Wir haben bereits die wichtigsten Details aus dem ungarischen Steueränderungspaket vom Sommer zusammengefasst, und von den darin vorkommenden Umsatzsteueränderungen über die neuen Vorschriften zu den Konsignationsbeständen berichteten wir in einem vor kurzem erschienenen Artikel auch gesondert. Jetzt stellen wir einige weitere, die Umsatzsteuer berührenden Passagen des Steueränderungspakets vom Sommer detailliert vor und prüfen, welche die Umsatzsteueränderungen sind, die grenzüberschreitenden Geschäfte betreffen.
Quick Fixes oder Sofortmaßnahmen zur Umsatzsteuer
Der Rat der Europäischen Union nahm am 4. Dezember 2018 eine neue Richtlinie an, deren Ziel es ist, die Umsatzsteuerregeln der einzelnen Länder noch besser abzustimmen und Umsatzsteuerbetrug in Verbindung mit den innergemeinschaftlichen Geschäften zu verhindern. Im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie gelangten jetzt die Vorschläge zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes auch in Ungarn in das Steueränderungspaket vom Sommer.
Die ab 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Umsatzsteueränderungen berühren die folgenden Bereiche:
- Regel zu Konsignationsbeständen,
- Behandlung von Reihengeschäften,
- Rolle der EU-Steuernummer im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Inwieweit berühren die Umsatzsteueränderungen die Reihengeschäfte?
Reihengeschäfte sind eine Reihe von nacheinander folgenden Liefertransaktionen, bei der die Erzeugnisse Gegenstand eines einzigen innergemeinschaftlichen Transports sind, d. h. die Erzeugnisse werden mehrmals verkauft, doch nur einmal erfolgt ein Transport. Der innergemeinschaftliche Transport der Erzeugnisse kann nur dem einen Verkauf zugeordnet werden und die für innergemeinschaftliche Lieferungen gewährte Steuerfreiheit müsste sich ausschließlich auf diesen Verkauf beziehen. Die anderen Elemente der Kette sind entweder im Ausgangs- oder im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig, was die Anforderung nach sich ziehen kann, dass der Verkäufer im Mitgliedstaat des Verkaufs über eine Steuernummer verfügt.
Das Ziel der Regulierung der Reihengeschäfte ist es, zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Herangehensweisen anwenden, was zu einer Doppelbesteuerung oder zur Umgehung der Besteuerung führen kann. Zum Glück waren die gegenwärtig geltenden ungarischen gesetzlichen Bestimmungen zu den Reihengeschäften auch bisher ausführlich und eindeutig, die Praxis in Ungarn entsprach im Großen und Ganzen den neuen Vorschriften. Anders wird als Teil der ab Januar in Kraft tretenden Umsatzsteueränderungen sein, dass die mittlere Partei entscheiden kann, ob sie sich in der Eigenschaft als Verkäufer am Reihengeschäft beteiligt, wozu es ausreichen wird, ihre im Abgangsmitgliedstaat festgelegte Steuernummer anzugeben.
Wichtigkeit der EU-Steuernummer
Das Vorhandensein der EU-Steuernummer wird nach dem Inkrafttreten der Änderung in Ungarn nicht nur eine Formsache sein, sondern auch materiell-rechtliche Voraussetzung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Im Sinne der neuen Regelung sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, wenn der Käufer ein in einem anderen Mitgliedstaat registrierter und zur Steuerzahlung verpflichteter Steuerpflichtiger ist, der über eine im anderen Mitgliedstaat ausgegebene Steuernummer verfügt und diese dem Verkäufer auch mitgeteilt hat. Darüber hinaus wird es noch eine Bedingung sein, dass der Verkäufer auch der Einreichung der Zusammenfassenden Meldung entsprechend nachkommt.
Wenn der Verkäufer seine Zusammenfassende Meldung falsch einreicht, muss er nachweisen, dass das Versäumnis, der Fehler oder das Manko trotz seines redlichen Vorgehens eingetreten ist, und er muss der Steuerbehörde die richtigen Daten möglichst bald zur Verfügung stellen. In der Praxis bedeutet das, dass wir nach dem Inkrafttreten der im ungarischen Sommer-Steuerpaket vorgeschlagenen Umsatzsteueränderungen ohne die EU-Steuernummer des Käufers keine Rechnung über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausstellen können und keine Möglichkeit bestehen wird, die Zusammenfassende Meldung nur unter Angabe des Landescodes, doch ohne die EU-Steuernummer des Käufers auszufüllen.
Umsatzsteueränderungen bei Dienstleistungen in Verbindung mit eingeführten Erzeugnissen
In einem früheren Artikel hatten wir ausführlich vorgestellt, welche ab 1. Januar 2019 geltenden Umsatzsteueränderungen in Ungarn die Steuerfreiheit von Dienstleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit ausgeführten Erzeugnissen berühren. Das Wesen der ab 1. Januar 2019 geltenden neuen Voraussetzung für die Steuerfreiheit besteht kurz gesagt darin, dass die an Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausgeführten Erzeugnissen geknüpfte Steuerfreiheit nur angewendet werden kann, wenn der Dienstleistende diese dem Exporteur gewährt. Diese Änderung war notwendig, damit das Umsatzsteuergesetz der in der Rechtssache C-288/16 des Europäischen Gerichtshofs ausgeführten europäischen Rechtsauslegung entspricht.
Die in der erwähnten Rechtssache geprüfte Bestimmung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie besagt jedoch, dass die Mitgliedstaaten die Dienstleistungen von der Steuer befreien, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen stehen. Um dem zu entsprechen, wird die Anwendbarkeit der Steuerfreiheit von Dienstleistungen in Verbindung mit eingeführten Erzeugnissen um eine Bedingung ergänzt, wonach die in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer eingebauten Leistungen nur steuerfrei sind, wenn sie unmittelbar dem Importeur gewährt werden.
Umsatzsteueränderungen bei Leistungen in Verbindung mit Lieferungen, die in einem Zollverfahren stehen
Infolge der in Ungarn im Januar in Kraft tretenden Umsatzsteueränderungen verschärfen sich auch die Bedingungen der Steuerfreiheit bestimmter Leistungen in Verbindung mit Lieferungen, die in einem Zollverfahren stehen oder einem Zollverfahren zu unterziehen sind. Das bedeutet, dass Dienstleistungen in Verbindung mit in vorübergehender Verwahrung stehenden, einem Zollfreigebiets- oder Zollfreilagerverfahren zu unterziehenden, einem Verfahren zur Zolllagerhaltung oder zur aktiven Veredelung zu unterziehenden bzw. in einem Verfahren für vorübergehend zollfrei eingeführte Waren oder einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren stehenden Erzeugnissen nur dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie dem Steuerpflichtigen gewährt werden, der die Erzeugnisse verkauft oder bezieht.
WTS Klient Ungarn hilft ihren Mandanten bei der vorausgehenden Beratung zu Fragen der Umsatzsteuer, die anzuwendenden Umsatzsteuerlasten zu bestimmen, egal ob es sich um ganz komplexe Reihengeschäfte oder um Dienstleistungen in Verbindung mit eingeführten Erzeugnissen oder während des Zollverfahrens handelt. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an unsere Experten, wenn Sie in Verbindung mit den in unserem Artikel aufgezeigten oder anderen Umsatzsteueränderungen in Ungarn Fragen haben sollten!