28.05.2019

Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen

Was muss ich zahlen, wenn ich nicht versichert bin?

In Ungarn erstrecken sich die Regeln der Sozialversicherung auch auf die nicht versicherten Personen. Vom Gesetz Nr. LXXX von 1997 (SozVersG) werden zahlreiche Fälle aufgeführt bzw. geregelt, in deren Kenntnis ein Fachmann entscheiden kann, wann die Zahlung der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen verbindlich ist und wann man eine Befreiung von der Beitragszahlung bekommen kann.

In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Fakten in Verbindung mit der Zahlung der gesetzlichen Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen zusammen und stellen vor, was eine als Inländer angesehene Person tun muss, um selbst dann zu Gesundheitsdienstleistungen berechtigt zu werden, wenn sie nicht versichert ist.

Wer wird als Versicherter und wer als Inländer angesehen?

Im Falle der Zahlung der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen erwerben die einzahlenden Privatpersonen eine vollständige Berechtigung zu Gesundheitsdienstleistungen der Krankenversicherung. Wer versichert ist, kann in Ungarn eine Berechtigung für alle Versorgungsleistungen (in Geld- und Sachform) erwerben. Im ersten Schritt muss also geprüft werden, ob die gegebene Person versichert ist.

Wer als Versicherter angesehen wird, ist in § 5 SozVersG zu finden. Auf dieser Grundlage können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – als Versicherte angesehen werden:

  • wer in einem Arbeitsverhältnis steht,
  • ein Auszubildender mit Ausbildungsvertrag,
  • wer eine Beihilfe zur Arbeitssuche bezieht,
  • wer mit einem Auftragsvertrag eine Arbeit verrichtet und dabei die vorgeschriebenen Einkommensbedingungen realisiert werden,
  • wer als hauptberufliche, gering besteuerte Person angemeldet ist oder
  • ein Rentner aus eigener Berechtigung.

Im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die gegebene Person aufgrund des oben angegebenen Gesetzes als Inländer angesehen wird.

Aufgrund von § 4 SozVersG werden als Inländer angesehen:

  • die ungarischen Staatsangehörigen, die auf dem Territorium von Ungarn über einen laut Gesetz Nr. LXVI von 1992 über die Registrierung der personenbezogenen Daten und der Wohnanschrift der Bürger angemeldeten Wohnsitz verfügen, die Personen mit einer Rechtsstellung als Eingewanderte und Niedergelassene sowie die als Flüchtlinge oder zu schützende Person anerkannten Personen,
  • die in den Geltungsbereich des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die über das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt verfügen, fallenden Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt von mehr als drei Monaten auf dem Territorium von Ungarn ausüben und über einen laut dem Gesetz über die Registrierung der personenbezogenen Daten und der Wohnanschrift der Bürger angemeldeten Wohnsitz verfügen sowie
  • die Staatenlosen.

Eine weitere Bedingung der Zahlungspflicht der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen besteht außerdem darin, dass die gegebene Person auf dem Territorium von Ungarn über einen wenigstens ein Jahr lang ununterbrochen angemeldeten Wohnsitz verfügt.

Was muss getan werden, damit jemand versichert ist?

Als Hauptregel ist vom Tag nach dem Erlöschen der Berechtigung zu Gesundheitsdienstleistungen an die Zahlung der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen verbindlich und das muss innerhalb von 15 Tagen der Finanzbehörde angemeldet werden. Es gibt jedoch Versicherungsverhältnisse, bei deren Auflösung die Zahlung der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen nicht sofort begonnen werden muss, wenn der ehemalige Versicherte als Inländer angesehen wird. Laut Gesetz Nr. LXXXIII von 1997 über die Versorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die folgenden Fälle:

  • die Versicherung bleibt 45 Tage lang bestehen, wenn die Berechtigungsbedingung vor der Auflösung ununterbrochen für wenigstens 45 Tage bestand,
  • wenn der Zeitraum des Bestehens der Berechtigungsbedingung kürzer als 45 Tage war, verlängert sich der Versichertenstatus um diesen Zeitraum,
  • die Versicherung bleibt 45 Tage lang bestehen, wenn eine vor der Auflösung der Berechtigungsbedingung bestehende frühere Berechtigungsbedingung für mehr als 45 Tage bestand und die zuletzt erloschene Berechtigungsbedingung nicht für 45 Tage bestand, doch zwischen dem Bestehen der zwei Berechtigungsbedingungen weniger als 30 Tage vergangen sind.

Wenn die gegebene Person aus den obigen Gründen nicht versichert sein wird, muss dies der Finanzbehörde angemeldet werden, indem das Datenblatt T1011 ausgefüllt wird Dieses Datenblatt ist vom der Homepage der Finanzbehörde herunterzuladen. Die Beitragssumme beträgt in 2019 7.500 HUF (23 EUR) pro Monat (250 HUF – 0,77 EUR – pro Tag). Die Zahlungsfrist beträgt 12 Tage nach dem Berichtsmonat. Bei der Einzahlung muss immer der Steueridentifikationscode aufgeführt werden.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Einzahlung der Summe von einer anderen Person (beispielsweise von einem Verwandten) übernommen wird, dazu ist jedoch die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. Auch diese Information ist auf dem Datenblatt aufzuführen.

Wann erlischt die Zahlungspflicht der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen?

Bei der Errichtung eines neuerlichen Versicherungsverhältnisses – wenn beispielsweise der Arbeitnehmer neuerlich die Arbeit aufnimmt und vom Arbeitgeber bzw. Auszahler beim Finanzamt eine Anmeldung eingeht oder wenn er ins Ausland geht und dort versichert sein wird – muss dem Finanzamt die Aufhebung der Beitragszahlung nicht angemeldet werden. Das Finanzamt stellt bezüglich der gegebenen Person die Zahlungsfrist der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen automatisch ein.

Wenn jemand die Zahlungspflicht auf dem Datenblatt T1011 fälschlicherweise angemeldet hat, muss man sie löschen lassen. Eine Änderungsanmeldung ist innerhalb von 15 Tagen einzureichen, wenn für die Privatperson ein Versicherungsverhältnis entstanden ist, über welches das Finanzamt keine Daten bekommt. Das kann sein, wenn sie Rentner aus eigener Berechtigung wird oder eine Beihilfe zur Kindererziehung bezieht. In einem solchen Fall ist gegenüber dem Finanzamt die Berechtigung zu Gesundheitsdienstleistungen auch mit einem Beschluss nachzuweisen.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Verjährung der Bestimmung und Zahlung der Beträge aufgrund des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung fünf Jahre beträgt.

Die in Verbindung mit der Zahlungspflicht der Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen hier niedergelegten Informationen sind nur ein Bruchteil der im Gesetz aufgeführten Fälle. Auf keinen Fall decken sie den gesamten gesetzlichen Hintergrund ab, in welchen Fällen die Beiträge gezahlt werden müssen. Sie sollten sich auf jeden Fall informieren und die Bestimmung der Zahlungspflicht einem Fachmann anvertrauen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Experten für Sozialversicherungsfragen von WTS Klient Ungarn, wenn Sie in Verbindung mit diesem Thema konkrete Fragen haben sollten!

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