27.10.2020

Unentgeltliche Übergaben und ihre Umsatzsteuerpflicht

Hat die Umsatzsteuerfalle ein Ende?

Ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann der sich in Ungarn seit vielen Jahren hinziehenden Umsatzsteuerproblematik ein Ende setzen. Die Auslegung der EuGH kann bei der Behandlung der – hauptsächlich Immobilieninvestitionsprojekte belastenden – Umsatzsteuer für gemeinnützige unentgeltliche Übergaben (zusätzliche Bauausführungen) eine Änderung bringen.

In welcher Form stellen unentgeltliche Übergaben eine problematische Situation dar?

In Verbindung mit einer Immobilienentwicklung hat die betroffene ungarische Kommunalverwaltung häufig zusätzliche Ansprüche gegenüber dem Investor. Das kann beispielsweise der Ausbau der Zufahrtsstraßen und Gehwege bzw. die Ausgestaltung der Bushaltestellen in Verbindung mit einem zu errichtenden Gebäudekomplex sein. Die Investitionen, die unter anderem der leichteren Erreichbarkeit oder eben dem Ausbau einer vorhandenen öffentlichen Straße dienen, muss der Unternehmer der Kommunalverwaltung dann unentgeltlich übergeben. Und in Verbindung damit stellt sich die Frage des Vorsteuerabzugs bzgl. der Kosten der gemeinnützigen Investitionen bzw. letzten Endes auch das Risiko einer potentiellen Zahlungspflicht für die Umsatzsteuer wegen der unentgeltlichen Übergabe der realisierten Investition an die Kommunalverwaltung. Die ungarische Rechtspraxis hatte unentgeltliche Übergaben bisher (zumindest was die Frage der zu zahlenden Steuer betrifft) für die Steuerzahler grundlegend negativ interpretiert, d. h. die Übergabe als umsatzsteuerpflichtiges Geschäft angesehen.

Der konkrete Sachverhalt

In der fraglichen Angelegenheit erhielt ein deutsches Unternehmen die Genehmigung zur Wiedereröffnung und Betreibung eines Kalksteinbruchs unter der Bedingung, dass es mit der Verbreitung der kommunalen öffentlichen Straße die Zufahrt zum Kalksteinbruch gewährleistet.

Die Gesellschaft, die die Erlaubnis zur Betreibung des Steinbruchs erworben hatte, beauftragte einen Generalunternehmer mit den Bauarbeiten und stellte später die aus der vom Generalunternehmer ausgestellten Rechnung resultierende Umsatzsteuersumme in Abzug. Der Vorsteuerabzug wurde von der zuständigen deutschen Steuerbehörde nicht akzeptiert und ein Steuerfehlbetrag wurde ermittelt. Da der Kommunalverwaltung die Investition unentgeltlich übergeben wurde, stand dem Investor nach Ansicht der deutschen Steuerbehörde in Verbindung mit diesem Geschäft kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.

Feststellungen in Verbindung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug

Der Rechtsstreit wurde bis zum EuGH getragen, der im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug für unentgeltliche Übergaben mehrere wichtige, vorausschauende Aussagen machte:

  • Der konkrete Eingangsumsatz muss in der Regel in einem direkten und sofortigen Zusammenhang mit dem zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz stehen. Das Steuerabzugsrecht kann nämlich unter der Bedingung ausgeübt werden, dass die gegebenen Ausgaben zu den Kostenelementen der zum Steuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz gehören. Der direkte und sofortige Zusammenhang muss auf objektiver Basis bestehen.
  • Im Streitfall machte die Verbreiterung der Straße zum Kalksteinbruch den zum Steinbruch führenden Lkw-Verkehr möglich bzw. erfüllte der Genehmigungsinhaber dadurch die der Kommunalverwaltung gegenüber übernommene Pflicht zur Betreibung des Steinbruchs. Ein weiteres Argument bei der Entscheidung des Gerichtshofs für den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Investitionskosten und der steuerpflichtigen Tätigkeit bestand darin, dass die Kosten der Investition in die Kostenelemente der vom Unternehmen erfüllten Geschäfte eingebaut wurden.
  • Der EuGH war auch der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall auch nicht darum geht, dass das investierende Unternehmen die zum Kalksteinbruch führende Straße der Öffentlichkeit übergeben hätte. Das Ziel der Verbreiterung der Straße bestand nämlich darin, dass diese in erster Linie dem Unternehmen die Möglichkeit zum Erreichen des Kalksteinbruchs sichert.
  • Der EuGH hat somit das Vorsteuerabzugsrecht des Investors für den Fall bestätigt, dass die der Kommunalverwaltung zu übergebende „gemeinnützige” Investition das zur Betreibung der Wirtschaftstätigkeit des investierenden Unternehmens notwendige Maß nicht übersteigt und die Kosten der Investition in den Preis der von diesem Unternehmen erbrachten Leistungen eingebaut werden.
Feststellungen bezüglich der Umsatzsteuerpflicht für unentgeltliche Übergaben

Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht in Verbindung mit der unentgeltlichen Übergabe der Investition an die Kommunalverwaltung stellt das Gerichtshof wiederum Folgendes fest:

  • Die Mehrwertsteuerrichtlinie (wie auch das ungarische Umsatzsteuergesetz) sieht es als steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen an, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände seinem privaten Bedarf oder den seines Personals entnimmt oder aber als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke entzieht (so, dass er in Verbindung damit zum Teil oder ganz zu einem Steuerabzug berechtigt war).
  • Im vorliegenden Fall wurde die Straße der Kommunalverwaltung so übergeben, dass dadurch nicht nur eine Verwendung zum privaten Bedarf bzw. dem Bedarf des Personals des Unternehmens, sondern auch eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke ausgeschlossen war. Die Bauarbeiten dienten nämlich den (eigenen) Bedürfnissen der Gesellschaft (wie das der Gerichtshof in Verbindung mit dem Vorsteuerabzug bereits entfaltet hatte).
  • Infolgedessen hat die für die Kommunalverwaltung erfolgende unentgeltliche Ausführung der der Öffentlichkeit offenstehenden Straße keine Umsatzsteuer Zahlungspflicht zur Folge.
Wie geht es weiter? 

Einer der wichtigsten Schlussfolgerungen der Entscheidung des EuGH ist vielleicht das Folgende. Soweit eine gemeinnützige Immobilieninvestition nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um einen Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, hat der Steuerpflichtige das Recht zum Vorsteuerabzug. Die andere Folgerung wiederum ist die, dass eine unentgeltliche Übergabe der dem letzteren Kriterium entsprechenden Investitionen keine Umsatzsteuer Zahlungspflicht zur Folge hat.

Natürlich ist in jedem Fall eine individuelle Prüfung erforderlich, um zu entscheiden, welche Elemente einer Investition und mit welchem wirtschaftlichen Hintergrund dem durch den EuGH befolgten Auslegung entsprechen können. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Umsatzsteuerberater von WTS Klient Ungarn, wenn Sie die Hilfe von Experten benötigen!

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