10.04.2024

Administration in der Lohnverrechnung wird vereinfacht

Es gab in Ungarn Änderungen bei der Beantragung von Krankengeld und bei der Erklärung der Zuwendungen

Administration in der Lohnverrechnung

Die auf die Wirtschaftsgesellschaften bezogenen Änderungen der ungarischen Rechtsvorschriften für 2024 brachten nicht nur bei der Steuerzahlung, sondern auch im Arbeitsrecht, beim Arbeitswesen und bei den Geldleistungen der Krankenversicherung bedeutende Veränderungen. Ziel eines Teils der Änderungen ist es, die Administration in der Lohnverrechnung einfacher und effizienter bzw. die Beantragung der Geldleistungen der Krankenversicherung und von Unfallkrankengeld schneller zu machen. 

Mindestlohn 

Die Administration in der Lohnverrechnung wird deshalb zwar nicht geringer, doch muss von den die Lohnverrechnung betreffenden Veränderungen in 2024 in jedem Fall die Änderung des Mindestlohns hervorgehoben werden. Wie wir das bereits früher geschrieben haben, gab es anders als sonst bereits im November eine Entscheidung über die Erhöhung des Mindestlohns und des garantierten Lohnminimums in Ungarn, wobei die Änderung in zwei Schritten durchgeführt werden musste.

Zum einen musste bei der Ermittlung der Löhne für den Monat Dezember 2023 der neue Mindestlohn bzw. das neue garantierte Lohnminimum berücksichtigt werden. Das bedeutet beim Mindestlohn brutto 266.800 HUF bzw. beim garantierten Lohnminimum brutto 326.000 HUF.

In Verbindung mit dem Anstieg des Mindestlohns und des garantierten Lohnminimums änderten sich in Ungarn die für die vereinfachte Beschäftigung zu zahlenden öffentlichen Lasten, da deren Höhe mit dem Mindestlohn bestimmt wird, bzw. änderte sich auch die Untergrenze der Beitragszahlung der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen. Diese Untergrenze der Beitragszahlung der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen beträgt nämlich 30 % des Mindestlohns, so dass die Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialbeitragsteuer ab 1. Dezember 2023 bereits für 80.040 HUF zu zahlen sind.

In einem Auftragsverhältnis ist in Ungarn vom Aspekt der Beurteilung der Versicherung ebenfalls mit dem ab 1. Dezember 2023 geltenden angehobenen Mindestlohn festzustellen, ob die Privatperson versichert ist. Wenn ihre Einkünfte als Beitragsbemessungsgrundlage im Berichtsmonat 30 % vom Mindestlohn bzw. auf Kalendertage berechnet den dreißigsten Teil davon erreichen, d. h. 2.668 HUF, dann entsteht für den Auftraggeber eine Pflicht zur Anmeldung, zur Erklärung, zum Abzug und zur Einzahlung.

Der zweite Schritt betraf beispielsweise die Versorgungsleistungen der Sozialversicherung, die Rehabilitationsabgabe, die Vergünstigung auf die Sozialbeitragsteuer, die persönliche Steuervergünstigung oder die Kostenerstattung bei der Arbeit im Home Office, die an den Mindestlohn geknüpft sind und bei denen die Anwendung der Änderung in Ungarn zum ersten Mal erst im Januar 2024 fällig war.

Einzelne Zuwendungen, die als wählbare und nicht wählbare Zusatzleistung angesehen werden 

Ein Bereich, in dem ab diesem Jahr die Administration in der Lohnverrechnung in Ungarn tatsächlich abnehmen kann, sind die Erklärungen der Auszahler. Wie wir das am Rande bereits in unserer Zusammenfassung über die steuerlichen Änderungen in 2024 erwähnten, muss die Erklärungs- und Zahlungspflicht für einzelne wählbare Zusatzleistungen und als nicht wählbare Zusatzleistung angesehene Zuwendungen ab 2024 abweichend von früheren Jahren nicht mehr monatlich, sondern vierteljährlich erfüllt werden. Eine Ausnahme davon bildet under anderen der Teil der den innerhalb des Jahres ausscheidenden Arbeitnehmern gewährten Lohnnebenleistungen über der Jahresrahmensumme (Rahmensumme für Rekreationszwecke der SZÉP-Karte). Das bedeutet in der Praxis, dass es, wenn ein Teil oder die gesamten, dem Arbeitnehmer im Monat des Ausscheidens gewährten Lohnnebenleistungen nicht mehr als wählbare Zusatzleistung angesehen werden, erforderlich ist, anstelle der Erfüllung der vierteljährlichen Pflicht im Monat des Ausscheidens die für die gegebenen Zuwendungen anfallenden öffentlichen Lasten zu erklären und zu entrichten.

Beantragung von Versorgungsleistungen der Krankenversicherung 

Der andere Bereich, in dem sich die Administration in der Lohnverrechnung in Ungarn ab 2024 – vorerst zwar nicht vereinfacht, doch – bedeutend geändert hat, ist die Sachbearbeitung in Verbindung mit Geldleistungen der Krankenversicherung. Zum 1. Januar 2024 änderte sich nämlich bei den nicht als Auszahlungsstelle der Sozialversicherung tätigen Arbeitgebern der Ablauf der Beantragung der Versorgungsleistungen der Krankenversicherung (Krankengeld, Unfallkrankengeld, Säuglingspflegegeld, Kinderfürsorgegeld usw.). Die vom früheren ÁNYK-Programm (Allgemeines Programm zum Ausfüllen von Formularen) erstellte Anspruchsanmeldung wurde von der Beantragung über das Firmenportal abgelöst.

Das bedeutet, dass die ungarische Krankenversicherung die aus dem ÁNYK-Programm geschickten Formulare „Arbeitgeberbescheinigung”, „Anspruchsanmeldung“ und „Datenblatt zum Nachweis einer laufenden Erwerbsunfähigkeit“ nicht mehr akzeptiert. Das Formular zur Anspruchsanmeldung EB_IGBEJ_01 ist auf der vom Firmenportal (bzw. vom elektronischen Parteieneingang oder vom Behördenportal) zugänglichen SZÜF-Plattform (Plattform für eine personengebundene Sachbearbeitung) im Menüpunkt „Gesundheitswesen / Geldleistung der Krankenversicherung“ zu finden. Wenn der Antragsteller angesichts einer laufenden Erwerbsunfähigkeit einen Antrag einreicht, ist dafür das Datenblatt „EB_FOLYKK_01“ zu nutzen.

Natürlich ist auch weiterhin die Einreichung des Formulars durch einen Bevollmächtigten möglich und die grundlegende Bedingung dafür ist, dass die Vollmacht auch im Verfügungsregister (RNY) erfasst ist.

In unserem Artikel haben wir nur einige, in 2024 eingetretene und die Arbeitgeber und Arbeitnehmer berührende Veränderungen der Lohnverrechnung hervorgehoben. Unsere Experten für Lohnbuchhaltung erteilen Ihnen gern ausführlichere Informationen über sonstige Vergünstigungen, Rechtsnormen und deren Anwendbarkeit bei Ihrer Firma. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

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