14.05.2020

Kostenlose Produktübergaben und Dienstleistungen in Zeiten des Coronavirus

Die Bedingungen der Steuerfreiheit sollten bei allen Zuwendungen gesondert geprüft werden

Das Finanzministerium und die zentrale Leitung der Finanzbehörde (NAV) in Ungarn veröffentlichten am 12. Mai eine sehr ausführliche Information (erreichbar auf Ungarisch hier) über kostenlose Produktübergaben und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schutz gegen das Coronavirus und ihre Beurteilung vom steuerlichen Aspekt. Auch unsere Branche wartete bereits auf das Erscheinen der Information, da es in den vergangenen zwei Monaten oft Widmungen gab und Widmungen für Bedürftige wahrscheinlich auch weiterhin notwendig sein können. Wir müssen uns jedoch im Klaren sein, wie den Arbeitnehmern bereitgestellte Mittel für den Gesundheitsschutz und sonstige kostenlose Produktübergaben und Dienstleistungen in Ungarn steuerlich zu bewerten sind. Bei einem Unternehmen mit viel Personal ist es nicht egal, welche „Bewertung” eine massenweise kostenlose Zuwendung bei einer späteren Steuerprüfung bekommt. Es kann in Ungarn leicht vorkommen, dass eine als steuerfrei angesehene Zuwendung in Wahrheit als Lohnzuwendung angesehen wird. Im Folgenden prüfen wir die wichtigsten Feststellungen der Stellungnahme.

Kostenlose Produktübergaben und Dienstleistungen und ihre gesonderte Regelung während der Gefahrensituation 

Wegen der Coronavirus-Epidemie wurde von der Regierung am 11. März 2020 für das gesamte Gebiet von Ungarn eine außerordentliche Rechtsordnung, die Gefahrensituation verkündet. Angesichts dieser Rechtsordnung sind im Zusammenhang mit der Einstufung als kostenlose Zuwendungen über die ungarischen Steuerrechtsnormen hinaus auch die im Gesetz Nr. CXCIV von 2011 über die wirtschaftliche Stabilität Ungarns (Stabilitätsgesetz, StabG) festgehaltenen Bestimmungen anzuwenden.

Dienstleistungen und Produktübergaben, die aufgrund des ungarischen Stabilitätsgesetzes im Falle einer Katastrophensituation und während deren Dauer den Beteiligten der Katastrophensituation ohne Gegenleistung, zur Abwendung bzw. Milderung der Folgen der Katastrophensituation gewährt werden, sind als Tätigkeiten anzusehen, die vom Rechtssubjekt im Rahmen seiner unternehmerischen Wirtschaftstätigkeit entfaltet wurden. In Ungarn entsteht keine Steuerzahlungspflicht, wenn innerhalb von 60 Tagen bei der in der mit der Zahlungspflicht verbundenen Sache zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung der gewährten Dienstleistungen und übergebenen Produkte bzw. unter Angabe ihrer Menge eine Anmeldung getätigt wird (hier ist es sinnvoll, sich daran zu erinnern, dass wir seit 11. März von einer Gefahrensituation sprechen). Es gibt in Ungarn kein Formular für die Anmeldung. Die Anmeldung kann in ungebundener Form – per Post oder als elektronisches Dokument – unter Berufung auf das Stabilitätsgesetz eingereicht werden. Die Frist von 60 Tagen beginnt am Tag der Erfüllung des kostenlosen Geschäfts unter der Maßgabe, dass, wenn die Übergabe im Rahmen eines laufenden Geschäfts erfolgt, die Frist vom Tag der im laufenden Geschäft erfolgten letzten Übergabe zu berechnen ist. Um eine ordnungsgemäße Abgabe der Anmeldung zu unterstützen, veröffentlicht die Finanzbehörde auf ihrer Webseite ein Muster für eine Anmeldung.

Wie das die Finanzbehörde in ihrer Information schreibt, ist es notwendig, die Anwendbarkeit des Stabilitätsgesetzes von Fall zu Fall zu prüfen, wobei bei der Prüfung auch auf den Grundsatz einer bestimmungsgemäßen Rechtsausübung zu achten ist. Die Tatsache, dass in Ungarn die Gefahrensituation verkündet wurde, bedeutet nicht, dass sich alle Privatpersonen in einer unmittelbaren Gefahrensituation befinden würden. Jeweils anders sind im Gesundheitswesen tätige Personen, zu einer digitalen Bildungsform gezwungene Schüler bzw. anstelle der Büroarbeit im Home Office beschäftigte Arbeitnehmer zu beurteilen.

Einkommensteuer

Auch im Falle der Einkommensteuer ist individuell das Bestehen der im Stabilitätsgesetz definierten Bedingungen zu prüfen und im Falle einer aufgrund des Gesetzes bestehenden Steuerfreiheit auch auf die Pflicht zur Anmeldung zu achten.

Gesundheitswesen

Die kostenlose Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Masken für Mitarbeiter des Gesundheitswesens sowie eine gemeinsame kostenlose Pkw-Nutzung, eine ihnen kostenlos gewährte Verpflegung wie auch eine mit der Erledigung von Aufgaben in der Gefahrensituation verbundene, unvergütet zu beanspruchende Wohnmöglichkeit können steuerfrei bereitgestellt werden.

Bildung

Auch die Bereitstellung von Laptops für Schüler und Azubis, die wegen der epidemiologischen Gefahrensituation in einer digitalen Bildungsform lernen, kann der Vorschrift des Stabilitätsgesetzes entsprechen (beispielsweise, wenn die Schüler bzw. Azubis wegen fehlender Ausrüstung nicht lernen können). Genauso können Privatpersonen angesehen werden, die infolge der Gefahrensituation ihre Arbeit verloren haben, wenn mit der Bereitstellung des Laptops ihre Umschulung bzw. Arbeitsverrichtung sichergestellt werden kann.

Büroarbeit

Bei Geräten und Produkten, die den ihre Büroarbeit im Home Office verrichtenden Arbeitnehmer bereitgestellt werden, kann die Vorschrift der Steuerbefreiung eingeschränkt angewendet werden; beispielsweise dient ein Laptop, der einem im Home Office beschäftigten Mitarbeiter eines sich mit Beratungsleistungen beschäftigenden Unternehmens bereitgestellt wird (bzw. in sein Eigentum gelangt), mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der direkten Abwendung bzw. Abmilderung der Katastrophensituation und werden auch die Empfänger der Zuwendung nicht unbedingt als unmittelbar an der Katastrophensituation beteiligt angesehen, so dass in diesem Fall die Vorschrift zur steuerlichen Befreiung nicht angewendet werden darf. Die endgültige Übergabe des Laptops ist nämlich nicht begründet, da die Arbeitsverrichtung auch mit der Gewährung der Nutzung des Laptops sichergestellt werden kann (die Nutzung ist dabei steuerfrei).

Handel

Wenn beispielsweise ein Arbeitgeber, der ein Einzelhandelsgeschäft betreibt, seinen Angestellten verbindlich vorschreibt, eine Maske oder eine andere Schutzausrüstung zu tragen, um einer Ausbreitung der Infektion vorzubeugen, und er seinen Mitarbeitern diese Mittel kostenlos bereitstellt, entstehen den Arbeitnehmern hinsichtlich dieser Zuwendungen in der gegebenen epidemiologischen Lage keine steuerpflichtigen Einkünfte. Wenn dasselbe Unternehmen beispielsweise am Eingang des Geschäfts Masken auslegt und allen Kunden verbindlich vorschreibt, diese zu tragen, entsteht auch für die kostenlose Zuwendung der Masken keine Steuerpflicht, da die Privatpersonen die Masken nicht als eingepreiste bzw. wertmäßige Gegenstände erwerben bzw. diese für die Kunden (die im Markt einkaufen) frei (kostenlos) zugänglich sind.

Körperschaftsteuer und Steuer für Kleinunternehmen

Zur Verwaltung der in der Gefahrensituation auftretenden Kosten als anerkannten Kosten ist die Einreichung der erwähnten Erklärung bei der zuständigen Steuerbehörde erforderlich.

Wenn in Verbindung mit der Zuwendung die Bedingungen der Gefahrensituation nicht bestehen:

  • Wenn der Mitarbeiter des Unternehmens oder ein Angehöriger des Mitarbeiters die kostenlose Zuwendung bekommt (beispielsweise der Arbeitgeber den Kindern der Mitarbeiter die für den digitalen Unterricht benötigten rechentechnischen Mittel bereitstellt) und diese buchhalterisch als Personalaufwendungen angesehen werden, sind deren Kosten aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes anerkannte Kosten (d. h. sie erhöhen die Bemessungsgrundlage nicht).
  • Handelt es sich nicht um Mitarbeiter oder Angehörige von Mitarbeitern (Privatpersonen), dann muss zur Einstufung als anerkannte Kosten Anlage Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes berücksichtigt werden.

Sofern kostenlose Produktübergaben und Dienstleistungen mit der Gefahrensituation zusammenhängen, die Empfänger aber keine Privatpersonen, sondern Organisationen (beispielsweise Wirtschaftsgesellschaften, Stiftungen, Vereine oder öffentliche Einrichtungen) sind, kann die Abziehbarkeit ebenfalls mit dem Stabilitätsgesetz begründet werden. Wenn die Bedingungen bestehen, muss die Bemessungsgrundlage nicht erhöht werden. Bei Zuwendungen, die nicht mit der Gefahrensituation im Zusammenhang stehen, sind von Fall zu Fall die Umstände zu prüfen, da auch die Person des Begünstigten den Abzug als Kosten beeinflusst.

Umsatzsteuer

Im System der Umsatzsteuer muss immer eine komplexe Analyse vorgenommen werden, und zwar mit Hinblick auf die Rechtsstellung der bereitstellenden Person (ist sie steuerpflichtig oder nicht bzw. innerhalb des Status als Steuerpflichtiger subjektiv befreit oder nicht), auf die Person des Empfängers (befindet sie sich in einer Gefahrensituation oder nicht) und auf die mit dem Gegenstand der Zuwendung verbundenen Detailvorschriften (Begriff des geringwertigen Geschenks, gemeinnützige Spenden, Produkte, die im Grunde kein Abzugsrecht ermöglichen, usw.), damit wir feststellen können, ob die Zuwendung steuerpflichtig ist und ob die Umsatzsteuer der damit verbundenen Anschaffungen abgezogen werden kann.

Vom Aspekt der Umsatzsteuer kann das Stabilitätsgesetz angewendet werden, d. h. für den Bedingungen entsprechende kostenlose Produktübergaben und Dienstleistungen muss keine Zahlungspflicht für die Umsatzsteuer erfüllt werden (wobei auch hier die Meldepflicht nicht vergessen werden darf). Auch die Ausübung des Abzugsrechts für kostenlose Produktübergaben und Dienstleistungen muss von Fall zu Fall geprüft werden (bei von vornherein unter ein Abzugserbot fallenden Übergaben, z. B. der Bereitstellung von warmen Speisen, ergibt sich auch in der Gefahrensituation kein Abzugsrecht, und die gegebene Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen ist sowieso als steuerpflichtiges Geschäft anzusehen).

Wenn in den vergangenen zwei Monaten auch bei Ihrer Firma, ähnlich wie in unserem Artikel beschrieben, kostenlose Produktübergaben und kostenlose Dienstleistungen erfolgt sind, sollten auch Sie gründlich deren steuerlichen Bezüge prüfen. Wenn Sie einen Sachverständigen brauchen sollten, um eine komplexe Prüfung vorzunehmen, steht Ihnen das Steuerberater Team von WTS Klient Ungarn gern zur Verfügung!

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.