Im Rahmen des Aktionsplans zum Schutz der Wirtschaft verfügte die ungarische Regierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie zahlreiche Steuererleichterungen. In der Regierungsverordnung Nr. 140/2020 (IV. 21.) Korm. und Gesetz LVIII. von 2020 über Übergangsregeln im Zusammenhang mit der Pandemie bekamen die Unternehmen in Verbindung mit der Erfüllung der Steuerpflichten und der Berichtspflichten einen Aufschub.
Termin des Abschlusses von 2019 wegen der Coronavirus-Pandemie aufgeschoben
In diesem Jahr wurde in Ungarn der Zeitraum bis 30. September verlängert, der den Unternehmen (außer den im öffentlichen Interesse stehenden Wirtschaftsführern) zur Erstellung, Offenlegung, Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses von 2019 laut Rechnungslegungsgesetz zur Verfügung.
Die Steuerzahler, deren Termin für die Erfüllung ihrer Steuerpflichten (für die Steuerarten Körperschaftsteuer, Steuer für Kleinunternehmen, Einkommensteuer der Energieversorger, Gewerbesteuer sowie Innovationsabgabe) der 31. Mai 2020 war, können der Pflicht in diesem Jahr ausnahmsweise bis zum 30. September nachkommen. Wird aber die neue Frist versäumt, muss mit eventuellen Sanktionen gerechnet werden.
Die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie haben die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen in Ungarn ungünstig berührt. Diese Auswirkungen sind bereits bei den Daten des Abschlusses von 2019 vorzustellen. Die Firmen, bei denen die Veröffentlichung des Abschlusses von 2019 noch nicht erfolgt ist, müssen darauf beim Jahresabschluss auf jeden Fall achten. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Monate können die Unternehmen diese Auswirkungen vielleicht sogar in Zahlen ausdrücken, und auch die Bildung von Abgrenzungen, Rückstellungen oder Wertverlusten kann erforderlich sein.
Änderungen hinsichtlich der Entwicklungsrücklage und des Eigenkapitals
Auch die Änderungen hinsichtlich der Entwicklungsrücklage können bereits den Inhalt des Abschlusses von 2019 und der Körperschaftsteuererklärung betreffen. Vor kurzem wurde in Ungarn nämlich der Gesetzentwurf angenommen, der es ermöglicht, dass die Steuerzahler bis zu 100 % des Gewinns vor Steuern bei der Bildung von Entwicklungsrücklagen in Anspruch nehmen sollen. Diese Wahl kann auch schon bei dem in 2019 beginnenden Steuerjahr angewendet werden, entweder durch Eigenrevision der bereits eingereichten Körperschaftsteuererklärung oder durch eine interne Buchführungskontrolle des erstellten Abschlusses von 2019. Die Obergrenze der Entwicklungsrücklage (10 Milliarden HUF – ca. 29 Millionen EUR) wie auch die Verwendungsvorschriften bleiben weiterhin unverändert. Bei einer Bildung darf die Buchung der gebundenen Rücklage nicht vergessen werden, die aus der Gewinnrücklage übertragen werden muss und so für die Unternehmer eine Beschränkung bei der Dividendenausschüttung bedeutet.
Bei betrieblichen Verlusten ist es zweckmäßig, bereits innerhalb des Jahres die Entwicklung des Eigenkapitals zu verfolgen. Von einem Kapitalverlust erfahren die Eigentümer in vielen Fällen erst bei der Annahme des Abschlusses. Die Erfüllung der Vorschriften zum Eigenkapital ist jedoch nicht nur wegen der Rechtsnormen notwendig. Die Kapitalstärke ist auch für Geschäftspartner und Gläubiger wichtig. Es muss darauf geachtet werden, dass der Wert des kritischen Eigenkapitals bei jeder Gesellschaftsform, also auch bei einer Kft. oder Rt. unterschiedlich ist.
Änderungen bezüglich Nachschüssen
Die Summe der zur Deckung von Verlusten erhaltenen Nachschüsse ist bei der Wirtschaftsgesellschaft als gebundene Rücklage auszuweisen. Man sollte jedoch die Eigentümer darauf hinweisen, dass die Nachschüsse – wenn der Gesellschaftsvertrag des gegebenen Unternehmens eine Möglichkeit dazu gibt – aufgrund der Vorschriften des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht mehr nur als Geldeinlage erfolgen kann, sondern auch als Gesellschafterdarlehen. Als Sacheinlage können sogar Forderungen bereitgestellt werden, wenn diese vom Schuldner anerkannt worden sind oder auf einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss beruhen. Die Nachschüsse können also auch durch Sachleistungen erfüllt werden, die den gegenüber Sacheinlagen gestellten Anforderungen entsprechen.
Im obigen Fall sind die als Erfüllung übergebenen Vermögenswerte – gleichzeitig mit der Bewegung der Vermögenswerte – nach den Vorschriften für den Verkauf beim Eigentümer der Wirtschaftsgesellschaft (Gesellschafter) zu verrechnen, unter der Maßgabe, dass die Gewinnrücklage um die so entstandene Forderung gesenkt werden muss.
Der Eigentümer der Wirtschaftsgesellschaft (Gesellschafter) hat die Möglichkeit, auf seine Forderungen aus den Nachschüssen zu verzichten. Eine am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Änderung des Rechnungslegungsgesetzes regelt dessen buchhalterische Abrechnung und erklärt, dass in diesem Fall zum Zeitpunkt des Verzichts bei der kontrollierten Wirtschaftsorganisation die Summe der Nachschüsse als Erhöhung der Gewinnrücklage gegenüber den gebundenen Rücklagen zu verrechnen ist. Diese Änderung ist erstmals verbindlich beim Abschluss über das Geschäftsjahr von 2020 anzuwenden, kann aber auch bereits in den Zahlen des Abschlusses von 2019 berücksichtigt werden. Wenn die Eigentümer von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, muss das Geschäft natürlich im Voraus auch von den steuerlichen Aspekten geprüft werden.
Änderung hinsichtlich einer anderen Art der Regulierung des Eigenkapitals
Die neue Regelung zur Änderung der Eintragung einer Kapitalerhöhung wurde in Ungarn Ende 2019 verkündet und trat am darauf folgenden Tag bereits in Kraft. Früher musste die Kapitalerhöhung zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister in den Büchern festgehalten werden, jetzt wiederum haben die Unternehmen bereits die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Änderung zu wählen. Und wenn der Zeitpunkt der Änderung vom Zeitpunkt der Eintragung abweicht, sichert das Rechnungslegungsgesetz eine Möglichkeit, dass die Wirtschaftsführer die Änderung des gezeichneten Kapitals wegen einer Erhöhung des Grundkapitals, Stammkapitals, des Gründungsvermögens bzw. der sonstigen Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt der Änderung in den Büchern festhalten.
Diese Änderungen sind für die Unternehmen günstig und bieten den Eigentümern einen größeren Spielraum zur Behandlung der das Eigenkapital betreffenden Probleme. Was sich wiederum nicht geändert hat, ist, dass sowohl zu den Nachschüssen als auch zum Kapitalanstieg ein Beschluss der Eigentümer (Gesellschafter) bzw. bei einer Kapitalerhöhung auch eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Nachschüsse ermöglicht, kann auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig werden, was ebenfalls an eine Eintragung ins Handelsregister geknüpft ist.
Vor der Entscheidung des Eigentümers ist es auf jeden Fall zweckmäßig, sich mit Juristen, Steuerberatern und Buchhaltern abzustimmen, damit alles ordnungsgemäß und auf die für die Unternehmen am besten geeignete Weise erfolgt. Die Experten von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen gern zur Verfügung!