In den früheren Beiträgen meiner Artikelreihe bezüglich der umsatzsteuerlichen Registrierung in Ungarn wurde der theoretische Hintergrund zu diesem Thema vorgestellt: ich fasste für Sie alles Wissenswerte im Zusammenhang mit der Finanzvertretung zusammen und lieferte Ihnen in meinem letzten Artikel einen kurzen Überblick über die typischen Situationen, in denen die umsatzsteuerliche Registrierung für ausländische Gesellschaften in Ungarn unerlässlich ist. In meinem neuesten Artikel nehme ich eine wichtige praktische Frage unter die Lupe: Welche Angaben einer zur Registrierung verpflichteten Gesellschaft sind zur Einreichung vom Formular für die umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich, und welche Dokumente müssen für eine erfolgreiche Anmeldung unbedingt beigefügt werden?
Wem sollte die Vollmacht erteilt werden?
Wie ich in meinem Artikel über die Firmenvertretung vor der NAV bereits erläutert habe, empfiehlt sich aus Gründen des wirksameren Behördengangs, dass die ausländische Gesellschaft einen ungarischen Experten mit der Firmenvertretung beauftragt, der dann die ausländische Gesellschaft bei der Registrierung vor der NAV unmittelbar vertreten kann. Die Praxis zeigt, dass die Zeichnungsberechtigten der ausländischen Gesellschaften in Ungarn Steuerberater, Steuerexperten oder Angestellte einer Gesellschaft, die zur Steuerberatungs- oder Buchführungsdienstleistung berechtigt ist, mit dieser Aufgabe betrauen.
Die ausländische Gesellschaft beauftragt in der Regel den zukünftigen ungarischen Firmenvertreter im Rahmen einer einmaligen Vollmacht, so dass er an Stelle und im Namen der Zeichnungsberechtigten die Gesellschaft bezüglich ihrer Aufnahme ins umsatzsteuerliche Steuerzahlerregister vor der Steuerbehörde in Ungarn vertritt.
Zur zügigen Handhabung von späteren Steuerangelegenheiten in Ungarn kann die ausländische Gesellschaft außer der obengenannten einmaligen Vollmacht auch einen, mit einer Dauervollmacht ausgestatteten Vertreter bestimmen, der die Gesellschaft in Bezug auf alle Steuerangelegenheiten, die persönlich, in Papierform, elektronisch bzw. telefonisch zu erledigen sind, vollumfänglich vertreten kann. Dementsprechend muss dieser Vertretungsstatus der NAV auch gemeldet werden, dazu dient das Standardbevollmächtigungsformular, besser bekannt unter dem Namen EGYKE.
Welche Angaben sind zum Ausfüllen vom Formular für die umsatzsteuerliche Registrierung unerlässlich?
Das Formular für die umsatzsteuerliche Registrierung, besser geläufig als Formular T201 zur Anmeldung und Änderungsmeldung, steht auf der Webseite der Steuerbehörde zum Download auf Ungarisch bereit und kann mit Hilfe des Ausfüllprograms für Standardformulare (ÁNyK) ausgefüllt werden. Für das korrekte Ausfüllen des Formulars wird die genaue Bezeichnung, im Falle eines ungarischen Firmensitzes oder einer ungarischen Betriebsstätte dessen bzw. deren Angaben, das Haupttätigkeitsfeld und die dazugehörigen TEÁOR-Kennzahlen (landesweit einheitliche allgemeine Tätigkeitsbeschreibungssystem) des zu registrierenden Unternehmens bzw. die Firmenangaben der ausländischen Gesellschaft benötigt. Im Rahmen des Formulars für die umsatzsteuerliche Registrierung muss in Übereinstimmung zum Handelsregisterauszug der Gesellschaftsvertreter (bei gemeinsamer Vertretung die Gesellschaftsvertreter) angemeldet werden. Die Gesellschaft muss hierbei auch den gewünschten Währungskurs aus den vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten angeben, der zur Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen Steuerbemessungsgrundlage auf HUF dient.
Bei der Anmeldung muss der Handelsregisterauszug beigefügt werden, der die gültigen Angaben des Firmenregisters beinhaltet. Außerdem ist das Firmenzeichnungsblatt erforderlich, das zur Identifizierung des Unterschriftsbildes der Firmenzeichnungsberechtigten dient, darüber hinaus muss eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Bescheinigung über den Steuerzahlerstatus der ausländischen Gesellschaft eingereicht werden. Eine grundsätzliche Anforderung bei diesen Dokumenten ist, dass sie nicht älter als 30 Tage sind, hierbei hat die NAV aber unseren Erfahrungen zufolge eine gewisse Toleranzgrenze.
Wenn die obengenannten Dokumente der zu registrierenden Gesellschaft nicht auf Englisch, Deutsch oder Französisch zur Verfügung stehen, dann muss auch eine Übersetzung dieser Dokumente vorgelegt werden (hier muss nicht unbedingt an beglaubigte Übersetzungen gedacht werden). Falls die Dokumente auf einer der vorhergenannten Sprachen erreichbar sind, muss nicht einmal eine Übersetzung beigefügt werden.
Einreichung des Formulars
Das Formular für die umsatzsteuerliche Registrierung muss mittels einer einmaligen Vollmacht in Papierform eingereicht werden. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die NAV die beigefügten Dokumente als mit Unterschrift und mit Stempel versehene Originalexemplare anfordert, daher sollte man diese beim Einleiten des Registrierungsverfahrens auf jeden Fall mit dabei haben.
In der Regel erhält man die Steuernummer innerhalb von 2 Wochen nach der Einreichung, wenn aber alle erforderlichen Dokumente eingereicht wurden, erfolgt die Vergabe der Steuernummer normalerweise binnen einer Woche. Das Vorhandensein der Steuernummer kann im Steuerzahlerregister auf der Webseite der NAV (in ungarischer Sprache) nachgeprüft werden.
Typische Situationen – oder wann ist die umsatzsteuerliche Registrierung unumgänglich?
Firmenvertretung vor der NAV – die wichtigsten Informationen