Ende 2018 trat in Ungarn eine wichtige Änderung bei der Regelung der Verlustvorträge in Kraft. Die bis zum letzten Tag des in 2014 begonnenen Steuerjahres entstandenen und bei der Besteuerungsgrundlage noch nicht geltend gemachten Verlustvorträge können die Steuerzahler nach den am 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften abschreiben. Im Sinne der Änderung des Gesetzes über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer können die Gesellschaften die Verluste anstelle von 2025 spätestens in dem den 31. Dezember 2030 umfassenden Steuerjahr verwenden. Aus Anlass der bei der Regelung der Verlustvorträge eingetretenen Änderung haben wir die Vorschriften zu den Verlustvorträgen, die gegenwärtig noch genutzt werden können, zusammengefasst.
Verlustvorträge
Die Steuerzahler können um ihre in den einzelnen Steuerjahren entstandene negative Besteuerungsgrundlage in den folgenden Jahren den im gegebenen Jahr gültigen Regeln entsprechend ihre Besteuerungsgrundlage senken. Das ist der Verlustvortrag.
Im Laufe der Zeit wurden in Ungarn die Regeln sowohl des Verlustvortrags als auch der Verwendbarkeit der Verlustvorträge oft geändert. Jeweils andere Regeln beziehen sich auf Unternehmen, die unter unveränderten Bedingungen tätig sind, auf die durch eine Umwandlung entstandene bzw. nach einer Umwandlung weiter tätigen Gesellschaften, auf Immobilieninvestmentgesellschaften usw. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die zeitliche Verwendbarkeit der in verschiedenen Steuerjahren entstandenen Verluste.
Vor 2009 entstandene Verluste
Der vor 2003 geltenden Regelung entsprechend konnten die entstandenen Verluste in den folgenden fünf Steuerjahren verwendet werden, so dass diese Verluste bereits verjährt sind, wenn sie der Steuerzahler nicht verwendet hat. Ab 2004 konnten die Verluste unbefristet vorgetragen werden, doch war der Verlustvortrag in bestimmten Fällen an eine Genehmigung geknüpft. Eine Genehmigung wurde bei den im vierten Steuerjahr nach der Gründung der Gesellschaft und danach entstandenen Verlusten benötigt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wurde:
- im gegebenen Steuerjahr erreichten die Umsätze keine 50% der verrechneten Kosten und Aufwendungen;
- die Besteuerungsgrundlage der Gesellschaft war auch in den vorherigen zwei Steuerjahren negativ.
Wenn beim Steuerzahler keine der zwei Bedingungen bestand, musste man sich den Verlustvortrag auch nicht genehmigen lassen. Ab 2005 wurde diese Vorschrift ein wenig geändert. Danach musste man sich die Verlustvorträge genehmigen lassen, wenn
- im gegebenen Jahr das Ergebnis vor Steuern negativ war und
- im gegebenen Steuerjahr die Einnahmen keine 50% der verrechneten Kosten und Aufwendungen erreichten oder
- die Besteuerungsgrundlage der Gesellschaft auch in den vorherigen zwei Steuerjahren negativ war.
Neuerliche Änderungen
Mit den Steueränderungen Ende 2009 nahm der Gesetzgeber eine solche Änderung an, die man auch schon für Verlustvorträge von 2009 anwenden konnte. Von da an konnten die Steuerzahler die entstandenen Verluste ohne Genehmigung unbefristet vortragen.
Gegenwärtige Lage
Der seit 2015 geltenden Regelung zufolge kann der Steuerzahler die negative Besteuerungsgrundlage des Steuerjahres in den folgenden fünf Steuerjahren verwenden. Hinsichtlich der früher ohne zeitliche Beschränkung vorgetragenen Verluste enthält das Gesetz eine Übergangsvorschrift. Die spätestens in dem den 31. Dezember 2014 umfassenden Steuerjahr entstandenen Verluste konnten spätestens in dem den 31. Dezember 2025 umfassenden Steuerjahr zur Senkung des Ergebnisses vor Steuern verwendet werden.
Die Ende letzten Jahres angenommene Gesetzesänderung schob diesen Zeitpunkt bis 2030 hinaus, d. h. die Unternehmen können ihre Besteuerungsgrundlage noch in ihrer über das den 31. Dezember 2030 umfassende Steuerjahr zu erstellenden Körperschaftsteuererklärung um die Verluste senken.
Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz für die Verwendung der abgegrenzten Verluste die FIFO-Regel vorschreibt, d. h. dass zuerst die früher entstandenen Verluste zu verwenden sind, entsteht eine spezifische Situation. Die Gesellschaften, die aus dem Zeitraum vor 2015 über bedeutendere Verlustvorträge verfügen, können ihre nach 2015 entstandenen Verluste nicht unbedingt verwenden, da diese nach fünf Jahren verjähren.
Die folgende Tabelle zeigt die Verwendbarkeit der Verlustvorträge bei einem normalen Geschäftsjahr an einigen Beispielen. Man kann sehen, dass, wenn die Gesellschaft ihre vor 2015 entstandenen Verluste nicht bis 2020 verwendet, sie keine Möglichkeit zur Verwendung der 2020 entstandenen Verluste haben wird.
Die Frage der Verlustvorträge und der Verwendung der Verlustvorträge sind von entscheidender Bedeutung. Ohne ein entsprechendes Register riskieren wir, dass wir die Möglichkeit der Verwendung der Verluste verlieren oder gerade umgekehrt, dass wir von der Möglichkeit der Verwendung Gebrauch machen und dabei nicht auf die Verbotsregeln achten. In dieser Hinsicht reicht es aus, wenn wir nur an die seit 2012 bestehende Begrenzung von 50% denken, wonach die Verlustvorträge aus früheren Steuerjahren höchstens bis 50% der ohne ihre Verwendung berechneten Besteuerungsgrundlage des Steuerjahres als Senkung des Ergebnisses vor Steuern verrechnet werden dürfen.
Wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten es bei Ihrer Firma im Bereich der Verlustvorträge und der Verwendbarkeit der Verlustvorträge gibt und Sie die Hilfe von Fachleuten benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Steuerberater von WTS Klient Ungarn!