Das ungarische Parlament nahm das Steuerpaket für 2025 mit seinen Änderungen an. Ein Großteil der in unserem früheren Artikel bereits dargelegten und am 29. Oktober eingereichten Vorschläge wurden in der letzten Woche, am Sitzungstag vom 26. November angenommen. Die Änderungen im Steuerpaket für 2025 bezüglich der Lohnverrechnung und der HR-Dienstleistungen stellen wir auch gesondert vor; nachfolgend gehen wir dagegen detaillierter auf die für die Entscheidungsträger in den Unternehmen wichtigen neuen Steuerrechtsnormen ein.
Einkommensteuer
Die Änderung im Steuerpaket für 2025, die vielleicht die meisten Ungarn betrifft, ist die, dass der monatliche Betrag der in Anspruch zu nehmenden Steuervergünstigung für Familien im Sinne eines in zwei Stufen erfolgenden Anstiegs ab 1. Juli 2025 – für jeden begünstigten Unterhaltsberechtigten – bei einem Unterhaltsberechtigten auf 100.000 HUF, bei zwei Unterhaltsberechtigten auf 200.000 HUF bzw. bei drei Unterhaltsberechtigten auf 330.000 HUF ansteigt. Im zweiten Schritt ändern sich dieselben Beträge ab 1. Januar 2026 auf 133.340 HUF, 266.660 HUF und 440.000 HUF.
Ebenfalls eine die Einkommensteuer berührende Änderung ist, dass der Kreis der ausländischen Privatpersonen eingeengt wird, die berechtigt sein werden, die Vergünstigung für erstverheiratete Paare bzw. die Vergünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren in Anspruch zu nehmen. In Zukunft dürfen diese Vergünstigungen nur von Staatsangehörigen der EWR-Staaten und der an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staaten in Anspruch genommen werden.
Bei den Unterkunftsanbietern erhöht sich die Jahressumme der pro Zimmer zu zahlenden Pauschalsteuer in den ungarischen Städten und Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im zweiten Jahr vor dem Berichtsjahr über zwei Millionen HUF lag, auf 150.000 HUF.
Wie wir das bereits früher geschrieben haben, sieht das Steuerpaket für 2025 vom kommenden Jahr an einen bestimmten Teil der Rahmensumme, den der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter unter 35 Jahren unter dem Titel Wohngeldzuschuss – zur Zahlung der Wohnungsmiete oder zur Tilgung des Wohnungskredits – gewährt, als Zuwendung neben Lohn- und Gehaltszahlungen an.
Außerdem wurde der Rahmen der Verwendbarkeit der SZÉP-Karte dadurch erweitert, dass die Beihilfe der SZÉP-Karte in 2025 auch zur Wohnungsrenovierung verwendet werden kann. Eine die SZÉP-Karte betreffende Änderung ist auch, dass neben der allgemeinen Jahresrahmensumme von 450.000 HUF ein Kartenteil „Aktives Ungarn“ erscheint, auf den bei vergünstigter Steuerzahlung jährlich ebenfalls 120.000 HUF hochgeladen werden kann. Diese Summe darf dann ausgesprochen für Dienstleistungen in Verbindung mit einer aktiven Lebensweise verwendet werden.
Sozialbeitragsteuer
Mit dem Steuerpaket für 2025 entsteht auch eine Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer für Einkünfte aus langfristigen Anlagen (bei Festschreibungen unter drei Jahren 13 %, bei Festschreibungen zwischen drei und fünf Jahren 8 % bzw. bei Festschreibungen über fünf Jahren 0 %).
Bei der Steuervergünstigung, die für auf den Arbeitsmarkt tretende Personen in Anspruch genommen werden kann, ist der ungarische Staatsangehörige – oder der Staatsangehörige eines an Ungarn angrenzenden Nicht-EWR-Staates –, der im vorherigen Jahr, d. h. in den 365 Tagen vor dem Monat des Beschäftigungsbeginns für höchstens 92 Tage in einem mit einer Versicherungspflicht verbundenes Arbeitsverhältnis oder Rechtsverhältnis als Einzelunternehmer oder Mitglied einer gemeinschaftlichen Unternehmung stand, als auf den Arbeitsmarkt tretende Person anzusehen. Die Vergünstigung kann im ersten Jahr in voller Höhe und danach für weitere sechs Monate in Höhe von 50 % geltend gemacht werden.
Das Steuerpaket für 2025 hat das Sozialbeitragsteuergesetz auch um die Bestimmung, wonach die vom Auszahler getragene Steuer – mangels abweichender Bestimmung – vom Auszahler vierteljährlich ermittelt und bis zum 12. des Monats nach dem Quartal erklärt bzw. gezahlt wird.
Rechnungslegungsgesetz
Aufgrund des geänderten ungarischen Rechnungslegungsgesetzes ist die Pflicht zur Heranziehung eines Wirtschaftsprüfers in den Fällen nicht obligatorisch ist, wenn die jährlichen Nettoumsatzerlöse des Unternehmers nicht über 600 Millionen HUF lagen bzw. die Anzahl der vom Unternehmer durchschnittlich beschäftigten Personen im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr nicht über 50 Personen lag.
Ungültig ist auch jede Vertragsbedingung oder Rechtserklärung, die das oberste Organ des Unternehmers dazu verpflichtet, für die laut den Rechtsvorschriften notwendige Wirtschaftsprüfungstätigkeit bzw. eventuell zur Kontrolle des Nachhaltigkeitsberichts einen bestimmten Wirtschaftsprüfer bzw. eine bestimmte Wirtschaftsprüferfirma oder -firmengruppe zu wählen.
Werbesteuer
Das Steuerpaket für 2025 verlängert bei den ungarischen Steuerpflichtigen, die nicht als Anbieter von Medieninhalten, Mediendiensteanbieter, Verlag oder Außenwerbeträger angesehen werden bzw. nicht von der Steuerzahlungspflicht befreit werden, den bisherigen Werbesteuersatz von 0 % bis zum 31. Dezember 2025.
Körperschaftsteuergesetz
Die Möglichkeiten zur Förderung populärer Teamsportarten werden um die Beihilfe zu den Betriebskosten von Sportimmobilien ergänzt. In diesem Fall darf die Höhe der Beihilfe nicht über 80 % der Betriebskosten der Immobilie bzw. der dem in einer Verordnung der EU-Kommission festgelegten Anmeldeschwellenwert für die für Sportobjekte gewährten Betriebsbeihilfen entsprechenden Forintsumme liegen.
Umsatzsteuer
Das Steuerpaket für 2025 engt den Kreis der Fälle ein, in denen der indirekte zollrechtliche Vertreter bei einem Import das Steuerabzugsrecht des Auftraggebers ausüben darf. Die Bestimmungen präzisieren auch die Detailregeln der mit der Abtretung des Steuerabzugsrechts verbundenen und als Voraussetzung dafür festgelegten Partnerkontrolle. Diese Kontrolle muss n Ungarn der indirekte zollrechtliche Vertreter vornehmen.
Ab 1. Januar 2025 wird der Verkauf von Erdgas zwischen den steuerpflichtigen Händlern unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen. Die Rechtsnorm schreibt sowohl hinsichtlich des Verkäufers als auch des das Erdgas beziehenden Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Datenübermittlung vor. Die Umsetzung der Verschärfung wird durch Übergangsbestimmungen unterstützt.
Das Steuerpaket für 2025 verlängert die gegenwärtig geltende Bestimmung um weitere zwei Jahre und ermöglicht bis zum 31. Dezember 2026 die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes von 5 %, der in Ungarn beim Verkauf einzelner neuer Wohnimmobilien angewendet werden kann. Dies ermöglicht eine Übergangsregelung bei sich hinziehenden Bauarbeiten, wenn die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2026 endgültig geworden ist. Ist die Bautätigkeit an eine einfache Anmeldung geknüpft, stellte es eine Voraussetzung für die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes dar, dass die Tätigkeit bis zum 30. September 2024 angemeldet wird (während die Bedingung bei einer einfachen Anmeldung laut Gesetz über das ungarische Bauwesen deren Kenntnisnahme bis zum 31. Dezember 2026 ist).
Die Rechtsnorm schreibt unter Änderung der Anlage Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes vor, dass die als Teil der Umsatzsteuererklärung verbindlich vorgeschriebene Datenübermittlung über die eingehenden Rechnungen die Daten der eingehenden Rechnungen ab jetzt nicht mehr auf 1000 HUF gerundet, sondern ohne Rundung, in HUF enthält. Die Umsatzsteuererklärung enthält alle aufzuführenden Daten auch weiterhin auf 1000 HUF gerundet; die Änderung berührt nur die Datenübermittlung.
Verbrauchsteuer
Der Begriff des sonstigen kontrollierten Mineralöls und Gasöls ändert sich wegen der Änderung des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes).
Zur Erfüllung des Mindestwertes der EU-Steuern ändert das Steuerpaket für 2025 den Steuersatz einzelner Energieerzeugnisse. Auch werden die Steuersätze für Tabakerzeugnisse weiter erhöht.
Die Verbrauchsteuersätze von alkoholischen Erzeugnissen werden nach 2024 jedes Jahr der Höhe der Inflation entsprechend angepasst. Derselbe Anstieg der Steuersätze beginnt bei den Energie- und Tabakerzeugnissen wegen der Steuererhöhung in 2025 nach 2025.
Kommunale Steuern
Der Begriff der Betriebsstätte ändert sich bezüglich der einen Personentransport mit Luftfahrzeugen ausübenden Unternehmen. Mit dem Steuerpaket für 2025 entsteht für das Unternehmen in Ungarn keine Betriebsstätte, dessen Staat laut seiner Ansässigkeit Vertragspartei des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ist. Aufgrund der angenommenen Änderungen kann diese Befreiung auch schon auf die Steuerpflicht für 2024 angewendet werden.
Wichtig ist, dass das Parlament die Bestimmungen in Verbindung mit der Auflösung der Sonderwirtschaftszonen, die im Gesetzentwurf standen, nicht angenommen hat.
Kfz-Steuer und Steuer für Firmenwagen
Die neue Regelung führt die jährliche Anpassung der Kfz-Steuer ein, wonach die Höhe der Steuer unter Berücksichtigung der Steuersumme des Vorjahres und der Änderung des vom Zentralamt für Statistik festgelegten Verbraucherpreisindexes für den Monat Juli des Vorjahres zu berechnen ist. Die so bestimmten Steuersätze veröffentlicht die ungarische Finanzbehörde bis zum 31. Oktober jedes Jahr auf ihrer offiziellen Webseite. Diese Regelung bezieht sich auch auf die Steuer von im Ausland registrierten Kraftfahrzeugen.
Durch das angenommene Steuerpaket für 2025 wird das bei der Kfz-Steuer dargelegte Anpassungsverfahren auch in Verbindung mit der Steuer für Firmenwagen eingeführt. Die Steuersätze werden von der Finanzbehörde bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Kraftfahrzeuge mit der Umwelteinstufung 5N und 5P werden bis zum 31. Dezember 2026 von der Kfz-Steuer befreit bzw. fallen auch nicht unter die Steuer für Firmenwagen.
Gebühren
Die Gesetzesänderung sichert ab 2025 die Anpassung der Höhe der mit dem Erwerb des Eigentumsrechts von Kraftfahrzeugen und Anhängern verbundenen Gebühren.
Die Änderungen gestalten der stufenweise festgelegten kombinierten Regelung entsprechend auch die Höhe der hinsichtlich der Zivilprozessverfahren erster Instanz in Ungarn zu zahlenden Gebühren um. Ein wesentliches Element der Änderung ist, dass bei Prozessen mit einem geringerem Streitwert – unter zehn Millionen HUF – die Gebühren gesenkt werden. Bei Prozessen mit höherem Streitwert steigen die Gebühren an und es gibt für die Gebühren keine Obergrenze mehr.
Einzelhandelsteuer
Ab 1. Januar 2025 wird Kreis der Steuerpflichtigen um die im In- oder Ausland ansässigen Plattformbetreiber erweitert, die den eine Einzelhandelstätigkeit betreibenden Verkäufern einen Marktplatz bereitstellen. Die Frist für die Anmeldung und Steuervorauszahlung ist der 15. nach Beginn der Tätigkeit, d. h. das kann in vielen Fällen bereits der 15. Januar 2025 sein.
Hinsichtlich der über die Plattform betriebenen Einzelhandelstätigkeit wird nicht der Einzelhändler, sondern der Plattformbetreiber der Steuerpflichtige, d. h. der Plattformbetreiber wird hinsichtlich der über die Plattform zu realisierenden Verkäufe zum „Quasi”-Verkäufer. Sollte aber der Plattformbetreiber seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommen und die Steuerschuld bei ihm auch nicht eingetrieben werden können, dann wird anstelle des Plattformbetreibers der Einzelhändler zur Zahlung der Steuer verpflichtet.
Zulassungssteuer
Eine wichtige Änderung ist die, dass die Steuervergünstigung für Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge sowie für Motorräder mit Hybridantrieb ab 1. Januar 2025 abgeschafft wird.
Das Steuerpaket für 2025 stellt auch die Bestimmung der Zulassungssteuerpflicht in Ungarn ab 1. März 2025 auf neue Grundlagen. Die Steuerposten der einzelnen Fahrzeuge ergeben sich dann aus dem Produkt aus dem mit der Einstufung in die Schadstoffklasse verbundenen Multiplikator und 45.000 HUF.
Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch der Zulassungssteuersatz ab 2026 um die Höhe der Inflation angehoben werden, was praktisch mit der Anpassung der Summe von 45.000 HUF erfolgen wird, die auf eintausend Forint gerundet wird. Die mit der Inflation angepasste Summe wird die Finanzbehörde bis zum 31. Oktober des Jahres vor dem Berichtsjahr auf ihrer Webseite veröffentlichen.
Änderungen im Steuerpaket für 2025 in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer
Die Steuerpflichtigen der globalen Mindeststeuer müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 über ein Formular bei der ungarischen Steuerbehörde anmelden. Das Steuerpaket für 2025 enthält die Daten, die auf dem Formular aufzuführen sind. Wir merken an, dass von der Anmeldepflicht auch die Unternehmensgruppen nicht befreit werden können, die für Ungarn die CbCR-basierte Befreiung anwenden.
Eine bedeutendere Änderung in Verbindung mit der globalen Mindeststeuer, international anerkannt auch GloBE-Regelung genannt, stellt jedoch bei den Betroffenen die Pflicht zur Zahlung einer inländischen Top-up-Steuervorauszahlung dar. Die Steuerpflichtigen müssen nämlich bis zum 20. November 2025 ihre Pflicht zur Erklärung der Steuer und zur Entrichtung einer Steuervorauszahlung für das in 2024 beginnende Steuerjahr erfüllen. Wenn der Steuerzahler nachweist, dass er beim Versäumen seiner Pflicht zur Entrichtung einer Steuervorauszahlung im guten Glauben vorgegangen ist, kann er vom Versäumnisbußgeld bzw. einer Steuerstrafe und einem Verzugszuschlag befreit werden.
Das Steuerpaket für 2025 enthält in Verbindung mit der GloBE auch Änderungen zur weiteren Präzisierung (z. B. bezüglich der UTPR-Berechnungsformel bzw. der QDMTT-Berechnung).
Änderung des Gesetzes Nr. CLII von 2017 über die Durchführung des Zollkodex der Union
Eine der bedeutendsten Änderungen in Verbindung mit dem Zollkodex der Union ist die, dass der ungarische Gesetzgeber die Bedingungen der Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer präzisiert.
Die Änderung schafft die Möglichkeit dafür, dass die Zollbehörde auf Antrag dem im Zollverwaltungsverfahren unter dem eigenen Namen vorgehenden Steuerpflichtigen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antrags den in der Rechtsvorschrift festgelegten Bedingungen entspricht, die Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer genehmigt.
So lange die Bewilligung als AEO (Authorised Economic Operator / zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) wegen der Aussetzung nicht genutzt werden kann, kann unter anderem auch die Befreiung von der Bereitstellung der Sicherheit für die allgemeine Umsatzsteuer nicht angewendet werden.
Änderungen zum Gesetz Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung
Das Steuerpaket für 2025 enthält eine Regelung, dass die ungarische Steuerbehörde das Geschäft bei einer wiederholten Rechtsverletzung schließen muss, es sei denn, der Steuerzahler verzichtet auf sein Berufungsrecht und zahlt neben einem Versäumnisbußgeld auch ein „Bußgeld zur Auslösung der Geschäftsschließung“. Dieses Bußgeld ist wesentlich höher als das einfache Versäumnisbußgeld:
- bei einer Schließung von 12 Tagen das Zehnfache des Versäumnisbußgeldes
- bei einer Schließung von 30 Tagen das Zwanzigfache des Versäumnisbußgeldes
Wenn der Steuerzahler die Bedingungen nicht erfüllt (Verzicht auf die Berufung und Zahlung eines höheren Bußgeldes), setzt die Steuerbehörde ihn davon in Kenntnis und vollstreckt die Geschäftsschließung.
Steuer für Kleinunternehmen
Wenn die Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen wegen Verschmelzung oder Spaltung erlischt, aber der Steuerpflichtige neuerlich die Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen wählt, verlagert sich der Beginn der Steuerpflichtigkeit im Vergleich zur früheren Regelung um einen Tag nach hinten, auf den Tag der Verschmelzung oder Spaltung.
Wir haben in unserem Artikel versucht, das Steuerpaket für 2025 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn immer gern zur Verfügung!