29.08.2017

Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungen – Abweichungen zwischen den ungarischen und deutschen Regelungen

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses taucht am häufigsten die Frage der Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungen auf. In beiden Fällen handelt es sich um Verbindlichkeiten,  die das Betriebsergebnis belasten, aber es gibt auch einige Unterschiede zwischen diesen Positionen. Falls die Gesellschaft in Ungarn ihre Abschlüsse nach den deutschen Rechnungslegungsstandards erstellt,  müssen zudem weitere Differenzen berücksichtigt werden.

Rückstellungen

Aufteilung der Kosten, die mehrere Geschäftsjahre betreffen

Ein Grundsatz unserer Buchführung stellt fest, dass die Kosten, die mehrere Geschäftsjahre betreffen, periodengerecht abgegrenzt werden müssen. In der Praxis stellen die nach dem Stichtag eintreffenden Lieferantenrechnungen einen erheblichen Teil der passiven Abgrenzungen dar. Ein wichtiges Merkmal der passiv abgegrenzten Kosten und Aufwendungen ist, dass deren genauer Betrag bekannt ist und von den Gesellschaften bewilligt wurde. Nach den deutschen Regelungen werden diese passiven Abgrenzungen als sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen, und müssen daher in den Berichten und Nachweisen neu eingeteilt werden. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten werden bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer grundsätzlich anerkannt, außer wenn es sich hierbei um solche Kosten handelt, die doch nicht abzugsfähig sind.

Wann müssen Rückstellungen gebildet werden?

Die Gesellschaften müssen bezüglich ihrer erwarteten Verbindlichkeiten und auch für voraussichtliche, erhebliche und wiederkehrende Kosten, die wahrscheinlich entstehen werden, aber deren Höhe und Zeitpunkt noch unsicher sind, Rückstellungen bilden. Die deutschen Regelungen setzen die Kriterien zur Bildung von Rückstellungen auf eine ähnliche Weise fest, diesbezüglich gibt es keine Unterschiede zu den Rechnungslegungsvorschriften in Ungarn. Ein Unterschied besteht aber darin, für welche Aufwendungen nach den ungarischen oder den deutschen Regelungen Rückstellungen gebildet werden müssen. Während nach den Vorschriften in Ungarn die zu entrichtenden Beträge der jährlichen Steuern z.B. bei den Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, werden gemäß der deutschen Buchführung für den noch nicht entrichteten Teil der Steuern Rückstellungen gebildet. Ein weiterer Unterschied zwischen den ungarischen und deutschen Regelungen zeigt sich im Zusammenhang mit der Auflösung von Rückstellungen. Nach den ungarischen Vorschriften müssen Rückstellungen immer den sonstigen Einnahmen gegenübergestellt werden. Die deutsche Regelung unterscheidet aber drei Fälle, je nachdem, ob der tatsächlich entstandene Aufwand identisch, höher oder niedriger ausfällt als der Rückstellungsbetrag. Wenn der Betrag identisch ist, erfolgt die Auflösung der Rückstellung gegenüber den Verbindlichkeiten und ist einnahmen- und aufwandsneutral. Bei der Auflösung von höher oder niedriger gebildeten Rückstellungen muss die Differenz auf einem gesonderten Hauptbuchkonto ausgewiesen werden.

Was ist bei der Erstellung von Konzernberichten zu tun?

Bei der Erstellung eines Konzernberichts muss die Differenz mit Umbuchungen in der  Gewinn-und Verlustrechnung (GuV)  korrigiert werden. Nach den ungarischen Regelungen sind Rückstellungen steuerneutral, da die Bemessungsgrundlage korrigiert werden muss. Da aber nach den deutschen Standards bei der Bildung von Rückstellungen die Bemessungsgrundlage nicht grundsätzlich korrigiert wird, überprüfen die deutschen Steuerbehörden genau, ob die Differenzbeträge bei den Rückstellungen gerechtfertigt sind, da dies ein Hinweis auf eine Ergebnisverlagerung zwischen den Jahren sein könnte.

Das Kennen der Gesetzesregelungen ist wichtig

Der Vergleich bezieht sich vor allem auf Kosten und Aufwendungen, gleichzeitig sollte man wissen, dass Abgrenzungen und Rückstellungen sowohl bei der Erstellung des ungarischen als auch des deutschen Jahresabschlusses oder Berichts nicht nur bei Kosten, sondern auch bei Einnahmen und anderen speziellen, durch das Rechnungslegungsgesetz geregelten Fällen gebildet werden müssen.

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