres nachdem Berichtsjahr ändern.
Änderung bei der Aufführung eines Textes auf der Rechnung
Dank der im letzten Moment erfolgten Änderungen der EPR-Verordnung werden die Verpflichteten, die Kreislaufprodukte im Rahmen des Einzelhandelsverkaufs im Inland in den Verkehr bringen, von der Pflicht zur Aufführung eines Textes auf der Rechnung befreit.
Befreiung von der Erklärungsabgabe
Infolge der Änderungen wurde der einschlägige Teil der EPR-Verordnung präzisiert, da die frühere Fassung so ausgelegt werden konnte, dass der Käufer bei der Erklärungsabgabe mindestens 60 % der Kreislaufprodukte ins Ausland liefern muss. Der neuen Regelung zufolge muss keine Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung gezahlt werden, wenn der Käufer des zahlungspflichtigen Herstellers eine Erklärung dazu abgibt, dass mindestens 60 % der gekauften Kreislaufprodukte eigenständig oder als Bestandteil oder Zubehör anderer Produkte nachweislich ins Ausland geliefert werden. Geändert hat sich auch, dass der Rücktransport ins Ausland in Zukunft mit Lieferschein oder Frachtpapieren nachgewiesen werden kann und zum Nachweis nicht die Rechnung oder ein anderes Dokument zum Nachweis der Erfüllung des Geschäfts erforderlich ist.
Sonstige Änderungen der EPR-Verordnung
Es ist gut zu wissen, dass infolge der Änderungen auch bestimmte Anlagen der EPR-Verordnung zum 1. Juli mit verändertem Inhalt in Kraft getreten sind. So hat sich unter anderem der KF-Code bestimmter Kreislaufprodukte wie auch der Teil zum Mindestdatengehalt der Register geändert.
Die im letzten Moment vorgenommenen Änderungen der EPR-Verordnung können sich auf den Betrieb der meisten Wirtschaftsteilnehmer auswirken, weshalb wir es für wichtig halten, dass die betroffenen Unternehmen als nächsten Schritt ihre Prozesse durchgehen und die auf ihre Prozesse ausgeübten Wirkungen der Änderungen prüfen. Wenn Sie dabei die Hilfe eines Experten benötigen sollten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!