05.09.2017

Antrag zur Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer nicht vergessen! – Ausschlussfrist nähert sich

külföldi áfa visszaigénylés

Die Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuervergütungsverfahren), deren letzte Antragsfrist bezüglich der im Jahr 2016 entstandenen und im Ausland berechneten Umsatzsteuer am 30. September 2017 endet, ist ein oft in Vergessenheit geratenes Thema. Der Fachbegriff für diese Frist lautet Ausschlussfrist und bedeutet praktisch, dass nach diesem Datum kein Erstattungsantrag mehr gestellt werden kann und somit auch keine Vorsteuervergütung mehr möglich ist.

Worum geht es hierbei eigentlich genau? 

Die Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer bedeutet, um das Wesentliche auf den Punkt zu bringen, dass bei den in EU-Ländern (und in weitere 3 Ländern, doch darüber schreiben wir noch später) in Rechnung gestellten, länderspezifischen Umsatzsteuerbeträgen der Eingangsrechnungen keine Vergütung oder kein Abzug in der ungarischen, monatlich oder vierteljährlich eingereichten Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann. Die im Ausland in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge stellen jedoch keine verlorenen Kosten dar, da ihre Vergütung beantragt werden kann, wenn der Erwerb der im Ausland gekauften Produkte oder die beanspruchten Leistungen mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zusammenhängt.

Welche Rechnungen können in Frage kommen? 

In der Regel erhalten Gesellschaften in Ungarn für die im Ausland erworbenen Produkte oder für die in Anspruch genommenen Leistungen eines ausländischen Unternehmens eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Im Falle von im Ausland erworbenen Produkten oder einigen speziellen Dienstleistungen (z.B. Unterkunft, Mahlzeiten) wird jedoch die ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese kann z.B. oft bei Entsendungen ins Ausland vorkommen, wenn der vom Ausland zurückkehrende Kollege eine Hotelrechnung inkl. der ausländischen Mehrwertsteuer mitbringt. Die im Ausland in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zählt im Leben einer Gesellschaft im Normalfall zu den Bagatellbeträgen, aber bei oft vorkommenden Entsendungen ins Ausland können viele kleinere Beträge zusammen einen ganz ordentlichen ausländischen Vorsteuervergütungsbetrag ergeben.

Die im Ausland in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann aber auch bei Transaktionen mit größeren Beträgen vorkommen (z.B. die berechnete Umsatzsteuer für ausländische Werkzeugkosten bei Unternehmen aus der Autoindustrie). In solchen Fällen können die Gesellschaften auch größere Summen verlieren, wenn sie nicht fristgerecht reagieren.

Hierbei sollten auch die Handelsvertretungen von ausländischen Gesellschaften in Ungarn erwähnt werden, die ohne eine ungarische Wirtschaftstätigkeit nicht unter das ungarische Umsatzsteuergesetz fallen (sie reichen auch keine Umsatzsteuererklärung in Ungarn ein), aber durch die Wirtschaftstätigkeit des von ihnen vertretenen ausländischen Unternehmens steht ihnen die Vorsteuervergütung zu. In ihrem Fall sind die ausländischen Gesellschaften im Rahmen des  Vorsteuervergütungsverfahrens berechtigt, die der Handelsvertretung belastete ungarische Umsatzsteuer geltend zu machen.

Der Verfahrensablauf 

Glücklicherweise muss die Vergütung für die in den einzelnen Staaten in Rechnung gestellten Steuern nicht in jedem Staat getrennt beantragt werden. Der Antrag muss der NAV auf dem sogenannten Formular ELEKAFA vorgelegt werden, aber für jedes Land auf einem separaten Blatt. Die NAV leitet den Finanzämtern der jeweiligen Staaten die einzelnen Anträge weiter und diese entscheiden dann über die Vorsteuervergütung. Die Rechnungen müssen dem Antrag nicht immer beigefügt werden, aber auf dem Formular muss der Inhalt der in Rechnung gestellten Posten angegeben werden. Falls die Rechnungen oder andere Informationen während des Verfahrens benötigt werden, verlangt die ausländische Steuerbehörde diese unmittelbar vom Antragsteller. Das Ausfüllen des Formulars sollte mit großer Sorgfalt erfolgen, da man sich bei dem zu vergütenden Vorsteuerbetrag wegen der unterschiedlichen Währungen leicht verschreiben kann.

Wie ich bereits im Vorfeld erwähnte, ist die Ausschlussfrist der Antragstellung der 30. September des Folgejahres. Diese Frist muss aber nicht abgewartet werden, die Antragstellung kann auch früher erfolgen, der Antrag muss jedoch mindestens eine 3-monatige Zeitperiode abdecken.

Nützliche Informationen im Hinblick auf das Verfahren 

Die ungarische Gesellschaft ist an der Vergütung der im Ausland in Rechnung gestellten Umsatzsteuer höchstens in der Höhe berechtigt, in deren Umfang sie in dem bestimmten Staat auch den inländischen Steuerzahlern zusteht. Das bedeutet, dass die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer eines Postens nicht nach dem ungarischen Umsatzsteuergesetz beurteilt werden kann, sondern von den Regelungen des bestimmten Staates bestimmt wird. In Ungarn unterliegt z.B. die beim Benzinkauf berechnete Mehrwertsteuer dem Abzugsverbot (d.h. sie kann auch dann nicht abgezogen werden, wenn auf einer Geschäftsreise getankt wird). Jedoch ist es keineswegs sicher, dass diese Regelung auch für den anderen EU-Staat gilt.

Die Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer kann für die angefallene Mehrwertsteuer in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat beantragt werden. Eine Möglichkeit zur Rückerstattung der berechneten Steuer besteht auch in den sogenannten, anerkannten Drittländern. Diese Länder sind Liechtenstein, die Schweiz und Norwegen. Wichtig ist hierbei, dass bei den anerkannten Drittländern der Erstattungsantrag nicht bei der NAV, sondern in dem gegebenen Land gestellt werden muss.

Unser Unternehmen ist Ihnen bei der Antragstellung zur Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer  und in den darauffolgenden Verfahren (sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Erstattungsanträgen) gerne behilflich. Wir stellen Ihnen weitere Informationen hinsichtlich der Teilregelungen auch gern zur Verfügung.

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