Unseren Artikel haben wir am 29. April 2021 aktualisiert.
Es ist fast zwei Jahre her, dass wir in unserer Analyse zusammenfassten, wie die steuerlichen Auswirkungen des Brexit, der damals noch für den 29. März 2019 geplant war, aussehen werden. Obwohl das Vereinigte Königreich schließlich offiziell Ende Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist, hatte sich während der bis 31. Dezember 2020 dauernden Übergangszeit auch für Ungarn nicht sehr viel geändert. So sehen wir uns als Experten praktisch erst jetzt, in den ersten Tagen im Januar 2021 zuerst mit den steuerlichen Auswirkungen des Brexit konfrontiert. Schauen wir uns kurz an, womit wir in Ungarn in den wichtigsten Steuerarten rechnen müssen!
Die steuerlichen Auswirkungen des Brexit im Bereich der Umsatzsteuer
Bis Ende 2020 mussten wir das Vereinigte Königreich vom Aspekt der Umsatzsteuer genauso behandeln, wie jeden anderen EU-Mitgliedstaat. Das bedeutete, dass, wenn eine Firma aus dem Vereinigten Königreich einen Wirtschaftsvorgang realisierte, dessen Erfüllungsort in Ungarn lag, vom Aspekt der Umsatzsteuer die Registrierung der Gesellschaft in Ungarn erforderlich wurde (außer Geschäften, bei denen Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist). Unter einem Wirtschaftsvorgang sind zum Beispiel die Inlandslieferungen von Gegenständen, die aus steuerlichem Sicht keine feste Niederlassung begründen, die Transaktionen, die eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte begründen, bzw. die speziellen Dienstleistungen zu verstehen. Dieser einfache Registrierungsprozess erforderte keine Beauftragung eines Finanzvertreters.
Eine der bedeutendsten Änderungen von den steuerlichen Auswirkungen des Brexit besteht ab Januar gerade darin, dass ähnlich wie bei den anderen Nicht-EU-Ländern (Drittländern), auch bei der Registrierung der im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften in Ungarn (Umsatzsteuerregistrierung) die Beauftragung eines Finanzvertreters unvermeidlich ist. Die Beauftragung eines Finanzvertreters ist zusammen mit seiner gesamten Komplexität und seinem Bedingungssystem obligatorisch, und so besteht beispielsweise für eine auf diese Weise vorgehende Gesellschaft die Anforderung eines gezeichneten Kapitals von 50 Millionen HUF (ca. 140.000 EUR) bzw. das Vorhandensein einer Bankbürgschaft bzw. eine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft.
Wichtig ist, dass die Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich, die bereits über eine Steuernummer in Ungarn verfügen, einen Finanzvertreter beauftragen müssen, um ihre ungarische Wirtschaftstätigkeit im Weiteren rechtmäßig betreiben zu können, eine neuerliche Registrierung ist jedoch nicht erforderlich.
Von den steuerlichen Auswirkungen des Brexit ist die Tatsache hervorzuheben, dass ab 1. Januar 2021 die aus dem Vereinigten Königreich eintreffenden und dorthin gerichteten Lieferungen von Gegenständen als Import bzw. Export angesehen werden. Bei Dienstleistungen ändert sich, obwohl der Partner aus dem Vereinigten Königreich als Drittlandpartner als eingestuft wird, der Erfüllungsort der Dienstleistungsgewährung nur in einigen Fällen.
Einkommensteuer
In einer glücklichen Lage sind die in Ungarn bzw. im Vereinigten Königreich steuerlich ansässigen Privatpersonen, die steuerliche Einkünfte aus dem anderen Staat erzielen. In ihrem Fall gibt es praktisch keine Änderung, die steuerlichen Bezüge des Einkommenserwerbs sind auch weiterhin den Bestimmungen des zwischen der Republik Ungarn und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland maßgebenden und auch weiterhin gültigen Gesetzes Nr. CXLIV von 2011 (Abkommen) entsprechend zu bestimmen.
Körperschaftsteuer
Die steuerlichen Auswirkungen des Brexit zeigen sich auch bei der Körperschaftsteuer nicht wirklich. Ähnlich wie bei der Einkommensteuer sind auch hier die Bestimmungen des Abkommens zugrunde zu legen, d. h. der Brexit hat auch in diesem Fall keine grundlegenden Auswirkungen. Die Bestimmungen des ungarischen Gesetzes Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer werden von den Bestimmungen des bereits erwähnten Abkommens überschrieben.
Sozialversicherung
Neben den steuerlichen Auswirkungen des Brexit fassten wir in einem Artikel in 2019 auch schon die zu erwartenden Folgen des Austritts bei der Sozialversicherung zusammen. In Fragen der Sozialversicherung mussten wir bisher die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwenden, und es steht auch kein bilaterales Abkommen zur sozialen Sicherheit zur Verfügung. Es gibt wiederum eine multilaterale internationale Vereinbarung mit den Ländern der EU und so müssen wir die Bestimmungen der damit verbundenen Kooperationsvereinbarung wie auch die Bestimmungen des Gesetzes Nr. CXXII von 2019 (SozVersG) berücksichtigen. Die Rechtsnormen ermöglichen es, dass sich die Versicherung nicht auf die von einem im Inland nicht eingetragenen ausländischen Arbeitgeber auf dem Territorium von Ungarn beschäftigten, über die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates (und so auch des Vereinigten Königreichs) verfügenden und als Ausländer angesehenen Arbeitnehmer erstreckt (d. h. sie nicht versichert werden), wenn die Arbeitsverrichtung von höchstens zwei Jahren im Rahmen einer Entsendung, Delegierung oder Überlassung von Arbeitskräften erfolgt. Eine wichtige Klausel ist jedoch, dass der Zeitraum von 24 Monaten im Gegensatz zu den in der EU-Koordinierungsverordnung festgehaltenen Regeln nicht verlängert werden kann.
Häufig ist die Beschäftigungskonstruktion, bei der ein ausländischer Arbeitgeber beispielsweise aus dem Vereinigten Königreich einem im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses beschäftigten Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkünfte (eine Entlohnung) zukommen lässt. In diesem Fall muss sich der ausländische Arbeitgeber in Ungarn anmelden und die Sozialversicherungsbeiträge abziehen bzw. gegenüber der Steuerbehörde erklären. Wenn sich das ausländische Unternehmen nicht mit seinem gesetzlichen Vertreter meldet und diese Pflicht versäumt, erfüllt der Beschäftigte die Steuerpflicht und trägt die eventuellen Rechtsfolgen (mit bestimmten Ausnahmen).
Von den steuerlichen Auswirkungen des Brexit ist es wichtig, vor allem auf die mit der Umsatzsteuer verbundenen Änderungen zu achten, da der Austritt hauptsächlich in dieser Steuerart praktisch eine grundlegende Wirkung auf die Geschäftsprozesse der meisten ungarischen Steuerzahler hat. Wir sollten jedoch eventuelle, umfassende Bezüge schnellstmöglich eingehend durchdenken, selbst unter Einbeziehung eines Steuerberaters. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Umsatzsteuerberater von WTS Klient Ungarn!