23.08.2022

Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer: eine wichtige Frist kommt näher!

Bei EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten ist anders vorzugehen

Auslandsumsatzsteuer

In Ungarn ansässige Unternehmen haben bis zum 30. September 2022 die Möglichkeit zur Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer. Das bedeutet, dass die Firmen bis zu diesem Zeitpunkt die Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen können, die in 2021 für ihre in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogenen Produkte und Dienstleistungen oder ihre Einfuhren von Gegenständen in den gegebenen Mitgliedstaat durch den betroffenen ausländischen Staat berechnet wurde. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, weshalb die nach der Frist eingereichten Anträge automatisch abgewiesen werden.

Worum geht es im Wesentlichen bei der Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer?  

Von der Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer sprechen wir, wenn die in Ungarn angesiedelten Steuerpflichtigen für ihre im Ausland bezogenen Dienstleistungen bzw. im Ausland gekauften Produkte in bestimmten Fällen keine umsatzsteuerfreie Rechnung bekommen, sondern auf der Rechnung die vor Ort übliche Umsatzsteuer berechnet wird (z. B. Umsatzsteuerbezug der Unterbringungs-, Verpflegungs-, Taxi- und Werkzeugkosten). In diesem Fall haben die ungarischen Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Rückforderung der auf der Rechnung berechneten Auslandsumsatzsteuer (in dem Umfang, wie sie die gekauften Produkte bzw. bezogenen Dienstleistungen für ihre steuerpflichtige Wirtschaftstätigkeit verwenden). Diese Rückforderung der Auslandsumsatzsteuer erfolgt jedoch nicht in der ungarischen Umsatzsteuererklärung, sondern unter Einreichung eines gesonderten Antrags.

Bei welchen Ländern besteht die Möglichkeit zur Rückforderung der örtlichen Umsatzsteuer? 

Die ungarischen Steuerpflichtigen können neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch in den folgenden Ländern (auf Basis der Gegenseitigkeit) die Rückerstattung der oben erwähnten, berechnete Mehrwertsteuer beantragen: Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Serbien, Türkei und nach dem Brexit das Vereinigte Königreich.

Wo und bis wann müssen die Anträge eingereicht werden?

Es ist wichtig anzumerken, dass die auf Basis der Gegenseitigkeit erfolgenden Anträge nach den ortsüblichen Regeln direkt bei der zuständigen Steuerbehörde des gegebenen Landes einzureichen sind, während die Anträge für die Rückforderung der Umsatzsteuer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union elektronisch (mit dem Formular ELEKÁFA – wobei pro Land die Einreichung eines gesonderten Antrags erforderlich ist) bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen sind, die diese an die nach dem Ort der Rückforderung zuständige Steuerbehörde weiterleitet.

Bei einer Rückforderung aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Termin für die Einreichung des Antrags der 30. September des Jahres nach dem Zeitraum der Rückerstattung.

Bei einer Rückforderung aus Ländern außerhalb der Europäischen Union kann es andere Stichtage als den 30. September geben.

Welchen Bedingungen müssen ungarische Steuerpflichtige bei einer Rückforderung der Umsatzsteuer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen?

Eine grundlegende Bedingung bei der Rückforderung ist die, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum der Rückerstattung im Mitgliedstaat laut dem Ort der Rückerstattung keinen Sitz oder keine ständige Betriebsstätte hatte, von wo aus Wirtschaftsvorgänge abgewickelt wurden. Wenn es keinen Sitz und keine ständige Betriebsstätte gab, ist es eine Bedingung, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen im Zeitraum der Rückerstattung nicht auf dem Gebiet des Mitgliedstaates laut Rückerstattung lag.

Eine weitere Bedingung ist, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum der Rückerstattung (von einigen Vorgängen abgesehen) keine Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen vorgenommen hat, die auf dem Gebiet des Mitgliedstaates laut Rückerstattung als erfüllt angesehen wird.

Nützliche Informationen in Verbindung mit den Anträgen 

Die Bestimmungen in Verbindung mit der Rückforderung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechneten Auslandsumsatzsteuer enthält die Richtlinie 2008/9/EG des Rates. So verfügt diese Richtlinie unter anderem auch über den Inhalt der Anträge.

Die Bestimmungen der obigen Richtlinie wurden in die nationalen Rechtsnormen der Mitgliedstaaten übernommen, doch kann die örtliche Regelung der einzelnen Mitgliedstaaten in Verbindung mit den Anträgen und beizulegenden Dokumenten abweichen (nicht bei jedem Mitgliedstaat ist die Beilage der Rechnungskopie erforderlich, wenn die Bemessungsgrundlage 1.000 EUR oder deren in der nationalen Währung ausgedrückten Wert beträgt oder darüber liegt). Schlussfolgernd daraus ist es vor der Einreichung der Anträge auf jeden Fall empfehlenswert, die örtliche Regelung des Mitgliedstaates laut dem Ort der Rückerstattung durchzusehen.

Der in den Anträgen angegebene Rückerstattungszeitraum darf nicht länger als ein Kalenderjahr und im Normalfall nicht kürzer als drei Monate sein. In Verbindung mit den Anträgen stehen auch die Mindestsummen der Rückerstattung. Im Jahresantrag darf die Rückerstattungssumme nicht unter 50 EUR liegen, bei einem dreimonatigen Antrag liegt diese Grenze bei 400 EUR.

Entscheidung der Anträge 

Die bei der Steuerbehörde laut Ansässigkeit eingereichten Anträge leitet die Steuerbehörde an die Steuerbehörde des Mitgliedstaates laut dem Ort der Rückerstattung weiter, die dem Antragsteller auf elektronischem Wege eine Rückmeldung über die Annahme des Antrags schickt.

Danach stehen der Steuerbehörde des Mitgliedstaates laut dem Ort der Rückerstattung im Normalfall vier Monate zur Verfügung, um den Antrag zu entscheiden und eine Entscheidung zu fällen. Wenn zur Entscheidung weitere zusätzliche Informationen und Dokumente benötigt werden, fordert die Steuerbehörde diese im Rahmen der Mängelbeseitigung vom Antragsteller an. Die für die Mängelbeseitigung offen stehende Frist beträgt einen Monat, die in der Regel nicht verlängert werden kann. Die Steuerbehörde kann zweimal zusätzliche Informationen und Dokumente beantragen und in diesem Fall muss sie innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Antrags bei der Steuerbehörde über den Antrag entscheiden (Beschlussfassung). Für die Zuweisung der angenommenen Summe an den Antragsteller stehen zehn Arbeitstage zur Verfügung.

Unser Unternehmen ist Ihnen bei der Antragstellung zur Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer und in den darauffolgenden Verfahren (sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Erstattungsanträgen) gerne behilflich. Wir stellen Ihnen weitere Informationen hinsichtlich der Teilregelungen auch gern zur Verfügung.

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