04.06.2026

Ungarische Einzelhandelssteuer: Könnte sich der Weg für Rückerstattungen öffnen?

Die ungarische Einzelhandelssteuer steht erneut im Mittelpunkt europäischer Rechtsstreitigkeiten. Wie bereits berichtet, hat die Europäische Kommission im April 2026 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Klage gegen Ungarn erhoben und die Rechtmäßigkeit der aktuellen ungarischen Einzelhandelssteuer in Frage gestellt. Obwohl der Ausgang des Verfahrens derzeit ungewiss ist, könnte ein Ungarn verurteilendes Urteil die Möglichkeit eröffnen, die zuvor gezahlte ungarische Einzelhandelssteuer zurückzufordern.

Die Frage ist für die Marktteilnehmer besonders sensibel, da die ungarische Einzelhandelssteuer in den letzten Jahren eine erhebliche Zusatzbelastung für größere Unternehmen dargestellt hat. Das laufende Verfahren hat daher nicht nur rechtliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Bedeutung.

Wie sind wir hierher gekommen?

Die Sondersteuer für den Einzelhandel wurde 2020 wieder in das ungarische Steuersystem eingeführt. Die Wiedereinführung stützte sich maßgeblich auf das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2020 im Fall Tesco, in dem der Gerichtshof feststellte, dass eine progressive, umsatzbasierte Sondersteuer, deren tatsächliche Belastung überwiegend große, meist ausländische Unternehmen trifft, für sich genommen nicht gegen das Unionsrecht verstößt.

Das Urteil betonte:

  • Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung ihrer Steuersysteme;
  • eine progressive Besteuerung ist für sich genommen nicht diskriminierend;
  • unterschiedliche Steuerbelastungen können sich auch aus der Marktstruktur ergeben.

Der Streit ist jedoch nicht beendet. Nach Ansicht der Europäischen Kommission weicht die aktuelle Regelung in mehreren Punkten vom zuvor geprüften System ab. Daher leitete sie 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein, das 2026 in die gerichtliche Phase überging.

Was ist der Hauptvorwurf der Kommission gegenüber der ungarischen Einzelhandelssteuer?

Nach Auffassung der Kommission könnte die ungarische Regelung gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstoßen, da die progressive Steuerbelastung vor allem große, integrierte – typischerweise ausländische – Unternehmen betrifft.

Das wichtigste neue Element ist, dass die aktuelle Regelung Unternehmen nicht mehr ermöglicht, ihre Struktur so umzubauen, dass die Steuerbelastung – wie früher – reduziert werden könnte. Nach den geltenden Vorschriften sind nämlich auch in Franchise-Systemen die Steuerbemessungsgrundlagen zusammenzurechnen, sofern diese Struktur infolge einer nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommenen Umstrukturierung (Aufspaltung) entstanden ist.

Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zum Tesco-Fall dar, in dem der EuGH noch berücksichtigte, dass Marktteilnehmer ihre operative Struktur in gewissem Umfang gestalten konnten.

Daher könnten die zentralen Fragen des aktuellen Verfahrens folgende sein:

  • Beschränkt die derzeitige Regelung tatsächlich die Niederlassungsfreiheit?
  • Liegt eine mittelbare Diskriminierung vor?

Welche Entscheidungen sind möglich?

Das derzeitige System bleibt bestehen

Ein mögliches Szenario ist, dass der EuGH – ähnlich wie im Tesco-Urteil – die ungarische Regelung erneut als rechtmäßig ansieht. In diesem Fall:

  • könnte die ungarische Einzelhandelssteuer unverändert fortbestehen;
  • bestünde keine Möglichkeit einer rückwirkenden Steuererstattung.
Änderung oder Auslaufen der Regelung

Es ist auch denkbar, dass der EuGH die aktuelle Regelung beanstandet, die Wirkungen seiner Entscheidung jedoch nur für die Zukunft festlegt. In diesem Fall:

  • könnte die Regelung geändert oder schrittweise abgeschafft werden;
  • eine Rückforderung bereits gezahlter Steuern wäre jedoch nicht möglich.

Aus haushaltspolitischer Sicht würde diese Lösung eine deutlich geringere Belastung für Ungarn bedeuten. Es bleibt jedoch fraglich, inwieweit ein solches Ergebnis mit den kurz- und langfristigen politischen Zielen der Regierung vereinbar ist.

Feststellung der rückwirkenden Rechtswidrigkeit

Die weitreichendste Entscheidung wäre, wenn der EuGH auch die frühere Unionsrechtswidrigkeit der Regelung feststellt. In diesem Fall könnte die Rückerstattung der zuvor gezahlten ungarischen Einzelhandelssteuer in Betracht kommen.

Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die zeitliche Wirkung eines Urteils ausnahmsweise beschränkt werden kann, insbesondere wenn Rückzahlungen den Staatshaushalt ernsthaft gefährden würden. In diesem Fall würde die rückwirkende Rechtswidrigkeit nicht zwangsläufig zu einer Steuerrückerstattung führen.

Könnte sich der Weg für Steuererstattungsverfahren öffnen?

Stellt der EuGH einen Verstoß gegen das Unionsrecht fest, können betroffene Unternehmen spezielle Steuererstattungsverfahren einleiten.

Nach den ungarischen steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften können Steuerpflichtige die Rückerstattung entrichteter Steuern mit der Begründung beantragen, dass die zugrunde liegende Regelung gegen das Unionsrecht verstößt.

Wichtig ist dabei:

  • es ist nicht zwingend erforderlich, die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten;
  • Verfahren können bereits jetzt eingeleitet werden;
  • aufgrund von Verjährungsfristen kann der richtige Zeitpunkt entscheidend sein.

Dies kann insbesondere für Unternehmen relevant sein, die in den letzten Jahren erhebliche Beträge an ungarischer Einzelhandelssteuer gezahlt haben.

Warum ist es jetzt wichtig, aufmerksam zu sein?

Die Bedeutung des aktuellen Verfahrens geht über einen klassischen steuerrechtlichen Streit hinaus. Der Fall:

  • kann erhebliche Haushaltsrisiken bergen;
  • könnte einen Präzedenzfall für andere Sondersteuern schaffen;
  • kann die zukünftige ungarische Sondersteuerpolitik maßgeblich beeinflussen.

Daher empfiehlt es sich für Akteure im Einzelhandelssektor:

  • das Verfahren vor dem EuGH kontinuierlich zu verfolgen;
  • potenzielle Rückforderungsansprüche zu bewerten;
  • und rechtzeitig die verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.

Das laufende Verfahren kann realistisch den Weg für weitere Streitigkeiten im Zusammenhang mit der ungarischen Einzelhandelssteuer, auch mit Rückforderungscharakter, eröffnen.

Unser Expertenteam verfolgt laufend die Entwicklungen im Zusammenhang mit der ungarischen Einzelhandelssteuer, insbesondere die einschlägigen Mitteilungen und Maßnahmen der Europäischen Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der ungarischen Regierung. Auf Wunsch stehen wir Ihnen bei der Klärung strategischer Fragen sowie möglicher Verfahrens- und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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