Das ungarische Parlament nahm die Mitte Juni eingebrachten Vorschläge an und so wurde auch das Steuerpaket für 2019 angenommen. Schauen wir uns die wichtigsten Änderungen in dem am 25. Juli 2018 verkündeten Gesetz Nr. LXI von 2018 („Salat-Gesetz”) an! Im Herbst sind als Ergänzung zum Steuerpaket für 2019 noch weitere Änderungen und Verfeinerungen zu erwarten.
Gesetz über die Steuerverfahrensordnung
- Ab 2019 muss die Steuerbehörde Zinsen zahlen, wenn ihre Entscheidung gesetzwidrig ist und dadurch für den Steuerzahler ein Anspruch auf Rückerstattung entsteht.
- Satz des Verspätungszuschlags wird sich auf einen um 5 Prozentpunkte erhöhten Satz des Leitzinses der Notenbank erhöhen. Die Höhe des Selbstrevisionszuschlags bleibt unverändert.
Einkommensteuer
- Änderung der wichtigsten Elemente des Cafeteria-Systems laut Steuerpaket für 2019
- Änderung der Steuerlast
- Erklärungen zu Steuervorauszahlungen – z.B. die der Geltendmachung der Familienvergünstigung, der Vergünstigung für erstverheiratete Paare – können ab 2019 auch über das Kundenportal eingereicht werden.
- Auch für Einzelunternehmer wird die Finanzbehörde einen Entwurf der Steuererklärung erstellen. Die Erklärungsfrist wird auch für sie der 20. Mai nach dem Steuerjahr (bereits für das Steuerjahr 2018).
Körperschaftsteuer
- Angemeldete Beteiligung. Vom 31. Tag nach der Verkündung der Rechtsnorm an wird die Beschränkung abgeschafft, wonach es eine Bedingung für die Anmeldung einer weiteren Beteiligung ist, dass der Steuerzahler der Steuerbehörde den Erwerb der ursprünglichen Beteiligung angemeldet hat. Eine weitere Änderung in der Definition besteht darin, dass die Umwandlung, Verschmelzung bzw. Spaltung nicht als Unterbrechung des kontinuierlichen verbindlichen Haltezeitraums von einem Jahr angesehen wird.
- Steuervergünstigung für Investitionen zu Zwecken der Energieeffizienz. Eine bereits vom Tag nach der Verkündung an gültige Änderung ist, dass die Bedingungen bezüglich der Steuervergünstigung für Investitionen zu Zwecken der Energieeffizienz günstiger werden.
- Summe wird ansteigen, die für Investitionen verwendet werden kann. Ab 1. Januar 2019 wird die Höchstsumme der Entwicklungsrücklage 10 Milliarden HUF (ca. 30 Millionen EUR) betragen, anstelle der gegenwärtigen 500 Millionen HUF (ca. 1,5 Millionen EUR).
- Aufteilung der Senkung der Besteuerungsgrundlage in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungsleistungen. Laut der bereits von der Verkündung des Gesetzes an geltenden Änderung kann eine Vergünstigung bei der Besteuerungsgrundlage aufgrund einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Parteien vom Auftraggeber und Leistungserbringer aufgeteilt geltend gemacht werden, die für eine direkt von einem inländischen Partner in Anspruch genommene Forschungs- und Entwicklungsleistung realisiert wird.
- Kosten für die Betreibung eines Kindergartens am Arbeitsplatz werden als bei der Bemessungsgrundlage anerkannte Kosten angesehen. Gleichzeitig wird der „Kindergarten am Arbeitsplatz“ als Begriff der Körperschaftsteuerzahlung eingeführt. Ein Kindergarten am Arbeitsplatz ist eine Einrichtung, die eine Kindergartenerziehung als Aufgabe bei der öffentlichen Erziehung gewährt und die Erziehung der Kinder der zu mindestens 80 % vom Steuerzahler beschäftigten Personen sicherstellt.
Sozialbeitragsteuer
- Die Gesundheitsabgabe geht ab 2019 in das System der Sozialbeitragssteuer auf und über die Steuer wird ein gesondertes Gesetz angenommen.
- Der neue, einheitliche Steuersatz wird 19,5%. Die Gesundheitsabgabe mit einem Satz von gegenwärtig 14% wird erlöschen.
- Die frühere Regel zur Berechnung der Obergrenze wird sich ändern. Wer in seinem Arbeitsverhältnis auf Monatsebene das Doppelte der Mindestlohnsumme verdient, muss beispielsweise für Dividenden oder Einkommen aus Kursgewinnen keine Sozialbeitragsteuer zahlen. Gegenwärtig ist die Summe der Gesundheitsabgabe bei 450.000 HUF (ca. 1.400 EUR) maximiert.
Umsatzsteuer
- Der Steuersatz von Milch beträgt ab 2019 einheitlich 5% (auch bei ESL- und UHT-Milch).
- Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Bei Getreide und Produkten der Stahlindustrie kann das System der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 30. Juni 2022 auch weiterhin angewendet werden.
Sonstige wichtigere Änderungen laut Steuerpaket für 2019
- Zentralisierung der Administration. Ab 1. Januar 2019 wird die gesonderte Pflicht zur Anmeldung bzw. zur Änderungsanmeldung bei der Steuerbehörde der Kommunalverwaltung laut Sitz im Wesentlichen erlöschen, das wird durch die Datenmitteilung der staatlichen Steuerbehörde abgelöst.
- Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit. Bei der Produktsteuer zur Erhaltung der Volksgesundheit ändert sich ab 1. Januar 2019 die Besteuerung alkoholischer Getränke, in Zukunft werden die meisten alkoholischen Erzeugnisse laut Verbrauchsteuergesetz als steuerpflichtige Erzeugnisse angesehen.
- Ab 1. Januar 2019 wird die Unfallsteuer erlöschen, während die Besteuerung der Leistung der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung – ähnlich wie andere Versicherungsleistungen – im Rahmen der Versicherungsteuer realisiert und der Steuersatz in meisten Fällen sinken wird.
- Kontinuierlicher Auslauf der vereinfachten Unternehmersteuer. Die EVA-Steuer kann für das Steuerjahr 2019 bis zum 20. Dezember 2018 mit einer Anmeldung bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde gewählt werden, danach ist ein Übergang nicht möglich. Die Steuerzahler, die bis zum 20. Dezember 2018 von der Möglichkeit der Wahl der EVA-Steuer Gebrauch machen, können auch im Weiteren im Geltungsbereich des Gesetzes bleiben.
- Bei Überweisungen vom Bankkonto der Privatpersonen gibt es für den Teil unter 20.000 HUF (ca. 60 EUR) pro Überweisung ab 1. Januar 2019 keine Steuerzahlungspflicht.
Wenn Sie irgendein Element aus dem Steuerpaket für 2019 eingehender interessiert oder Sie wissen möchten, wie dies Ihre Firma betrifft, suchen Sie die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn vertrauensvoll auf!
Tamás Gyányi
Partner
Tel: +3618873736
tamas.gyanyi@wtsklient.hu
Die Zusammenfassung steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit:
WTS Klient Newsflash 31.07.2018 – Steuerpaket für 2019
Mögliche Änderungen in der Rechnungslegung ab 2019
Urteil des EU Gerichtshofes – Steuerstrafe der NAV ist nicht rechtmäßig