03.03.2017

Die ab dem 1. Januar 2017 gültigen wichtigeren Änderungen der Regelung der Umweltschutzproduktgebühr

Regelung der Umweltschutzproduktgebühr Auch das Jahr 2017 konnte in Ungarn nicht anders beginnen: bei dem Studieren der einschlägigen Rechtsnormen zur Regelung der Umweltschutzproduktgebühr stoßen wir auf einige Änderungen. Unter anderen änderte sich die Regelung von Reihengeschäften sowie wurde der Kreis von Fahrzeugen erweitert, bei denen man eine Produktgebührenpauschale wählen kann. Darüber hinaus gibt es Änderungen auch bei der Erklärungsabgabe in Verbindung mit Werbeträgerpapieren, es wurden aber ab 2017 auch die Produktgebühren-Codes (CSK-Codes und KT-Codes) geändert. In unserem Beitrag werden wir auf die obigen sowie sonstigen wichtigeren Gesetzesänderungen bezüglich der Umweltschutzproduktgebühr ausführlich eingehen.

Präzisierung der Regelungen von Reihengeschäften 

Im Sinne der ab dem 1. Januar 2017 in Ungarn gültigen Regelung der Umweltschutzproduktgebühr entsteht keine Produktgebührenzahlungspflicht bei der erstmaligen Übertragung des an einem im Inland befindlichen produktgebührenpflichtigen Produkt bestehenden Eigentums auf eine in Ungarn zu Wirtschaftszwecken niedergelassene oder in Ungarn registrierte Gesellschaft, wenn das auf einen ausländischen Bestimmungsort als Transport oder als Sendung aufgegebene produktgebührenpflichtige Produkt nachweisbar in das Ausland geliefert wurde.

Ab dem 1. Januar 2017 wurde dem Gesetzestext der Ausdruck das erste Mal hinzugefügt, wodurch der Gesetzgeber eindeutig machte, dass die obige Befreiungsvoraussetzung sich nur auf Reihengeschäfte mit drei Teilnehmern bezieht.

Als ersten von den drei Teilnehmern bestimmt die Rechtsnorm den Besitzer des Eigentums an dem im Inland produktgebührenpflichtigen Produkt, dem im allgemeinen Fall bei der „Übertragung des Eigentums auf eine in Ungarn zu Wirtschaftszwecken niedergelassene oder in Ungarn registrierte Wirtschaftsgesellschaft“ eine Produktgebührenzahlungspflicht entsteht.

Der zweite Teilnehmer ist eine inländische Wirtschaftsorganisation, die das Eigentum erwirbt. Der dritte Teilnehmer ist eine Auslieferungsadresse im Ausland. Der Gesetzestext benennt nicht den dritten Teilnehmer, sondern erfordert eine in nachweisbarer Weise ins Ausland erfolgende Lieferung. Die in nachweisbarer Weise ins Ausland stattfindende Lieferung des Produkts erfolgt durch den ersten Teilnehmer, aber auch der zweite Teilnehmer oder der ausländische Endkunde können die Lieferung in das Ausland abwickeln, und in diesem speziellen Fall entsteht keine Produktgebührenzahlungspflicht.

Aufgrund des Obigen ist infolge der Änderung der Regelung der Umweltschutzproduktgebühr empfehlenswert, bei Reihengeschäften zu Exportzwecken mit mehr als drei Teilnehmern, bei denen produktgebührenpflichtige Produkte innerhalb von Ungarn mehrmals nacheinander verkauft werden, die Geschäfte aus der Sicht der Produktgebühren zu überprüfen.

Ausdehnung der Produktgebührenpauschale für Fahrzeuge 

Die ungarische Regelung der Umweltschutzproduktgebühr erweitert ab 2017 den Begriff Fahrzeug und dadurch den Kreis von Fahrzeugen, bei denen eine Produktgebührenpauschale gewählt werden kann. Im Sinne der Änderung kann die Produktgebührenpauschale ab 2017 unter anderen auch bereits im Falle von Autobussen und Transportfahrzeugen gewählt werden. 

Erklärungsabgabe bei Werbeträgerpapieren 

Im Falle von Werbeträgerpapieren hat der Auftraggeber auch 2017 weiterhin eine Erklärung für den Hersteller (Druckerei) darüber abzugeben, ob die bestellte Ware als Werbeträgerpapier gilt. In Ermangelung einer Erklärung entsteht ab 2017 jedoch für die Druckerei eine verbindliche Pflicht zur Zahlung von Produktgebühren, während sie früher, wenn sie keine Erklärung vom Auftraggeber erhalten hat, befugt war, selbst zu entscheiden, ob das gegebene Produkt als Werbeträgerpapier gilt und dadurch produktgebührenpflichtig ist.

Änderungen der Produktgebührencodes

Ab 2017 ändert sich auch der Aufbau der Codes des Verpackungsmittel-Katalogs (CSK-Codes) sowie der Umweltschutz Produktcodes (KT-Codes). Da die produktgebührenpflichtigen Produkte gemäß den CSK-Codes und den KT-Codes registriert und erklärt werden, schlagen wir vor, Anlage Nr. 1 der Vollstreckungsverordnung (Regierungeverordnung Nr. 343/2011) zu studieren, und die Verzeichnisse gemäß den Änderungen anzupassen, damit in der bis zum 20. April einzureichenden ersten Erklärung über die Produktgebühren für das erste Quartal bereits die neuen Codes angegeben sind.

Sonstige Änderungen bezüglich der Regelung der Umweltschutzproduktgebühr 

Ab 2017 gelten die Plastik-Kühltüten, bzw. Kühltaschen nicht mehr als Plastik-Einkaufstaschen, sondern als Plastik-Verpackungsmittel. Als Ergebnis dieser anderweitigen Einstufung werden die Tarife von Produktgebühren von den bisherigen 1.900 HUF/kg (EUR 6) auf 57 HUF/kg (EUR 0,18) gesenkt.

Des Weiteren sind ab 2017 nach Kunststoffsäcken zum Sammeln von getrennten Abfällen sowie nach Verpackungsmitteln aus Grundstoffen, die vollständig aus erneuerbaren Quellen stammen oder aus biologisch abbaubaren Kunststoff erstellt werden, keine Produktgebühren zu zahlen. Es ist jedoch wichtig zu bemerken, dass die Erklärungspflicht nach diesen Produkten weiterhin besteht.

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