Die Produktgebührenregelungen in Ungarn beinhalten eine Reihe von Mitteln, mit deren Hilfe die Produktgebührenzahlungspflicht vermieden werden kann. Eines davon ist das Produktgebührenlager, das zwar vor fast 4 Jahren eingeführt wurde, aber die bisherigen Erfahrungen trotzdem zeigen, dass die Unternehmen in Ungarn kaum Gebrauch von dieser Möglichkeit machen. In diesem Artikel versuche ich, die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Produktgebührenlager zu beantworten und anhand eines Beispiels aus der Praxis die Rolle vom Produktgebührenlager im Produktgebührensystem zu durchleuchten.
Was ist denn eigentlich dieses Produktgebührenlager?
Basierend auf den Produktgebührenregelungen kann man zwischen zwei Arten von Produktgebührenlagern unterscheiden: das Industrie-Produktgebührenlager und das Handels-Produktgebührenlager. Für beide Fälle gilt, dass es sich um eine inländische Immobilie handelt, die mit Genehmigung der staatlichen Steuerbehörde betrieben wird. Der Unterschied besteht in den Transaktionen und Prozessen im Zusammenhang mit den produktgebührenpflichtigen Produkten. Während im Industrie-Produktgebührenlager produktgebührenpflichtige Produkte hergestellt, verarbeitet oder als Bestandteil, Zubehör in andere Produkte eingebaut bzw. für die Wiederverwendung vorbereitet und gelagert werden können, dürfen im Handels-Produktgebührenlager die produktgebührenpflichtigen Produkte nur gelagert werden.
Was muss zum Betreiben getan werden?
Das Betreiben von Produktgebührenlagern unterliegt einer Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung muss bei der NAV beantragt werden, indem das Formular 18TRAKT ausgefüllt und elektronisch eingereicht wird. Die Genehmigung zum Betreiben von Produktgebührenlagern wird in Ungarn nur diesen Wirtschaftsorganisationen erteilt, die die im Gesetz festgelegten strengen Bedingungen erfüllen. Sie müssen z.B. die rechtmäßigen Nutzer des Lagers sein, eine strenge Nachweisführung und ein striktes Belegsystem anwenden und es dürfen kein Insolvenzverfahren und kein Antrag auf Auflösung, Liquidation oder Zwangslöschung gegen sie vorliegen. Zudem muss man über Sachbearbeiter für Produktgebühren mit der entsprechenden beruflichen Qualifikation verfügen oder einen Sachbearbeiter mit dieser Qualifikation beschäftigen usw.
Der Antrag auf Genehmigung wird innerhalb von 30 Tagen durch die NAV bearbeitet und kann für bis zu 5 Jahre erteilt werden. Wenn die Genehmigungsbedingungen erfüllt sind, kann in Ungarn die Lizenz nach 5 Jahren um weitere 5 Jahre verlängert werden.
Was ist das Wesen vom Produktgebührenlager?
Der Gesetzgeber in Ungarn hat die Produktgebührenlager in Analogie zu anderen Steuerlagern (Mehrwertsteuerlager, Verbrauchsteuerlager) eingeführt. Im Wesentlichen entsteht bei der Einlagerung von produktgebührenpflichtigen Produkten in ein solches Lager bzw. bei deren Verkauf innerhalb des Lagers keine Produktgebührenzahlungspflicht. Die Auslagerung von produktgebührenpflichtigen Produkten aus einem Produktgebührenlager im Inland mit Eigentumsübertragung gilt als erster Inlandsverkauf und führt zur Zahlungspflicht von Produktgebühren. Erfolgt die Auslagerung aus dem Produktgebührenlager jedoch ins Ausland, entsteht keine Produktgebührenzahlungspflicht.
Zusammenfassend kann man sagen, dass bei Inlandsauslagerung die Produktgebührenzahlungspflicht aufgeschoben und bei Auslagerung ins Ausland endgültig vermieden werden kann.
Lassen Sie uns das oben Gesagte zum besseren Verständnis in einem praktischen Beispiel veranschaulichen. „A“ ist ein einheimischer Hersteller, der produktgebührenpflichtige Elektrogeräte herstellt und an das inländische Unternehmen „B“ verkauft. „B“ verkauft dann diese Produkte an die ebenfalls inländischen Unternehmen „C“ und „D“ weiter, die die Produkte vollständig ins Ausland verkaufen. Wie verhält es sich bei den einzelnen Parteien mit der Produktgebührenzahlungspflicht mit und ohne Inanspruchnahme eines Produktgebührenlagers?
Wenn „A“ das produktgebührenpflichtige Produkt an den inländischen Käufer „B“ verkauft, entsteht im Normalfall als inländischer Erstverkauf zunächst eine Produktgebührenzahlungspflicht für „A“, wenn die Parteien kein Produktgebührenlager in Anspruch nehmen. Wenn „A“ die Produktgebühr bezahlt, können „C“ oder „D“ die Produktgebühr für Produkte, die ins Ausland verkauft worden sind, zurückfordern, wenn die Lieferung ins Ausland nachgewiesen und durch die notwendigen Aufzeichnungen und Rechnungen belegt ist.
Wenn jedoch „A“ seine produktgebührenpflichtigen Produkte sofort an ein Produktgebührenlager liefert und diese dann innerhalb vom Produktgebührenlager an „B“ verkauft, dann verkauft „B“ sie auch im Produktgebührenlager an „C“ und „D“ weiter. Da sowohl „C“ als auch „D“ die Produkte am Ende ins Ausland verkaufen, entsteht bei keiner der betroffenen Parteien eine Produktgebührenzahlungspflicht. Außerdem kann damit auch die Steuerrückforderung, die mit einer Menge zusätzlicher Arbeit und Administration verbunden ist, vermieden werden.
Generell kann vor diesem Hintergrund gesagt werden, dass typischerweise bei Transaktionen mit drei- oder mehr als drei Beteiligten die Inanspruchnahme von Produktgebührenlagern sinnvoll ist, bei denen eine vertragliche Übernahme aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht möglich ist bzw. die Parteien die zusätzliche Administration der Produktgebührenrückforderung vermeiden wollen.
Strikte Nachweisführung, Datenübermittlung
Die Vorteile vom Produktgebührenlager werden vom Gesetzgeber in Ungarn jedoch nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Lizenznehmer des Produktgebührenlagers ist verpflichtet, über die im Lagerbestand stehenden produktgebührenpflichtigen Produkte, die dort gelagert, aufgearbeitet oder als Bestandteil, Zubehör in andere Produkte eingebaut sind oder in Vorbereitung für eine Wiederverwendung stehen, elektronisch fortlaufende und aktuelle Aufzeichnungen zu führen. Außerdem muss er über die eingelagerten und ausgelagerten produktgebührenpflichtigen Produkte bzw. über den Lagerbestand mit einem vorgegebenen Dateninhalt vierteljährlich bis zum 20. Tag des Folgemonats, der auf die Quartal folgt, elektronisch die Daten an die NAV übermitteln.
Wenn Sie Teilnehmer an einer Transaktion mit mehreren Beteiligten sind, in der produktgebührenpflichtige Produkte vorkommen und die Produkte teilweise oder vollständig ins Ausland verkauft werden, sollten Sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein Produktgebührenlager in Anspruch zu nehmen. Bitte wenden Sie sich hierzu an unsere Berater für Umweltschutzproduktgebühren!