30.04.2026

Einzelhandelssteuer: Europäische Kommission geht gegen Ungarn vor

Können ausländische Webshops aufatmen?

Am 29. April 2026 beschloss die Europäische Kommission, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die Einzelhandelssteuer nicht abgeschafft hat. Nach Auffassung der Kommission verstößt die ungarische Einzelhandelssteuer gegen die Niederlassungsfreiheit.

Wen trifft die Einzelhandelssteuer am stärksten?

Die ursprünglich während der Covid‑Notstandsituation eingeführte ungarische Einzelhandelssteuer ist progressiv ausgestaltet, das heißt: Je höher der Umsatz, desto höher der Steuersatz. Während große, überwiegend ausländisch kontrollierte Einzelhandelsketten, die in Ungarn als integrierte Unternehmen oder verbundene Unternehmen tätig sind, auf ihren in Ungarn erzielten Umsatz hohe und stark ansteigende Steuersätze zahlen müssen, sind inländische Händler häufig im Franchisesystem organisiert und bestehen aus zahlreichen rechtlich selbstständigen Unternehmen. Dadurch wird ihr Umsatz nicht zusammengerechnet, und sie unterliegen niedrigeren Steuersätzen.

Das Gesetz erlaubt es ausländischen Handelsketten nicht, ihre Tätigkeiten – ähnlich wie inländische Händler – „aufzuspalten“, um ihre Steuerlast zu senken, da sie als verbundene Unternehmen gelten. Folglich müssen ihre Umsätze weiterhin zusammengezählt und die Steuer auf dieser Grundlage berechnet werden.

Begründung der Europäischen Kommission

In den länderspezifischen Empfehlungen wird die Einzelhandelsteuer seit Langem kritisiert, da sie gezielt und unverhältnismäßig große, überwiegend ausländisch kontrollierte Unternehmen belastet und den Wettbewerb verzerrt. Obwohl Ungarn zugesagt hatte, die Einzelhandelsteuer schrittweise abzuschaffen, hat die Regierung ihre Anwendung wiederholt verlängert, keinen klaren Zeitplan für die Abschaffung festgelegt und sogar den höchsten Steuersatz angehoben.

Nach Ansicht der Kommission benachteiligt dies ausländisch kontrollierte Unternehmen tatsächlich gegenüber inländischen Marktteilnehmern und beschränkt die Niederlassungsfreiheit, da es Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten davon abhält oder es ihnen erschwert, sich auf dem ungarischen Markt niederzulassen. Die Kommission übersandte Ungarn im Oktober 2024 ein Aufforderungsschreiben und im Juni 2025 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da Ungarn den Verstoß bestritt und das Steuersystem nicht änderte, verklagt die Kommission das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Auch im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel sind erhebliche Änderungen im ungarischen Steuersystem zu erwarten, die auch die steuerlichen und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen von Unternehmen grundlegend verändern können. Wenn Sie fachliche Unterstützung benötigen, um sich im komplexen Regelungsumfeld zurechtzufinden, fordern Sie gerne ein Angebot von unserem Steuerberatungsteam an.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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