15.01.2019

Die vermittelten Leistungen in Verbindung mit der Gewerbesteuer

Auf die Dokumentation und besonders auf Rechnungs- und Vertragsinhalte zu achten!

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Die örtliche Gewerbesteuer in Ungarn basiert auf dem Nettoumsatz, der um bestimmte Positionen, so z.B. um den Wert der vermittelten Leistungen, reduziert werden kann. Vorsicht walten zu lassen schadet aber nicht, denn wenn der als solche Leistung abgezogene Betrag nicht dem rechtlichen Begriff des Wertes der vermittelten Leistungen entspricht, kann die Steuerbehörde der Kommunalverwaltung einen Steuerfehlbetrag feststellen und eine Steuerstrafe verhängen.

Definition des Wertes der vermittelten Leistungen 

Die vermittelte Leistung wird in Ungarn in mehreren Gesetzen definiert, so dass der Begriff sowohl im Mehrwertsteuer- als auch im Rechnungslegungsgesetz zu finden ist. Unter dem Gesichtspunkt der Gewerbesteuer legt das Gesetz C von 1990 in Ungarn über lokale Steuern jedoch eine eigene Kategorie – sui generis – fest. Demzufolge entspricht der Wert der vermittelten Leistungen dem Äquivalent der gemäß Vertrag ganz oder teilweise, aber in unveränderter Form weitergereichten (weiterberechneten) Leistung, die auf der Grundlage des Vertrags, der vom Steuerpflichtigen im eigenen Namen und schriftlich mit einem Dritten (dem Kunden) geschlossen wurde. Bei vermittelten Leistungen ist der Steuerpflichtige sowohl Leistungserwerber als Leistungserbringer. Die bezogene Leistung wird so teilweise oder vollständig weitergereicht, dass aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag die Möglichkeit der Weiterreichung und aus der Rechnung die Tatsache der Vermittlung eindeutig hervorgehen – das heißt, der Steuerpflichtige veräußert nicht nur seine eigene, sondern auch die von ihm erworbenen Leistungen in unveränderter Form, jedoch nicht unbedingt zu unveränderten Preisen.

Was ist noch zu beachten? 

Obwohl auch die Gesetzesdefinition bereits eine recht komplizierte und komplexe Reihe von Bedingungen enthält, beinhalten veröffentlichte Rechtsauslegungen und die Rechtsprechung in Ungarn bezüglich der vermittelten Leistungen weitere – auf den ersten Blick nicht logisch erscheinende – Anforderungen. Eine solche Bedingung ist beispielsweise, dass die an den Steuerpflichtigen ausgestellte Eingangsrechnung der vom Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnung an seinen Kunden („eine Weiterberechnung“) nicht folgt, sondern vorausgeht. Aus der an den Kunden ausgestellten Rechnung geht die Tatsache der Vermittlung nur dann hervor, wenn die eigene und die vermittelte Leistung in der Rechnung gesondert aufgeführt sind.

Wie wir bereits hervorgehoben haben, ist es wichtig, dass der Steuerpflichtige und sein Kunde einen schriftlichen Vertrag abschließen, aus dem die Möglichkeit der Vermittlung eindeutig hervorgeht. Das Gesetz schreibt kein formelles Erfordernis für den Vertrag zwischen dem Kunden und dem Steuerpflichtigen vor. Im Prinzip können in Ungarn so auch Auftragsverträge oder andere, atypische Verträge die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage ermöglichen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es Hinauslegungen gibt, wonach ein Kommissionsvertrag am ehesten den Gesetzesbedingungen entspricht (der Kommissionär verpflichtet sich, im eigenen Namen einen Vertrag zugunsten des Kommittenten in Verbindung mit der Leistung abzuschließen). Obwohl dies im Gesetz nicht erwähnt wird, ist es begründet, eine geeignete Nachweisordnung für Ausgangs- und Eingangsrechnungen einzurichten. 

Was können wir tun, um das Risiko zu senken? 

In letzter Zeit haben wir gesehen, dass die vermittelten Leistungen häufig ins Visier der örtlichen Finanzämter geraten. Es ist daher ratsam, die Gewerbesteuererklärungen aus den Vorjahren und die zugrunde liegenden Unterlagen zu überprüfen, zu durchleuchten und sicherzustellen, ob die um den Wert der vermittelten Leistungen geminderte Steuerbemessungsgrundlage der Rechtsregelung in Ungarn entspricht. Wenn schon eine Steuerprüfung ansteht oder bereits im Gange ist, sollte man sich schnellstmöglich an einen Experten wenden.

Für Fragen hinsichtlich der vermittelten Leistungen in Ihrer Gewerbesteuererklärung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. In den letzten zwanzig Jahren haben wir für mehrere Hunderte Unternehmen die Gewerbesteuererklärungen erstellt oder überprüft. Kontaktieren Sie unser Steuerberaterteam per E-Mail oder telefonisch!

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