23.02.2021

Vergünstigungen bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer in 2021 in Ungarn

Vergünstigungen dürfen nur in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemacht werden

In den letzten Jahren hat sich das System der Vergünstigungen bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer in Ungarn sehr verändert. In unserem nachstehenden Artikel stellen wir vor, welche die Bemessungsgrundlage berührende Vergünstigungen in welcher Höhe und Reihenfolge ein Arbeitnehmer bzw. eine Privatperson, die zusammenzufassende regelmäßige Einkünfte bezieht, in 2021 geltend machen kann. In der Lohnverrechnung können wir diese Vergünstigungen monatlich, mit einer beim Arbeitgeber bzw. beim Auszahler abgegebenen Erklärung zur Steuervorauszahlung geltend machen, doch können sie auch am Jahresende in einem Betrag in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Vergünstigungen bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, die 2021 in Ungarn geltend gemacht werden können 

In diesem Jahr haben die Arbeitnehmer / Privatpersonen die Möglichkeit zur Geltendmachung der folgenden vier Vergünstigungen:

  • Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage für Mütter, die vier oder mehr Kinder erziehen,
  • Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
  • Vergünstigung für erstverheiratete Paare
  • Steuer- und Beitragsvergünstigung für Familien
Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage für Mütter, die vier oder mehr Kinder erziehen 

Den Kreis der Personen, die zu einer Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage für Mütter, die vier oder mehr Kinder erziehen, berechtigt sind bzw. den Umstand, wann und wer diese Vergünstigung geltend machen kann, bestimmt § 29/D des Einkommensteuergesetzes.

Laut Rechtsnorm kann die Vergünstigung von der Frau geltend gemacht werden, die als leiblicher oder Adoptivelternteil für die von ihr erzogenen, wenigstens vier Kinder:

  • zu Kindergeld berechtigt ist oder
  • zu Kindergeld nicht mehr berechtigt ist, doch deren Berechtigung wenigstens 12 Jahre lang bestand. Hierunter ist auch der Fall zu verstehen, wenn die Berechtigung zu Kindergeld wegen des Ablebens des Kindes erloschen ist.

Die Vergünstigung für Mütter (dass sie keine Einkommensteuer in der Periode der Berechtigungszeit zahlen müssen), die vier oder mehr Kinder erziehen, kann den gesetzlichen Vorschriften entsprechend für als Lohn bzw. Gehalt angesehene Einkommen und andere Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit sowie von den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit für die im Einkommensteuergesetz genau aufgeführten Einkünfte geltend gemacht werden.

Es ist sehr wichtig, dass diese Vergünstigung die erste in der Reihenfolge der Vergünstigungen bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist, d. h. bei der Geltendmachung jeder anderen Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage zuvorkommt. Das bedeutet, dass die beanspruchende Person, wenn sie die Vergünstigung für Mütter, die vier oder mehr Kinder erziehen, geltend macht, die Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, die Vergünstigung für erstverheiratete Paare und auch die Steuervergünstigung für Familien nicht in Anspruch nehmen kann. Eine Ausnahme davon ist die Beitragsvergünstigung für Familien, die im Falle einer Berechtigung bei Lohn- und Gehaltseinkünften darüber hinaus geltend gemacht werden kann.

Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

2021 ist das erste Jahr, in dem auch die Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer als eine die Bemessungsgrundlage senkende Vergünstigung geltend gemacht werden kann und nicht als abzuziehende Steuervorauszahlung wie bisher. Aufgrund der Erklärung senkt der Arbeitgeber oder der Auszahler die Bemessungsgrundlage der Steuervorauszahlung pro Berechtigungsmonat um einen auf 100 HUF gerundeten Betrag von einem Drittel des Mindestlohns.

Diese Vergünstigung kann in Anspruch nehmen, wer

  • an einer der in der Regierungsverordnung Nr. 335/2009 (XII. 29.) über als schwere Behinderung angesehene Krankheiten aufgeführten Krankheiten leidet,
  • eine Invalidenrente bezieht oder
  • eine Behindertenbeihilfe bezieht.
Vergünstigung zur Senkung der Bemessungsgrundlage für erstverheiratete Paare 

Zur Vergünstigung für erstverheiratete Paare ist in Ungarn ein frisch verheiratetes Ehepaar berechtigt, wenn das für wenigstens einen von ihnen die erste Ehe ist. Die Vergünstigung können auch eingetragene Lebenspartner in Anspruch nehmen. Die Vergünstigung, die von den Berechtigten als Kürzung der Bemessungsgrundlage gemeinsam geltend gemacht werden kann, beträgt pro Berechtigungsmonat 33.335 HUF (ca. 93 EUR). Der erste Berechtigungsmonat ist der Monat nach der Eheschließung. Die Vergünstigung kann höchstens 24 Monate lang geltend gemacht werden.

Steuer- und Beitragsvergünstigung für Familien 

Die Familienvergünstigung, die ebenfalls als Kürzung der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden kann, beträgt in Abhängigkeit von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten für jeden begünstigten Unterhaltsberechtigten und Berechtigungsmonat bei einem Unterhaltsberechtigten 66.670 HUF (ca. 186 EUR), bei zwei Unterhaltsberechtigten 133.330 HUF (ca. 372 EUR) und bei drei oder noch mehr Unterhaltsberechtigten 220.000 HUF (ca. 614 EUR).

Zur Geltendmachung der Familienvergünstigung sind in Ungarn die folgenden Personen berechtigt:

  • die Privatperson, die zu Kindergeld berechtigt ist;
  • die ihr Kind aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung, eines Vergleichs bzw. einer gemeinsamen Erklärung zeitweilig abwechselnd versorgenden Eltern;
  • der mit der zu Kindergeld berechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt lebende, nicht zu Kindergeld berechtigte Ehegatte;
  • eine schwangere Frau und der mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte;
  • das aus eigener Berechtigung zu Kindergeld berechtigte Kind bzw. die eine Invalidenrente beziehende Privatperson;
  • die Privatperson, die aufgrund der Rechtsnorm eines ausländischen Staates zu Kindergeld, einer Invalidenrente oder einer ähnlichen Versorgungsleistung berechtigt ist. Natürlich müssen auch in so einem Fall alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden.

Wenn die beanspruchende Person alle Vergünstigungen bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer geltend gemacht hat, und die Vergünstigungssumme noch nicht ausgeschöpft wurde, kann auch die Beitragsvergünstigung für Familien gegenüber den Sozialversicherungsbeiträgen geltend gemacht werden. Deren Höhe kann 15 % des gegenüber der Bemessungsgrundlage der Steuer bzw. der Bemessungsgrundlage der Steuervorauszahlung-nicht geltend gemachten Teils der Familienvergünstigung betragen, doch höchstens die Summe der Sozialversicherungsbeiträge sein.

Reihenfolge der Vergünstigungen bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

Ist jemand zu mehreren Vergünstigungen auf die Bemessungsgrundlage berechtigt, kann er diese nur in einer bestimmten Reihenfolge geltend machen. Die Reihenfolge in 2021 gestaltet sich wie folgt:

1. Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage für Mütter, die vier oder mehr Kinder erziehen
2. Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
3. Vergünstigung für erstverheiratete Paare
4. Steuer- und Beitragsvergünstigung für Familien

Wenn der Arbeitnehmer / die Privatperson eine ihrer oben aufgeführten Vergünstigungen innerhalb des Jahres ohne Rechtsgrundlage in Anspruch genommen hat und so in seiner/ihrer Steuererklärung eine Zahlungspflicht über 10.000 HUF (ca. 28 EUR) entsteht, muss er/sie zusammen mit dem Steuerrückstand 12 % der Zahlungspflicht als Differenzbußgeld zahlen.

Unser Artikel deckt das System der Vergünstigungen bei der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, die 2021 in Ungarn geltend gemacht werden können, nicht vollkommen ab, er versucht nur, die bedeutendsten Veränderungen vorzustellen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter für Lohnverrechnung, wenn Sie in Verbindung mit den Vergünstigungen konkrete Fragen haben sollten!

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.