11.02.2026

Neue steuerliche Pflichten für digitale Plattformen

In diesem Jahr müssen Daten auch außerhalb der EU gemeldet werden

digitális platformok

Das explosive Wachstum der Digitalwirtschaft in den vergangenen Jahren ging mit einer radikalen Transformation des entsprechenden regulatorischen Umfelds einher. Einerseits brachte dies bedeutende Änderungen im Zivil- und Handelsrecht, Verbraucherschutz, Wettbewerbs- und Werberecht, Datenschutz, Strafrecht und anderen Regelungsbereichen mit sich. Andererseits hat der über digitale Plattformen abgewickelte elektronische Handel zahlreiche Herausforderungen für die Steuerregulierung aufgeworfen, da die Steuerbehörden schon lange mit einem erheblichen Informationsdefizit hinsichtlich solcher Transaktionen konfrontiert waren.

Meilensteine bei der Einführung des Informationsaustauschs

Eines der wichtigsten Instrumente zur Gewährleistung von Steuergerechtigkeit war die Einführung des automatischen Austauschs von Steuerinformationen, der in zwei Phasen umgesetzt wurde:

  • Innerhalb der EU sind Plattformbetreiber seit 2023 gemäß der DAC7-Richtlinie verpflichtet, Daten zu übermitteln; der automatische Austausch dieser Daten begann 2024.
  • Im Herbst 2025 billigte das ungarische Parlament drei innerhalb der OECD geschlossene internationale Abkommen, darunter das Abkommen zum automatischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit digitalen Plattformen. Dies zeigt, dass der Informationsaustausch nach 2026 über den EU-Rahmen hinausgeht und eine globale Dimension annimmt.

Effizientere Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung

Internationale Datenaustausche zielen in erster Linie darauf ab, die Informationsbedürfnisse der nationalen Steuerbehörden zu erfüllen. Mit den über diese Mechanismen erhaltenen Daten kann die Steuerbehörde Transaktionen von Anbietern auf digitalen Plattformen effizienter und gezielter überwachen. Dies fördert die freiwillige Einhaltung der Vorschriften und gibt den Behörden ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft an die Hand.

Der Informationsaustausch betrifft nicht nur Steuerbehörden und Plattformen, sondern auch Anbieter. Die Anbieter übermitteln Daten an die Plattform, und die Plattform leitet die Daten an die Steuerbehörden weiter. Diese tauschen die Daten voneinander aus, sodass die ungarische Steuerbehörde Einblick in die von ungarischen Nutzern erzielten Einnahmen (z.B. aus Buchungen bei Booking.com) erhält und gleichzeitig relevante Daten über ausländische Nutzer an die zuständigen ausländischen Behörden weitergibt. Zur Steigerung der Effektivität des Datenaustauschs kann sowohl der Plattformbetreiber Verkäufer bei Nichtübermittlung von Daten sanktionieren als auch die Steuerbehörde den Plattformbetreiber.

Die ungarische Steuerbehörde bewertet die erhaltenen Daten und vergleicht sie mit den in den ungarischen Steuererklärungen gemeldeten Angaben. Bei Abweichungen kann die Behörde, gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit internationalen Datenaustauschmechanismen, ein sogenanntes Unterstützungsverfahren einleiten, das darauf abzielt, die freiwillige Einhaltung der Vorschriften zu fördern. Kommt der Steuerpflichtige seinen Pflichten nicht freiwillig nach, können strengere Konsequenzen folgen, wie etwa die Einleitung einer Steuerprüfung oder die Verhängung von Steuerstrafen.

Wer ist meldepflichtig?

Die Daten sind in erster Linie von Plattformbetreibern mit ungarischer steuerlicher Ansässigkeit an die ungarische Steuerbehörde zu übermitteln, aber die Verpflichtung erstreckt sich auch auf EU-ansässige Plattformbetreiber, die in Ungarn registriert sind, ihren Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung haben oder eine Betriebsstätte unterhalten. Drittlandunternehmen, die die betreffenden Tätigkeiten ermöglichen, können ihre Meldepflichten ebenfalls in Ungarn erfüllen.

Ein Plattformbetreiber ist jede Einheit, die durch einen Vertrag mit Nutzern ihre Plattform – ob Webseite oder App – für Nutzer zur Verfügung stellt, um untereinander Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich jeder Lösung, die die Einziehung oder Zahlung von Entgelten für solche Tätigkeiten ermöglicht. Softwarelösungen, die ausschließlich die Zahlungsabwicklung, die Anzeige/Werbung der Tätigkeit oder die Weiterleitung/Übertragung von Nutzern auf eine andere Plattform ermöglichen, gelten jedoch nicht als Plattform.

Welche Daten und Aktivitäten sind von den Pflichten erfasst?

Plattformbetreiber müssen Daten über Nutzer melden, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Vermietung von Immobilien (Wohn-, Gewerbe-, sonstige Immobilien, Parkplätze),
  • Persönliche Dienstleistungen (zeit- oder aufgabenbasierte Arbeit online oder auf Wunsch des Nutzers vor Ort erbracht),
  • Warenverkauf,
  • Vermietung von Verkehrsmitteln.

Im Zusammenhang mit den obigen Punkten unterliegen digitale Plattformen Melde-, Identifikations-, Datenbereitstellungs-, Benachrichtigungs-, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten.

Zu den Sorgfaltspflichten des Plattformbetreibers gehören die Erhebung und Verifizierung von Daten von Verkäufern, die entweder Privatpersonen oder juristische Personen sind (z.B. Überprüfung der Steuernummern), die Bestimmung der Steueransässigkeit sowie die Einholung von Objektangaben im Falle von Vermietungen. Neben Verkäuferdaten müssen im Datenbericht auch die Anzahl der Transaktionen, die erhaltenen Beträge und ggf. Angaben zum verwendeten Zahlungskonto enthalten sein.

Plattformbetreiber tragen eine erhöhte Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Meldepflichten. Die ungarische Steuerbehörde kann bei Verletzung oder mangelhafter Erfüllung der Meldepflicht ein Ordnungsgeld von bis zu 2 Millionen HUF verhängen. Eine strengere Maßnahme ist die Austragung des Plattformbetreibers aus dem offiziellen Register, und die Steuerbehörde kann außerdem entscheiden, die Website des Betreibers vorübergehend unzugänglich zu machen.

Globalisierung der Datenmeldung: Informationsaustausch über die EU hinaus

In diesem Zusammenhang ist das OECD-Abkommen, das nach 2026 in Kraft tritt (DPI MCAA – Multilaterales Übereinkommen zuständiger Behörden über den automatischen Informationsaustausch zu Einkünften über digitale Plattformen), keine völlig neue Entwicklung, sondern eine Erweiterung der bestehenden EU-Pflicht auf Nicht-EU-Länder. Internationale Digitalunternehmen müssen daher künftig beide Systeme einhalten.

Ungarn unterzeichnete das Abkommen am 26. November 2024, das entsprechende Gesetz trat am 1. November 2025 in Kraft. Die erste verpflichtende Datenmeldung erfolgt für das Meldejahr 2026 und ist im Jahr 2027 fällig.

Nach dem DPI MCAA müssen digitale Plattformbetreiber – ähnlich dem EU-System – insbesondere Einkünfte der Nutzer aus Unterkunft, Transport und anderen persönlichen Dienstleistungen melden. Der Informationsaustausch kann sich jedoch auch auf den Warenverkauf und die Vermietung von Beförderungsmitteln erstrecken. Die Vertragsstaaten tauschen diese Informationen automatisch untereinander aus. Zu den teilnehmenden Ländern gehören beispielsweise das Vereinigte Königreich, Kanada, Norwegen, Neuseeland und Argentinien.

Spezielle steuerliche Pflichten für digitale Plattformen

Digitale Plattformen können leicht zu Hotspots für Steuerhinterziehung werden. Daher existieren neben der Datenmeldung verschiedene steuerliche Sondermechanismen, um den transparenten Betrieb von Plattformen sicherzustellen, insbesondere die Regeln für Umsatzsteuer und Einzelhandelssteuer. Beide Mechanismen behandeln Plattformen für steuerliche Zwecke als fiktive Lieferanten und begründen erhebliche steuerliche Verpflichtungen.

Aktuelle und zukünftige Umsatzsteuerregeln

Die Umsatzsteuer betrifft vor allem Fernverkäufe, Personenbeförderung und Unterkunftsdienstleistungen, die über Plattformen abgewickelt werden.

Seit Frühjahr 2021 verpflichtet das ungarische Umsatzsteuergesetz Plattformbetreiber, die Fernverkäufe von Waren vermitteln, zur Teilnahme an der Mehrwertsteuererhebung, indem sie – per gesetzlicher Fiktion – als Käufer und Verkäufer der Waren gelten, wenn sie

  • Fernverkäufe von importierten Waren in Sendungen mit einem Wert von höchstens 150 EUR vermitteln, oder
  • Lieferungen von Waren – unabhängig vom Wert – innerhalb der EU durch einen Nicht-EU-Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person ermöglichen.

Dies führt zu zwei Lieferungen von Waren (Reihengeschäft): eine zwischen dem Verkäufer und der Plattform und eine zwischen der Plattform und dem Käufer. Plattformen sind verpflichtet, auf von ihnen vermittelte Transaktionen Umsatzsteuer abzuführen und können dies über das One-Stop-Shop-System (OSS) tun.

Mit Blick auf die Zukunft enthält die von der Europäischen Union am 11. März 2025 offiziell verabschiedete Mehrwertsteuerreform (ViDA, VAT in the Digital Age) wichtige Regelungen für die Plattformwirtschaft. Ab dem 1. Juli 2028 gelten Plattformen, die Personenbeförderung oder Unterkunft anbieten (z.B. Uber, Airbnb), in bestimmten Fällen als fiktive Umsatzsteuersubjekte und sind daher zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, insbesondere wenn der ursprüngliche Dienstleister nicht umsatzsteuerlich registriert ist.

Die Mitgliedstaaten können die Regelung des fiktiven Lieferanten unterschiedlich anwenden oder die Umsetzung bis zum 1. Januar 2030 aufschieben.

Einzelhandelssteuer

Ab dem 1. Januar 2025 sind sowohl ungarische als auch ausländische Plattformbetreiber zur Zahlung der Einzelhandelssteuer auf Einzelhandelsaktivitäten verpflichtet, die über digitale Plattformen durchgeführt werden.

Betreibt der Plattformbetreiber daneben selbst Einzelhandelsaktivitäten, fließen diese Einnahmen ebenfalls in die Bemessungsgrundlage ein, wobei die tatsächlich zu zahlende Steuer um den auf die eigenen Einzelhandelsaktivitäten entfallenden Steuerbetrag reduziert wird. Aufgrund von Steuerrechtsänderungen während des Jahres ist der ab 2025 und 2026 geltende Einzelhandelssteuersatz deutlich gestiegen, und auch die Einkommensgrenzen haben sich erheblich verschoben.

Aufsichtsgebühr

Ab 2024 gilt für in Ungarn niedergelassene Online-Plattformbetreiber eine spezielle Aufsichtsgebühr. Diese ist an die ungarische Behörde für Medien und Informationskommunikation zu entrichten. Grundsätzlich wird die Bemessungsgrundlage mit 0,3% des Nettoumsatzes des Vorjahres angesetzt. Ausnahmen gelten je nach Unternehmensgröße oder relativ niedrigem Umsatz.

Die Erfüllung der Meldepflichten für digitale Plattformen und die Einhaltung der speziellen steuerlichen Vorschriften für Plattformbetreiber sind komplex und herausfordernd, insbesondere angesichts zahlreicher Fristen und dem Zusammenspiel von EU- und internationalen Bestimmungen. Benötigen Sie Unterstützung bei allen anfallenden Compliance-Arbeiten, steht Ihnen unser Steuerberatungsteam gerne zur Verfügung.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht geeignet, eine Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

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