10.04.2018

Das ungarisch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit ist in Kraft getreten

ungarisch-türkischNach langer Wartezeit trat am 1. April 2018 das ungarisch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft. Die Vertragsparteien haben sich vor etwa drei Jahren über die Einzelheiten des Abkommens geeinigt, aber der für sein Inkrafttreten erforderliche Eingang der letzten Notifikation erfolgte erst 2018.

Welche Vorteile bietet der Abschluss von sozialen Abkommen?

Internationale Abkommen haben Geltungsvorrang vor nationalen Regelungen. Diese können in bestimmten Beschäftigungskonstruktionen eine Freistellung der Zahlung von ungarischen Beiträgen gewährleisten, in anderen Fällen kann eine längerfristige Freistellung gesichert werden, beispielsweise für Ausländer, die in Ungarn arbeiten. Sie klären die bei der Rente wichtige Berechnung der Versicherungszeit der Arbeitnehmer, die in beiden Ländern tätig sind. Überdies regeln bestimmte Abkommen beispielsweise nicht nur das Versicherungsverhältnis der Expats, sondern auch das ihrer Familienmitglieder, die mit ihnen reisen.

Dank der Koordinierungsverordnung gibt es innerhalb der Europäischen Union für Arbeitnehmer, die sich zwischen den Mitgliedstaaten bewegen, seit langem eine einheitliche Regelung. Aufgrund der Koordinierungsverordnung kann entschieden werden, in welchem Mitgliedstaat der Arbeitnehmer, der sich auf einem internationalen Gebiet bewegt, sozialversichert ist, und wo er letztendlich Beiträge zu entrichten hat. Falls man in einem der Mitgliedstaaten sozialversichert ist, kann man grundlegende Gesundheitsdienstleistungen auch in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, natürlich mit den in der Verordnung enthaltenen Beschränkungen.

Wie alle ähnlichen Sozialversicherungsabkommen wendet auch das ungarisch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit in Verbindung mit den die Vereinbarung unterschreibenden Drittstaaten, in diesem Fall zwischen Ungarn und der Türkei, ein Regelwerk an, das dem bereits „aufgebauten“ und gut funktionierenden System zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ähnelt.

Leben ohne Abkommen

Nicht nur aufgrund von internationalen Abkommen, sondern auch auf Basis der ungarischen nationalen Regelungen kann ein in Ungarn arbeitender ausländischer Arbeitnehmer von der Beitragsentrichtungspflicht befreit werden. Nach den ungarischen Regelungen gilt für den ausländischen Arbeitnehmer die Freistellung dann, d.h. er ist in Ungarn nicht sozialversichert, wenn

  • der Arbeitnehmer/in seine/ihre Tätigkeit als Expat in Ungarn für einen Zeitraum von nicht mehr als 2 Jahren ausübt,
  • seit seiner/ihrer letzten Entsendung mindestens 3 Jahre vergangen sind,
  • sein/ihr Arbeitgeber eine ausländische Gesellschaft ist,
  • er/sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt,
  • er/sie in Ungarn aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Ausländer/in gilt.

Wenn eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt wird, zum Beispiel der Expat auch einen innerstaatlichen Arbeitsvertrag unterschreibt oder keine 3 Jahre nach der letzten Entsendung vergangen sind, ist er/sie in Ungarn sozialversichert.

Das ungarisch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit: die wichtigsten Punkte

Das ungarisch-türkische Abkommen über soziale Sicherheit sieht grundsätzlich vor, dass die Gesetzesregelungen jenes Staates anzuwenden sind, in dem der Arbeitnehmer erwerbstätig ist. Ein in der Türkei arbeitender ungarischer Arbeitnehmer ist z.B. grundsätzlich verpflichtet, türkische Beiträge zu entrichten.

Entsendung

Entsendungen, die nicht länger als 24 Monate dauern, unterliegen besonderen Regelungen. In diesem Fall „hält“ das Abkommen die entsendete Person im Sozialversicherungssystem des entsendenden Landes. Die Freistellung für 24 Monate kann einmal verlängert werden, die Gesamtdauer der Entsendung darf jedoch 5 Jahre (60 Monate) nicht überschreiten. Ein türkischer Arbeitnehmer, der von seinem türkischen Arbeitgeber für anderthalb Jahre nach Ungarn entsendet wird, um für seinen Arbeitgeber in Ungarn zu arbeiten, bleibt also in der Türkei sozialversichert. Eine wichtige Voraussetzung für die Freistellung ist auch, dass die entsandte Person nicht deswegen entsendet wird, um einen anderen Expat zu ersetzen. 

Sonderfreistellung

Paragraf 12 des Abkommens sichert die Möglichkeit, dass eigentlich in jedem Fall ein gemeinsamer Antrag auf Freistellung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestellt werden kann. Dieser ist der Behörde vorzulegen, deren Regelungen die Parteien anwenden möchten. Voraussetzung für die Genehmigung der Freistellung ist, dass in einem Land der Antragsteller der Verpflichtete ist und das von ihm durch die Bestätigung von der Behörde des zuständigen Landes nachgewiesen werden muss.

Nach unserer Auslegung bietet dieser Paragraf die Möglichkeit, z.B. auch einen Antrag auf Freistellung für besondere Beschäftigungsstrukturen zu stellen. Während einer Entsendung kann es auch vorkommen, dass die empfangende Gesellschaft auch einen lokalen Arbeitsvertrag mit dem Expat abschließt. In diesem Fall kann keine Freistellung auf der Grundlage des Paragrafen über die Entsendung gewährt werden, jedoch kann sie aufgrund des Paragrafen 12 beantragt und nach Zustimmung der Behörden die Freistellung auch angewendet werden.

Versicherungszeiten

Nach dem ungarisch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit müssen die in Ungarn und die in der Türkei geleisteten Versicherungszeiten summiert werden.

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