10.04.2025

Die Mehrwertsteuerreform der EU tritt am Montag in Kraft

Das ViDA-Paket wurde offiziell verabschiedet

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Am 11. März 2025 verabschiedete die Europäische Union offiziell das ViDA-Paket (Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter), das auf die Digitalisierung des EU-Mehrwertsteuersystems abzielt. Die Mehrwertsteuerreform der EU tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung am 25. März, also am Montag, dem 14. April in Kraft, . Die Änderungen werden aber schrittweise zwischen 2025 und 2035 eingeführt. Das ViDA-Paket zielt darauf ab, die Transparenz im digitalen Handel und bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu erhöhen, Steuerhinterziehung zu reduzieren und den Administrationsaufwand zu verringern, während es gleichzeitig erhebliche Herausforderungen und Chancen für Unternehmen mit sich bringt.

Die Mehrwertsteuerreform der EU basiert auf drei Grundpfeilern.

Pillar 1: E-Rechnung und digitale Berichterstattung

  • Ab 2025: Die Mitgliedstaaten können die elektronische Rechnungsstellung für inländische Transaktionen vorschreiben.
  • Ab dem 1. Juli 2030: Die elektronische Rechnungsstellung wird für alle grenzüberschreitenden B2B- (Business-to-Business) und B2G- (Business-to-Government) Transaktionen in einem EU-Standardformat verpflichtend sein. Auch die digitale Datenmeldung wird verpflichtend sein.
  • Ab 2035: Es wird eine vollständige EU-weite Harmonisierung erwartet.

Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen müssen sich auf umfangreiche IT- und Verwaltungsanpassungen vorbereiten, einschließlich der Überarbeitung ihrer Rechnungsstellungssysteme.

Pillar 2: Plattformwirtschaft

Ab dem 1. Juli 2028: Als Pillar 2 der EU-Mehrwertsteuerreform können Plattformen für Personenbeförderung und Beherbergungsdienstleistungen (z. B. Uber, Airbnb) in bestimmten Situationen als Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden.

Diese Plattformen müssen jedoch keine Mehrwertsteuer zahlen, wenn der tatsächliche Dienstleister eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt und erklärt, dass er die Mehrwertsteuer selbst abrechnen wird. Die Vorschriften zielen in erster Linie auf Fälle ab, in denen der ursprüngliche Anbieter ansonsten nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würde.

Die Mitgliedstaaten können die Einführung der Vorschrift bis zum 1. Januar 2030 verschieben. KMU können von dieser Regel ausgenommen werden.

Weitere Verpflichtungen:

  • Der Ort der Erbringung von B2C- Moderationsdiensten (Business-to-Consumer) von Plattformen ist der Ort, an dem die Grundleistung erbracht wird.
  • Kunden, die keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, werden automatisch als nicht steuerpflichtige Personen
  • Plattformen, die den Verkauf von Waren unterstützen und Waren lagern (z. B. in einem Lager), die im Besitz eines Dritten sind, sind verpflichtet, den Eigentümer zu benachrichtigen, wenn die Waren in ein anderes Land verbracht werden.

Auswirkungen auf Unternehmen

Pillar 2 der EU-Mehrwertsteuerreform ist sektorspezifisch. Insbesondere stellt sie eine große Veränderung für Plattformen dar, die Personenbeförderungs- und Beherbergungsdienstleistungen anbieten. Auch Dienstleister, die diese Dienstleistungen über Plattformen anbieten, aber derzeit nicht verpflichtet sind, Mehrwertsteuer zu erheben, sind betroffen. In Zukunft könnte die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Plattformen verlagert werden, was sich auf die Preise und Einnahmen auswirken könnte.

Die „Deemed-Supplier“-Regel kann von den Mitgliedstaaten unterschiedlich angewendet werden, was die Einhaltung der Vorschriften erschweren könnte, insbesondere bei der Überprüfung des Mehrwertsteuerstatus von Lieferanten. Auch die Definition von Kurzzeitunterkünften kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren.

Pillar 3: Einheitliche Mehrwertsteuerregistrierung

  • Ausweitung der OSS (ab 1. Juli 2028): Die vereinfachte Mehrwertsteuererklärung (OSS) für B2C-Lieferungen innerhalb der EU wird auf neue Dienstleistungen (z. B. Strom, Erdgas, Installationsverträge, Inlandslieferungen) ausgeweitet.
  • Energieversorgung (ab 1. Januar 2027): Die OSS wird auf Energieversorgungen ausgeweitet (z. B. das Laden von Elektrofahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat).
  • Verbringung eigener Waren (ab 1. Juli 2028): Es wird ein neues OSS-Modul für die innergemeinschaftliche Verbringung eigener Waren geben, wodurch eine Umsatzsteuerregistrierung im Bestimmungsland vermieden werden kann, wenn die Waren zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen. Die neue Regelung wird die Vereinfachungsregelung für Abrufbestände ersetzen, die gleichzeitig abgeschafft wird.
  • Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (B2B): Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, wenn der Verkäufer nicht, der Käufer jedoch im Bestimmungsland aus Umsatzsteuersicht registriert ist. Dadurch wird die Registrierungspflicht für ausländische Unternehmen verringert.
  • Live-Streaming und virtuelle Veranstaltungen: Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Vorschriften für Bestimmung zum Leistungsort für B2C-Leistungen, die den Vorschriften für elektronische Dienstleistungen

Der ursprüngliche Vorschlag der EU zur Mehrwertsteuerreform beinhaltete eine Besteuerung im Bestimmungsland für Lieferungen mit Gewinnspanne (z. B. Kunstwerke), aber dies wurde aus dem endgültigen Text entfernt.

Auswirkungen auf Unternehmen

Obwohl die neuen Regeln in Pillar 3 der EU-Mehrwertsteuerreform den Bedarf an ausländischen Mehrwertsteuerverwaltungen verringern, werden sie nicht vollständig beseitigt. Ein nicht ansässiger Verkäufer muss sich beispielsweise weiterhin in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, von dem aus er eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt.

Die Nichtregistrierung kann zu Nachteilen beim Cashflow führen, da die Vorsteuer nur im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Steuersubjekte zurückgefordert werden kann. Unternehmen sollten überlegen, ob sie ihre bestehenden Registrierungen beibehalten oder die neuen Vereinfachungen nutzen wollen.

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Warum ist es wichtig, bereits jetzt zu planen?

Obwohl viele regulatorische Änderungen erst in einigen Jahren in Kraft treten werden, erfordern die im Rahmen der EU-Mehrwertsteuerreform erforderlichen Entwicklungen – wie die elektronische Rechnungsstellung und die Echtzeitberichterstattung – umfassende finanzielle und technologische Umstrukturierungen. Dies betrifft nicht nur die Buchhaltung, sondern auch die Bereiche Recht, Steuern und IT.

Zu den wichtigsten Maßnahmen, die Unternehmen jetzt ergreifen sollten, gehören:

  • Entwicklung von Systemen für die elektronische Rechnungsstellung und die digitale Berichterstattung
  • Überprüfung des vertraglichen Schutzes von Plattformen zur Übertragung von Mehrwertsteuerrisiken
  • Gründliche Überprüfung des Status und des Standorts von Kunden
  • Durchführung von Haftungs- und Risikoanalysen zur Vermeidung von Strafen
Nicht alle Mitgliedstaaten warten auf die ViDA-Fristen

Mehrere Mitgliedstaaten – wie Ungarn, Deutschland, Belgien, Polen, Spanien oder Frankreich – warten nicht darauf, dass die Mehrwertsteuerreform der EU wie geplant in Kraft tritt, sondern führen bereits in bestimmten Bereichen die obligatorische elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung ein oder planen dies. Es ist daher ratsam, die nationalen regulatorischen Änderungen kurzfristig zu überwachen, damit Unternehmen rechtzeitig reagieren können.

Was erwartet uns in den kommenden Jahren?

Die Mehrwertsteuerreform der EU gestaltet die EU-Mehrwertsteuervorschriften neu, um den Erwartungen des digitalen Zeitalters gerecht zu werden. Die neuen Vorschriften betreffen nicht nur den elektronischen Handel, sondern fast alle Unternehmen.

Die Vorbereitungen dürfen nicht aufgeschoben werden: Es lohnt sich, jetzt mit der Überprüfung der Geschäftsprozesse, der Verbesserung der IT-Systeme und der Bewertung des rechtlichen Umfelds zu beginnen, damit Unternehmen keine künftigen Bußgelder, Verzögerungen oder Betriebsstörungen riskieren.

Die Umsatzsteuerexperten von WTS Klient Ungarn können mit ihren fachlichen Erfahrungen aus mehreren Jahrzehnten ihre Mandanten nicht nur im Bereich der ungarischen, sondern auch der internationalen Umsatzsteuerregelungen effizient unterstützen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Ihre Firma in internationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen involviert ist und Sie Fragen haben, auf welche Änderungen Sie sich bei den neuen Regeln einstellen müssen!

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