Die Besteuerung ausländischer Webshops ist seit Jahren sowohl in der Europäischen Union als auch in Ungarn ein wichtiges Thema. Die seit 2025 geltenden ungarischen Einzelhandelssteuervorschriften haben jedoch eine besondere Situation für Onlinehändler und Betreiber digitaler Plattformen geschaffen, die nicht in Ungarn niedergelassen sind. Dadurch werden Fragen aufgeworfen, die sich teilweise von den bisherigen unionsrechtlichen Streitigkeiten unterscheiden.
Besteuerung ausländischer Webshops und Unionsrecht
Die ungarische Einzelhandelssteuer hat sich in den vergangenen Jahren zu einem wiederkehrenden Konfliktpunkt zwischen Unionsrecht und der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten entwickelt. Im Mittelpunkt der Debatte stand vor allem die Frage, ob eine umsatzbasierte progressive Sondersteuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist, deren tatsächliche Belastung aufgrund der Marktstruktur überwiegend von ausländisch kontrollierten integrierten Einzelhandelsketten getragen wird. Mit dieser Problematik haben wir uns bereits mehrfach befasst und die wichtigsten Erkenntnisse zu progressiver Besteuerung, Aggregationsregeln und den damit verbundenen Vertragsverletzungsverfahren dargestellt.
Diese Analyse untersucht, ob die Vorschriften zur Besteuerung ausländischer Webshops mit den grundlegenden Grundfreiheiten der Europäischen Union vereinbar sind und ob sie zu einer Benachteiligung von Unternehmen führen können, die grenzüberschreitenden E-Commerce betreiben.
Der Weg zum Verfahren vor dem EuGH
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kam im Tesco-Fall im Jahr 2020 zu dem Ergebnis, dass der progressive Charakter der Einzelhandels-Sondersteuer für sich genommen nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Nach Auffassung des Gerichts spiegelt der Umstand, dass Unternehmen mit höheren Umsätzen häufiger Eigentümer aus anderen Mitgliedstaaten haben, lediglich die wirtschaftliche Realität des Marktes wider und belegt keine unzulässige Diskriminierung.
Dieser Rechtsstreit setzte sich im Rahmen des gegen Ungarn eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens im Zusammenhang mit dem 2020 eingeführten Einzelhandelssteuergesetz fort. Infolge dieses Verfahrens ist die Aufhebung der Aggregationsregel des ungarischen Einzelhandelssteuergesetzes bereits zum 31. Juli 2026 in Kraft getreten, und zwar auch für das Steuerjahr 2026. Die zeitliche Wirkung der Änderung ist aus haushaltspolitischer Sicht nachvollziehbar, bietet jedoch keine zufriedenstellende Antwort hinsichtlich der unionsrechtlichen Konformität für den unverändert gebliebenen Regelungszeitraum zwischen 2020 und 2025. Nach unserer Auffassung verstieß das Gesetz in diesem Zeitraum gegen das Unionsrecht, da es ausländische Marktteilnehmer daran hinderte, nach demselben Geschäftsmodell zu operieren wie ungarische Marktteilnehmer.
Jenseits der bisherigen unionsrechtlichen Streitigkeiten
Interessante Fragen wirft auch die seit 2025 geltende Änderung der ungarischen Einzelhandelssteuer auf, die bislang nicht Gegenstand der genannten Debatten zur EU-Konformität war. Die Änderung betrifft nicht nur die unterschiedliche steuerliche Behandlung integrierter Einzelhandelsketten in Ungarn und inländischer Franchise-Modelle, sondern auch die Besteuerung ausländischer Webshops und digitaler Plattformbetreiber, die in Ungarn nicht wirtschaftlich niedergelassen sind.
Beispiele hierfür sind:
- Amazon
- eBay
- AliExpress
- Alibaba
- Temu
- Shein
- Allegro
- Etsy
- Zalando
- About You
Bis 2025 waren die Auslandsumsätze dieser Unternehmen von der ungarischen Einzelhandelssteuer befreit. Seit 2025 gilt jedoch eine besondere progressive Freistellungsregel, die in der Praxis zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerbelastung geführt hat. Nach den neuen Vorschriften gehören auch die im Ausland erzielten Nettoumsätze zur ungarischen Bemessungsgrundlage, wobei die darauf entfallende Steuer die Steuerlast nachträglich mindern kann.
Im Zusammenhang mit der Besteuerung ausländischer Webshops stellt sich daher nicht mehr nur die Frage, ob eine progressive Einzelhandelssteuer zulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes dieser Marktteilnehmer bei der Ermittlung der ungarischen Steuerlast zu einer offensichtlichen Benachteiligung führt.
Die Regeländerung von 2025: Auflösung der territorialen Logik
Die ursprüngliche Systematik der ungarischen Einzelhandelssteuer war grundsätzlich territorial geprägt. Anknüpfungspunkt der ungarischen Besteuerung waren Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Ungarn übergeben wurden. Dies entsprach dem allgemeinen steuerrechtlichen Grundsatz, dass ein Staat in erster Linie wirtschaftliche Leistungen besteuert, die mit seinem Hoheitsgebiet verbunden sind.
Die seit 1. Januar 2025 geltende Änderung führte jedoch für ausländische Einzelhändler ohne Niederlassung in Ungarn eine weitergehende Definition der Bemessungsgrundlage ein. In diesen Fällen umfasst die Bemessungsgrundlage nicht nur den Ungarn zuzuordnenden Umsatz, sondern auch das Entgelt aus dem Verkauf von im Ausland übergebenen Waren.
Ausländische Umsätze können die Bemessungsgrundlage in eine höhere Steuerstufe anheben, wobei anschließend ein Korrekturmechanismus bei der Steuerberechnung vorgesehen ist. In der Praxis hat dieser komplexere Freistellungsmechanismus jedoch innerhalb kurzer Zeit zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerpflicht geführt. Diese Erhöhung betrifft ausschließlich ausländische Einzelhändler, nicht jedoch inländische Unternehmen. Da sie ausschließlich für die Besteuerung ausländischer Webshops gilt, erhält die progressive Freistellung einen diskriminierenden Charakter, wobei die höhere Steuerbelastung faktisch dazu führt, dass in Ungarn eine Bemessungsgrundlage besteuert wird, die die inländischen Umsätze übersteigt.
Dieses Problem betrifft auch die Einzelhandelssteuerpflicht von Plattformbetreibern.
Die hier behandelten Bestimmungen des ungarischen Einzelhandelssteuergesetzes unterscheiden zwar nicht ausdrücklich zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen, treffen in ihren Auswirkungen jedoch überwiegend Unternehmen mit Bezug zu anderen (Mitglied)staaten.
Eine neue Dimension fehlender EU-Konformität
Das derzeit laufende Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission stützt sich primär auf das Argument, dass die ungarische Einzelhandelssteuer ausländisch kontrollierte integrierte Einzelhandelsketten gegenüber Unternehmen in ungarischen Franchise-Systemen benachteiligt. Die Diskriminierung ergibt sich daraus, dass die 2020 eingeführte Aggregationsregel für verbundene Unternehmen ausländische Marktteilnehmer daran hindert, ihre Struktur so umzugestalten, dass sie eine ähnlich günstige steuerliche Position wie ungarische Unternehmen erreichen können.
Die progressive Freistellungsregel, die die Besteuerung ausländischer Webshops und Plattformen beeinflusst, folgt zwar einer anderen Logik, benachteiligt jedoch ebenfalls ausländische Marktteilnehmer gegenüber ungarischen Unternehmen und kann daher auch zu einer Verletzung grundlegender unionsrechtlicher Freiheiten führen.
Öffnet sich der Weg für Steuererstattungsverfahren?
Sollte der EuGH einen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen, könnten betroffene Unternehmen besondere Steuererstattungsverfahren einleiten. Nach den ungarischen Verfahrensvorschriften können Steuerpflichtige die Rückerstattung entrichteter Steuern beantragen, wenn die steuerbegründenden Vorschriften gegen das Unionsrecht verstoßen.
Wichtig ist jedoch:
- Es ist nicht zwingend erforderlich, die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten.
- Verfahren können bereits jetzt eingeleitet werden.
- Aufgrund der Verjährungsregelungen kann das richtige Timing von entscheidender Bedeutung sein.
Dies kann insbesondere für Unternehmen relevant sein, die in den vergangenen Jahren erhebliche Beträge an ungarischer Einzelhandelssteuer entrichtet haben.
Unser Expertenteam verfolgt laufend die Entwicklungen im Zusammenhang mit der ungarischen Einzelhandelssteuer, insbesondere die einschlägigen Mitteilungen und Maßnahmen der Europäischen Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der ungarischen Regierung. Auf Wunsch stehen wir Ihnen bei der Klärung strategischer Fragen in Zusammenhang mit der Besteuerung ausländischer Webshops sowie möglicher einzelhandelssteuerbezogenen Verfahrens- und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.


