20.09.2022

Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen: zwei Jahre Verlängerung für den Steuersatz von 5 % in Ungarn

AKTUALISIERT!

neuen Wohnungen

Unseren Artikel haben wir am 28. Oktober 2022 aktualisiert.

Um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2024 hat eine Regierungsverordnung die Anwendung von 5 % Umsatzsteuer beim Kauf von neuen Wohnungen verlängert, die am 29. Juli 2022 unter der Nummer 267/2022 im Ungarischen Gesetzblatt erschienen war. Die Frist berührt die endgültigen Baugenehmigung oder die einfache Anmeldung des Baus.

Veränderliche Fristen

Früher berichteten wir bereits, dass der bei neuen Wohnungen anzuwendende, erstmals 2016 eingeführte und ursprünglich bis Ende 2019 gültige Umsatzsteuersatz ab 1. Januar 2021 wieder auf 5 % gesenkt wurde. Der letztjährigen Änderung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes nach wäre der vergünstigte Steuersatz bei neuen Wohnungen bis Ende 2022 gültig, genauer gesagt bis Ende 2026 – wenn die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2022 endgültig wird oder die an die einfache Anmeldung geknüpfte Bautätigkeit spätestens am 31. Dezember 2022 angemeldet wird. Die letzte Frist von 2026 beinhaltet eine mit dessen Abschaffung zum 31. Dezember 2022 verbundene Übergangsregel, die den früheren Plänen zufolge am 1. Januar 2023 in Kraft treten würde.

Die ebenfalls am 1. Januar 2023 in Kraft tretende kurze Regierungsverordnung vom Juli verlängerte die Anwendung des Verkaufs von neuen Wohnungen mit einem Umsatzsteuersatz von 5 % noch um zwei Jahre. Demnach ist die Änderung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes bezüglich des vergünstigten Umsatzsteuersatzes vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 den früheren Bedingungen entsprechend gültig. UPDATE! Die Möglichkeit der Anwendung bis 2026 wird dem im Oktober eingereichten Gesetzentwurfes Nr. T/1614 nach verlängert, die neue Übergangsregelung wird bis zum Ende 2028 gelten.

Unveränderte Bedingungen

Die mit dem vergünstigten Umsatzsteuersatz bei neuen Wohnungen verbundenen Bedingungen haben sich in Ungarn nicht geändert. Wie wir das auch in unserem Artikel im April letzten Jahres detailliert dargelegt hatten, beziehen sich die 5 % auf Immobilien, die zu Wohnzwecken errichtet und im Grundbuch mit der Bezeichnung Wohnhaus oder Wohnung registriert wurden oder auf eine Eintragung als solche(s) warten. Als Wohnimmobilie wird der zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung nicht notwendige Raum selbst dann nicht angesehen, wenn er mit dem Wohngebäude zusammengebaut ist, und zwar insbesondere: die Garage, die Werkstatt, das Geschäft oder das Wirtschaftsgebäude. Die Immobilie wird in Ungarn als neu angesehen, wenn deren erste bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme noch nicht erfolgt ist oder zwar erfolgt ist, doch zwischen der dazu berechtigenden endgültigen behördlichen Genehmigung und dem Verkauf noch keine zwei Jahre vergangen sind. Die vergünstigte Umsatzsteuer von neuen Wohnungen kann auch nur dann angewendet werden, wenn die gesamte Nutzfläche bei Mehrfamilienhäusern nicht über 150 m2 und bei Einfamilienhäusern nicht über 300 m2 liegt.

Zukunft der Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen

Bei einer Fristverlängerung bezüglich der 5 % Umsatzsteuer bei neuen Wohnungen erinnert die Situation ein wenig an das ungarische Reverse-Charge-Verfahren für landwirtschaftliche Produkte. Dieses trat nämlich am 1. Juli 2012 provisorisch für zwei Jahre, d. h. der ursprünglichen Absicht nach bis zum 30. Juni 2014 in Kraft und ist nach einer mehrmaligen Verlängerung der Anwendung der Vorschrift noch heute gültig.

Obwohl sich die Verlängerung des 5%igen Steuersatzes sicherlich günstig auf das ungarische Baugewerbe auswirkt, können die Akteure der Branche und der betroffenen Märkte jetzt zu Recht die Unsicherheit spüren. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu beurteilen, ob uns diese Regelung ähnlich wie das Reverse-Charge-Verfahren für landwirtschaftliche Produkte noch eine Zeit lang erhalten bleibt oder wir uns Ende 2024 endgültig davon verabschieden können bzw. sie eventuell unter Berücksichtigung der Umweltschutz- und Energiesparanforderungen umgestaltet wird. Verständlicherweise kann sich unter Berücksichtigung der jetzigen und in naher Zukunft zu erwartenden Lage auf dem Weltmarkt mittel- und langfristig auch die Absicht des Gesetzgebers ändern.

Wenn Sie in Verbindung mit dem Kauf von neuen Wohnungen bzw. der dabei berechneten Umsatzsteuer von 5 % oder der in dieser Höhe möglichen Steuerrückerstattung als Beihilfe bzw. in einer anderen Frage der Besteuerung im Zusammenhang mit Immobilien eine Beratung benötigen, stehen Ihnen unsere Umsatzsteuerexperten gern zur Verfügung!

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