21.09.2017

EKAER- Nummer – die niemals heilende Wunde II.

Wie ich im ersten Teil des Artikels betont habe, bereitet die von den ungarischen Behörden als Erfolgsgeschichte dargestellte Einführung der EKAER-Nummer und die Auswirkungen des Systems immer mehr Steuerpflichtigen Schwierigkeiten und dies nicht nur wegen der zunehmenden Administration und dem damit verbundenen Lohnkostenanstieg. 

Wer bezahlt die Geldbuße?

Bei den uns bekannten EKAER-Prüfungen hat die Finanzbehörde in Ungarn beinahe in 100% der Fälle irgendwelche Mängel aufgedeckt. Auf den ersten Blick scheint es eindeutig zu sein, wer die Geldstrafen bezahlen müsste, aber es gibt Fälle, in denen der zur Anmeldung Verpflichtete und der tatsächliche Eigentümer der Güter sich voneinander unterscheiden. 

Ungarische Lohnfuhrunternehmen – die nicht der tatsächliche Eigentümer der Güter sind – sind wegen Einfuhr innerhalb der EU zu sonstigen Zwecken als Übernehmer zur EKAER-Anmeldung und zur Anforderung der EKAER-Nummer verpflichtet und werden mit einem Risiko der Strafe konfrontiert, dass oftmals in keinem Verhältnis zum Wert der verrichteten Lohnfuhrtätigkeiten steht (der Wert der Güter, mit denen die Lohnfuhrunternehmen arbeiten, übersteigen den Wert der Dienstleistung um ein Vielfaches). 

Wenn die NAV zu Zwecken der Rechtsverfolgung außerdem die Ware pfändet , wird diese Sanktion gegen den tatsächlichen Eigentümer verhängt, der nicht mal verpflichtet ist, die Anmeldung vorzunehmen (d.h. die Frage der Bestimmung der zur Anmeldung Verpflichteten und der sanktionierbaren Gesellschaft setzt sich aus mehreren Teilen zusammen). Die Rechtfertigung der Verfassungsmäßigkeit und die Angemessenheit einer solchen Strafe sind schwer nachvollziehbar, die diejenigen bestraft und als Besitzer von Gütern mit ungewisser Herkunft betrachtet, die nur zur Anmeldung verpflichtet sind, aber nicht einmal die Eigentümer der Ware sind. Diesbezüglich haben wir dem ungarischen Wirtschaftsministerium vorgeschlagen, die Regelung der Versäumnisstrafe zu überdenken, auch in diesen Fällen, in denen das Eigentumsrecht der Güter beim Transport / der Lohnfuhrarbeit / der Einfuhr zu sonstigen Zwecken an den mitwirkenden, zur Anmeldung verpflichteten Steuerzahler nicht übergeht . Das System der Sanktionen sollte danach gegliedert sein, ob der Eigentümer der nicht angemeldeten Güter oder eine andere Person (z.B. das Lohnfuhrunternehmen) zur Anmeldung verpflichtet ist.

Das Fehlen einer nachträglichen Korrektur und das Einräumen der Möglichkeit für spätere Änderungen

Bei Transportunternehmen, die regelmäßig große Mengen liefern, kann es leicht vorkommen, dass aufgrund eines Administrationsfehlers die Beantragung der EKAER-Nummer in Ungarn ausbleibt, oder die gemeldeten Angaben nicht korrekt sind. Auch Logistikunternehmen, die mit dieser Verpflichtung beauftragt wurden, können einen Fehler begehen oder auch bei Datenerfassungsprogrammen können Fehler passieren. Nach 15 Tagen besteht jedoch keine Möglichkeit mehr zum Nachholen oder zur Korrektur der EKAER-Anmeldung in Ungarn. Warum sollte die nachträgliche Änderung mittels Selbstrevision bezüglich der EKAER-Nummer nicht möglich sein? Wir kennen die Antwort der Steuerbehörde: In diesem Fall könnte das System nachträglich ausgetrickst werden.

Es kann auch leicht vorkommen, dass ein Unternehmen diese Unterlassung bei einer internen Revision nach mehreren Jahren selbst aufdeckt (bezüglich des benannten Transports gab es im öffentlichen Straßenverkehr keine Echtzeitkontrolle). Aber in solchen Fällen besteht ohne Sanktionen eigentlich keine Möglichkeit mehr zur nachträglichen Beantragung einer EKAER-Nummer, da die Beförderung in Ungarn nur mit der gültigen EKAER-Nummer hätte fortgesetzt werden können, so dass das freiwillige gesetzestreue Verhalten höchstens als  „Selbstanzeige“ bei der Steuerbehörde zur Geltung kommen könnte. Diesbezüglich bemängeln wir in der Regelung die Möglichkeit und Art und Weise der nachträglichen Beantragung der EKAER-Nummer. Eine solche Änderung ist auch deswegen gerechtfertigt, weil in einigen Fällen nur mit äußerster Sorgfalt – in bestimmten Fällen durch Inanspruchnahme eines Sachverständigen und im Nachhinein – offengelegt werden kann, ob ein Transport in Ungarn eine EKAER-Nummer benötigt und wenn ja, wer sie in diesem Fall beantragen muss. Gute Beispiele dafür sind Reihengeschäfte. Der ausländische Endabnehmer übernimmt beispielsweise selbst das Produkt auf dem vom ungarischen Verkäufer angegebenen Standort und sorgt für die Organisation des Transports (der Endabnehmer besitzt keine ungarische Steuernummer). In diesem Fall muss die EKAER-Nummer gemäß der Gesetzesregelung vom ausländischen Zwischenkäufer beantragt werden (er muss auch eine ungarische Steuernummer beantragen), aber im Transport wird er nicht mitwirken.

Falls jemand die EKAER-Nummer bereits angefordert hat und es sich später herausstellt, dass die Daten nicht korrekt erfasst worden sind (Kennzeichen, Produktgewicht usw.) besteht keine Möglichkeit der Nachkorrektur mehr, weil das System nach 15 Tagen das jeweilige Verfahren abschließt.

Gerade deshalb wurde von uns  mehrmals betont, dass es für zuverlässige Steuerzahler möglich sein sollte, die Daten nachträglich zu ändern. Wie schön wäre es, wenn die Gesetzgeber mit einem solchen Vorschlag einverstanden wären, und wir nächstes Jahr im Steuerverfahrensgesetz in Ungarn folgende Regel wiedersehen würden.

„Gilt der zur Anmeldung verpflichtete Steuerpflichtige nach Art. 6/A im Steuerverfahrensgesetz als zuverlässiger Steuerzahler, kann auf der Webseite von EKAER innerhalb von 5 Jahren nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige die EKAER-Nummer beantragt haben sollte, die Anmeldung nachgereicht bzw. geändert werden.” 

Lösungsmöglichkeiten

Zusammenfassend zu den angeführten Unregelmäßigkeiten würden wir uns als Steuerberater über folgende Änderungen freuen:

  • Senkung bzw. Differenzierung bei der Höhe der Sanktion. Die Sanktionshöhe, die sogar bis 40% des transportierten Güterwerts betragen kann, steht in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel bzw. ist in diesen Fällen besonders unangemessen, in denen sich der Eigentümer der Güter und die zur EKAER-Anmeldung verpflichtete Person voneinander unterscheiden.
  • Bei den zuverlässigen „guten” Steuerzahlern sollte bei Versäumnisstrafen anstelle von Regelsatz die Einführung eines moderaten Festbetrags, vielleicht im Einklang mit der Steuerleistung in Erwägung gezogen werden. Versäumnisse oder Irrtümer ohne die Absicht einer Steuerhinterziehung sollten keiner Strafe in Höhe von 40% unterliegen.
  • Wir würden eine Verfahrensweise begrüßen, die anerkennt, dass EKAER ein unmittelbares Prüfungsmittel ist. Wenn keine sofortige Prüfung durchgeführt wurde und auch der zuverlässige Steuerzahler aus Sicht der EKAER nicht von der NAV geprüft wurde, schlagen wir in Anbetracht dessen vor, dass er nach mehr als einem Jahr nach der Transaktion nicht mehr sanktioniert werden könnte (insbesondere im Hinblick darauf, dass es keine Möglichkeit der „Selbstrevision”, d.h. die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur gibt).
  • Zuverlässigen Steuerzahlern sollte die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur eingeräumt werden.

Hierbei möchten wir betonen, dass wir uns als Steuerberater bewusst sind und wissen, dass die Steuerbehörde in Ungarn die Verhängung von Sanktionen nach den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes in Erwägung zieht. Bei wiederholten Prüfungen mit aufeinanderfolgenden und nicht korrigierbaren Fehlern kann die Steuerbehörde jedoch nicht nur kleineren Gesellschaften ernsthafte Verluste zufügen, auch größeren Steuerzahler können durch das EKAER-Sanktionssystem unangenehme Überraschungen  erleben (z. B. den Verlust des zuverlässigen Steuerstatus).

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