07.12.2023

Weinerzeugnisse steuerfrei verschenken

Die neue Regel ist seit Mitte November in Ungarn gültig, doch an Bedingungen geknüpft

Weinerzeugnisse

Wie wir das bereits in unserer, Anfang November erschienenen Zusammenfassung über das Steuerpaket vom Herbst erwähnten, trat am 16. November eine, am 30. November auf Gesetzesebene erhobene ungarische Regierungsverordnung in Kraft, laut der von den in Sachform erhaltenen Zuwendungen bestimmte Weinerzeugnisse steuerfrei werden. Die Steuerfreiheit besteht jedoch nur unter bestimmten Bedingungen.

Wie sind die Weinerzeugnisse als Firmengeschenk zu bewerten? 

Der gegenwärtig geltenden ungarischen Regelung entsprechend werden die im Steuerjahr aufgrund der Repräsentation und Repräsentationsgeschenke bestimmten Einkünfte im Sinne von § 70 des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer als einzelne bestimmte Zuwendungen angesehen, unter der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Einkünfte die nach den Vorschriften derselben Rechtsnorm steuerfreien Zuwendungen außer Acht gelassen werden müssen.

Als einzelne bestimmte Zuwendung wird in Ungarn gegenwärtig unter anderem Folgendes angesehen:

  • die einmal im Jahr – unter Führung eines diesbezüglichen Registers – durch geringwertige Geschenke zugewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte (geringwertige Geschenke sind Erzeugnisse bzw. Leistungen mit einem Wert nicht über 10 % des Mindestlohns);
  • die durch kostenlos oder vergünstigt gewährte Produkte und Leistungen zugewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Inanspruchnahme gleichzeitig mehrere Privatpersonen berechtigt sind, und bei denen die Gesellschaft – obwohl sie im guten Glauben vorgeht – nicht in der Lage ist, die durch die einzelnen Privatpersonen erzielten Einkünfte zu bestimmen;
  • die im Zusammenhang mit gleichzeitig für mehrere Privatpersonen (einschließlich der Geschäftspartner) organisierten, kostenlosen oder vergünstigten Veranstaltungen bzw. Ereignissen (wenn die Veranstaltungen bzw. Ereignisse aus den Umständen der Zuwendungen zu urteilen hauptsächlich auf Bewirtung und Freizeitprogramme gerichtet waren) von der Gesellschaft getragenen Kosten (einschließlich der Ausgaben für die den Teilnehmern bei solchen Veranstaltungen bzw. Ereignissen übergebenen Geschenkartikel, vorausgesetzt, dass der Einzelwert der Geschenkartikel pro Person nicht über 25 % des Mindestlohns liegt).

Aufgrund der am 16. November in Kraft getretenen Regierungsverordnung Nr. 451/2023 (X. 4.) über die in der Gefahrensituation anzuwendenden Regeln der Besteuerung einzelner Zuwendungen dürfen jedoch – abweichend vom oben Dargelegten – in Ungarn einzelne Weinerzeugnisse bereits steuerfrei verschenkt werden. Das bedeutet, dass wie bei einzelnen bestimmten Zuwendungen für das 1,18-fache des Wertes der Zuwendungen 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitragsteuer für diese Weinerzeugnisse nicht mehr gezahlt werden müssen.

Welche Weinerzeugnisse können steuerfrei verschenkt werden?

Infolge der Änderung der Regelung ist also die Gewährung der laut § 9 Absatz 1 des Gesetzes Nr. CLXIII von 2020 über den Weinanbau und die Weinwirtschaft (im Weiteren: WeinG)

  • von einem die Handelseinführung anregenden Genehmigungsinhaber eines Weinanbaubetriebs
  • in Flaschen abgefüllt gekauften bzw.
  • mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehenen
  • Weinerzeugnisse laut § 1 Nummer 3 WeinG

als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken bzw. als Zuwendung in Form eines Repräsentations- oder geringwertigen Geschenks von der Steuer befreit.

Zu den unter die Befreiung fallenden Weinerzeugnissen gehören die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Weinbauerzeugnisse. Dieses Dokument bestimmt in 17 Punkten die Kategorien der Weinbauerzeugnisse.

Demnach fallen unter anderem unter die Weinerzeugnisse:

  • Wein;
  • Jungwein;
  • Likörwein;
  • Schaumwein;
  • Qualitätsschaumwein;
  • Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure;
  • Perlwein;
  • Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure;
  • Traubenmost usw.
Sonstige Bedingungen der Steuerfreiheit 

Die Steuerfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die kostenlose Zuwendung der Weinerzeugnisse, die die Gesellschaft bzw. die gewährende Person direkt von den Genehmigungsinhabern von Weinanbaubetrieben, also direkt von ungarischen Weinkellereien bzw. den eigenen Vertriebskanälen der Weinkellereien erwirbt sowie den vorgeschriebenen Regelungen entsprechend etikettiert, in Flaschen abgefüllt gekauft hat.

Auf Einkäufe aus anderen Handelskanälen, beispielsweise auf in Kaufhäusern gekaufte Getränke oder in Restaurants servierte Getränke bezieht sich die Steuerfreiheit nicht.

Die Steuerfreiheit gilt gleichermaßen für die Einkommensteuer und die Sozialbeitragsteuer.

Es ist jedoch gut zu wissen, dass, wenn der Privatperson gewährte Einkünfte als Gegenwert einer von ihr oder durch eine andere Person verrichteten selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit zustehen, zur Feststellung der Steuerpflicht dieser Einkünfte die Regeln für Einkünfte, die als nicht in die Bemessungsgrundlage fallende Posten angesehen werden, für Zuwendungen neben Lohn- und Gehaltszahlungen bzw. für einzelne bestimmte Bezüge auch weiterhin nicht angewendet werden dürfen. Daraus folgt, dass beispielsweise die Jahresendprämie nicht mit einem von Weinkellereien zusammengestellten Geschenkpaket steuerfrei ausgelöst werden kann.

So kann es beispielsweise ohne wertmäßige Begrenzung steuerfrei sein, wenn den Teilnehmern einer Weinverkostung im Keller eines Weinguts vor Ort Weinerzeugnisse serviert werden. Gleichzeitig kann die Zuwendung der Weinerzeugnisse als geringwertiges Geschenk bei einer Privatperson nur einmal im Jahr geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft der Privatperson im Steuerjahr nicht in anderer Form geringwertige Geschenke gemacht hat, was er mit einem Register belegen kann.

Wenn Sie in Verbindung mit den Rechtsnormen in Bezug auf Weinerzeugnisse als Geschenk oder mit den sonstigen Elementen des Steuerpakets vom Herbst Fragen haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn, die unseren Mandanten gern zur Verfügung stehen!

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