Im Dezember 2023 nahm das Parlament die Gesetzesänderung an, aufgrund der sich ab 1. September 2024 in Ungarn die Pflicht der Arbeitgeber bezüglich der Berufseignungsuntersuchung ändert. Doch entfällt die Berufseignungsuntersuchung wirklich bei jedem?
Geltende Regelung
Aufgrund der gegenwärtig geltenden Rechtsnorm, d. h. durch § 49 Absatz 1 des Gesetzes Nr. XCIII von 1993 über den Arbeitsschutz sind die ungarischen Arbeitgeber verpflichtet, angesichts einer ärztlichen Untersuchung über die Eignung aller Angestellten zur Arbeit zu entscheiden. Diese Berufseignungsuntersuchung ist vor Arbeitsantritt bzw. in regelmäßigen Abständen wiederholt durchzuführen.
Wichtigste Änderung
Die wichtigste, in dem am 23. Dezember 2023 verkündeten Gesetz Nr. CIX von 2023 detaillierten Änderung besteht darin, dass ab September 2024 nicht bei den Beschäftigten aller Arbeitsbereiche eine betriebsärztliche Meinung erforderlich, d. h. die Berufseignungsuntersuchung nicht obligatorisch sein wird. Die ungarische Regierung wurde ermächtigt, in einer gesonderten Verordnung den Kreis der Arbeitsbereiche und Berufe festzulegen, für den die Pflicht bestehen bleibt. Im Sinne des Gesetzes kann der Arbeitgeber auch in eigener Befugnis entscheiden, dass er die ärztliche Untersuchung auch weiterhin vorschreibt.
Im Gegensatz zu ersten Interpretationen bedeutet also der Umstand, dass „hinsichtlich der Berufseignungsuntersuchung die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung generell abgeschafft wird” nicht, dass allgemein, d. h. in allen Arbeitsbereichen und bei allen Arbeitgebern die Pflicht zur Berufseignungsuntersuchung erlischt, nur wird der Kreis der Berufe eingeengt, wo sie anzuwenden ist.
Das Ziel der Rechtsnorm ist es, die administrativen Lasten dadurch zu reduzieren, dass in den Arbeitsbereichen, in denen der Arbeitnehmer weder körperlich noch psychisch belastet ist, die Notwendigkeit der Berufseignungsuntersuchung entfällt.
Was müssen die Arbeitgeber jetzt tun?
Bis zum Abschluss unseres Artikels ist die Liste der Arbeitsbereiche, in denen die obligatorische Berufseignungsuntersuchung bestehen bleibt, nicht erschienen. So bleibt den Arbeitgebern wahrscheinlich wenig Zeit zur Vorbereitung, wenn sie diese nur in den vorgeschriebenen Arbeitsbereichen beibehalten möchten. UPDATE! Am 21. August 2024 wurde der Entwurf einer Verordnung über die Berufe, für die Eignungsuntersuchungen obligatorisch bleiben, veröffentlicht. Der Entwurf enthält keine spezifischen Berufe, sondern Risikofaktoren (z. B. Unfallgefahren, Lärmbelastung, Nachtarbeit usw.), die eine ärztliche Untersuchung rechtfertigen. Der Entwurf wurde bis zum 29. August zur öffentlichen Konsultation gestellt; danach soll die endgültige Fassung verabschiedet werden.
Gleichzeitig sollte man auch bei die Entscheidung über den Verzicht auf die Untersuchungen bei den nicht obligatorischen Arbeitsbereichen abwägen, dass sich die sonstigen Elemente des Arbeitsschutzgesetzes nicht geändert haben, und so ist der Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer so beschäftigt wird, dass seine Gesundheit und die Gesundheit Anderer nicht gefährdet bzw. seine körperliche und geistige Unversehrtheit nicht beeinflusst wird und der Arbeitnehmer somit auch weiterhin nur mit einer Arbeit beauftragt werden darf, zu deren Erfüllung er gesundheitlich geeignet ist.
Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitgeber kein genaues Bild über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers hat und in der Regel nicht über die Kenntnisse zur Beurteilung der Eignung verfügt, kann es sinnvoll sein, das System der Untersuchungen auch weiterhin beizubehalten.
Das hilft nicht nur dem Arbeitgeber, indem er einen Fachmann in die verantwortungsvolle Entscheidung einbezieht, sondern die regelmäßige ärztliche Untersuchung kann auch dem Arbeitnehmer helfen, eventuelle medizinische Risiken rechtzeitig zu erkennen.
Was schlagen wir im Falle des Wegfalls der Berufseignungsuntersuchung vor?
Auch wenn der Arbeitgeber entscheiden sollte, die ärztliche Untersuchung nicht vorzuschreiben, ist zu überlegen, die so freigesetzten Ressourcen in irgendeiner Form für die Gesundheitsvorsorge der Arbeitnehmer zu verwenden. Dies reduziert einerseits die Zahl der Krankheitsfälle und erhöht andererseits die Zufriedenheit und Loyalität der Mitarbeiter.
Unserer Erfahrung nach wächst die Forderung seitens der Arbeitnehmer, dass sich der Arbeitgeber an der Gesundheitsvorsorge, der Förderung eines gesunden Lebensstils und eventuell an den Gesundheitsausgaben beteiligen sollte. Die Unterstützung kann, abgestimmt auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten des jeweiligen Unternehmens, in verschiedener Form umgesetzt werden. Zu den am weitesten verbreiteten Lösungen gehören heutzutage Zuzahlungen zur freiwilligen Krankenkasse, Krankenversicherungen, Schulungen zur Förderung eines gesundheitsbewussten Lebensstils, die Förderung von sportlichen Aktivitäten und zahlreiche andere Möglichkeiten.
Obwohl sich viele beim Lesen der Artikel, die bei der Annahme der Gesetzesänderung erschienen sind, freuten, dass die oftmals nur als unnötige Administration erscheinende, gesetzlich vorgeschriebene Berufseignungsuntersuchung entfällt, empfehlen wir unseren Mandanten, in Kenntnis der Detailregeln, unter Berücksichtigung des oben Dargelegten ihre Entscheidung zu fällen. Die Mitarbeiter unseres Geschäftszweigs HR Dienstleistungen beurteilen gern die Situation Ihres Unternehmens und beraten Sie individuell!