Die administrativen Lasten in Verbindung mit dem Elektronischen Kontrollsystem für den Güterverkehr auf der Straße (EKAER-System) nehmen mit der Annahme des Gesetzentwurfs über die Begründung des zentralen Haushalts von Ungarn für 2021 für die meisten Wirtschaftsteilnehmer ab 1. Januar 2021 bedeutend ab. Die Detailregeln wird eine neue ministerielle Verordnung enthalten, doch lässt diese noch auf sich warten. Die als Teil des Steuerpakets vom Sommer 2020 angenommenen EKAER-Änderungen präzisieren auch die Vorschriften zu den die Meldungen betreffenden Versäumnisbußgeldern. Im Ergebnis dessen kann in weniger Fällen ein von vielen als überzogen erachtetes Versäumnisbußgeld von 40 % verhängt werden.
Kreis der meldepflichtigen Lieferungen laut EKAER-Änderungen
Den amtlichen Informationen zufolge sind die EKAER-Änderungen notwendig, um der Anforderung der Konformität mit dem EU-Recht zu entsprechen. In diesem Sinne berücksichtigte die angenommene Änderung neben den seit der Einführung des EKAER am 1. Januar 2015 angehäuften Erfahrungen in Ungarn auch von der Europäischen Union äußerte Bedenken in Verbindung mit der Erfüllung des Grundsatzes der Angemessenheit.
Die Detailregeln wurden zwar noch nicht erlassen, es ist aber schon sicher, dass die mit dem EKAER verbundene Administration ab 1. Januar 2021 bedeutend vereinfacht wird. Die Meldepflicht wird nämlich vom nächsten Jahr an nur noch die riskanten Güter über einer in der ministeriellen Verordnung festgelegten Wert- oder Gewichtsgrenze betreffen. Somit können die Wirtschaftsteilnehmer bezüglich der als nicht riskant eingestuften Güter unter Außerachtlassung der früheren Gewichts- und Wertgrenzen voll und ganz von der Meldepflicht befreit werden.
Versäumnisbußgeld
In hohem Maße verbessert sich die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Versäumnisbußgelder, die in Verbindung mit den EKAER-Meldungen verhängt werden können. Die gegenwärtige Regelung macht hinsichtlich der Obergrenze des Bußgeldpostens keinen Unterschied zwischen kleineren administrativen Mängeln und schweren inhaltlichen Fehlern bzw. dem Versäumen der Meldung. Gegenwärtig gibt das Gesetz bei jedem obigen Versäumnis die Möglichkeit, ein ziemlich hohes Versäumnisbußgeld zu verhängen, das sich bis auf 40 % des Güterwertes erstrecken kann. Im Sinne der EKAER-Änderungen wird die Möglichkeit zur Anwendung eines Bußgeldpostens von 40 % ab 2021 nur im Zusammenhang mit einem Fehler bei den Gewichts- und Wertdaten sowie mit dem Versäumen der Meldung bestehen.
Die angenommene Gesetzesänderung definiert den Begriff der Gütereinheit und legt wie folgt die Fälle dar, bei denen ein höheres Versäumnisbußgeld verhängt werden kann:
- Wenn der Steuerzahler hinsichtlich der zu einer Gütereinheit gehörenden beförderten Güter seiner EKAER Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann auch weiterhin ein Versäumnisbußgeld von bis zu 40 % des ohne Steuern berechneten Wertes der nicht gemeldeten Güter verhängt werden.
- Weicht die gemeldete Menge der zu einer Gütereinheit gehörenden beförderten Güter von der Menge der tatsächlich beförderten Güter ab, kann auch weiterhin ein Versäumnisbußgeld von bis zu 40 % des ohne Steuern berechneten Wertes der nicht gemeldeten Gütermenge bzw. des ohne Steuern berechneten Wertes der gemeldeten, doch in Wahrheit nicht beförderten Güter verhängt werden.
- Weicht der gemeldete Wert der zu einer Gütereinheit gehörenden beförderten Güter von ihrem tatsächlichen Wert ohne Steuern ab, kann für die Differenz des gemeldeten Güterwertes und des tatsächlichen ohne Steuern berechneten Güterwertes ein Versäumnisbußgeld von bis zu 40 % verhängt werden.
Aufgrund der neuen EKAER-Änderungen sind jedoch abweichend von der bisherigen Regelung in sonstigen Fällen, wenn die Meldung also einen Fehler außer den Mengen- und Wertdaten enthält, die im Gesetz über die Steuerverfahrensordnung festgelegten allgemeinen Versäumnisbußgeldposten anzuwenden. Diese können sich bei einer natürlichen Person bis auf 200.000 HUF (ca. 566 EUR) und bei einer nicht natürlichen Person bis auf 500.000 HUF (ca.1.415 EUR) erstrecken.
Eine besondere Hilfe kann es auch für die Steuerzahler sein, dass aufgrund der Vorschriften die Festsetzung eines Versäumnisbußgeldes nicht zulässig ist, wenn der Steuerzahler nachweist, dass er so vorgegangen ist, wie dies in der gegebenen Situation von ihm erwartet werden kann.
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