19.06.2023

EPR-Gebühren wurden veröffentlicht!

Gebühren der erweiterten Herstellerverantwortung liegen um ein Vielfaches über den Produktgebühren

EPR-Gebühren

Die Mehrzahl der in Ungarn im Regime der erweiterten Herstellerverantwortung (Englisch: Extended Producers Responsibility, EPR) verpflichteten Firmen warteten nach der Registrierung bei MOHU und der Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung mit großem Interesse auf die am 2. Juni 2023 erschienene Verordnung des ungarischen Energieministers Nr. 8/2023. Aus der Verordnung ging nämlich endlich hervor, wie hoch die zu zahlenden Gebühren der erweiterten Herstellerverantwortung, d. h. die EPR-Gebühren sein werden.

EPR-Gebühren ein Mehrfaches der Produktgebühren

Nach dem Durchlesen der Verordnung über die EPR-Gebühren konnten die Verpflichteten traurig zur Kenntnis nehmen, dass die EPR-Gebühren ein Mehrfaches der Produktgebühren ausmachen. Es gibt Produktbereiche, bei denen mit einem Multiplikator von 2-3 gearbeitet wird, doch gibt es auch Produktbereiche, wo die EPR-Gebühren mehr als das Neunfache der bisherigen Produktgebühren (z. B. Papier und Karton bei Verpackungen) ausmachen und es gibt nur eine einzige Ausnahme, wo die Höhe der EPR-Gebühren mit der Produktgebühr übereinstimmt und das sind die Holzverpackungen (19 HUF/kg).

Die festgelegten EPR-Gebühren sind in Ungarn ab 1. Juli zu zahlen und da die Produktgebühr auch nach dem 1. Juli bestehen bleibt, stellt sich die berechtigte Frage, wie sich die Zahlungspflichten bei den Betroffenen nach diesem Datum gestalten werden. Bei den Produktbereichen, die gleichermaßen zur Zahlung von Produktgebühren und EPR-Gebühren verpflichtet sind, gestattet die Rechtsnorm ab 1. Juli, dass wir die EPR-Gebühren von den zu zahlenden Produktgebühren abziehen. Da die EPR-Gebühren fast überall höher als die Produktgebühren sind, kann insgesamt gesagt werden, dass es bei diesen Produkten keine Zahlungspflicht für die Produktgebühren geben wird, doch müssen dann die EPR-Gebühren, die ein Mehrfaches ausmachen, gezahlt werden, d. h. die Zahlungspflicht wird ansteigen.

Beispiel für die Berechnung der EPR-Gebühren

Schauen wir uns dazu ein Beispiel an! Eine ungarische Firma erwirbt aus dem Ausland kleine EDV-Anlagen in einer Kartonverpackung und verkauft diese zusammen mit der Verpackung an ihre Kunden in Ungarn. Das Gewicht einer Anlage beträgt 3 kg und das Gewicht der dazugehörenden Verpackung 0,5 kg. Sowohl die Verpackung als auch die EDV-Anlage werden als Kreislaufprodukte angesehen und sind zugleich produktgebührpflichtig. Für eine Anlage betrug die bisherige Zahlungspflicht für die Produktgebühr 180,50 HUF (3 kg * 57 HUF/kg (Produktgebührposten für elektronische Geräte) + 0,5 kg * 19 HUF/kg (Produktgebührposten für Papierverpackungen)). Ab 1. Juli sind für eine Anlage und deren Verpackung EPR-Gebühren in Höhe von 869,50 HUF zu zahlen (3 kg * 261 HUF/kg (EPR-Gebührenposten für elektronische Geräte) + 0,5 kg * 173 HUF/kg (EPR-Gebührenposten für Papierverpackungen)) und da die EPR-Gebühren höher als die Produktgebührposten sind, wird man für die Anlage keine Produktgebühr zahlen müssen. Die gesamte Zahlungspflicht erhöht sich ab 1. Juli von 180,50 HUF auf 869,50 HUF.

Obwohl im obigen Beispiel für die EDV-Anlage keine Produktgebühr mehr gezahlt werden muss, dürfen wir nicht vergessen, dass die weiteren Produktgebührpflichten nach dem 1. Juli nicht enden, es müssen also auch weiterhin Register für die Produktgebühr geführt und vierteljährlich Erklärungen eingereicht werden.

Sonstige Pflichten im EPR-Regime

Neben der Zahlung höherer EPR-Gebühren muss die obige ungarische Firma ab 1. Juli im EPR-Regime auch ein Register führen und vierteljährlich Daten an die Landesbehörde für Abfallbewirtschaftung übermitteln. Des Weiteren muss auf der über den Verkauf von im Inland verkauften EDV-Anlagen ausgestellten Rechnung der folgende Text aufgeführt werden: „Zur Zahlung der Gebühr der erweiterten Herstellerverantwortung ist der Verkäufer verpflichtet.”

Wegen der höheren EPR-Gebühren und der mit dem EPR-Regime verbundenen neuen Pflichten ist es wichtig, dass die betroffenen Unternehmen im nächsten Schritt bis zum 1. Juli ihre Prozesse überprüfen, ihre Kreislaufprodukte bestimmen, ihre Register ausgestalten und ihre Rechnungssoftware auf die Aufführung eines Textes auf der Rechnung vorbereiten. Wenn Sie dabei die Hilfe eines Experten benötigen sollten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!

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