24.08.2021

Aktualitäten zur Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen in Ungarn

Es gibt bereits bei einzelnen verjährten Geschäften eine Möglichkeit zur Rückforderung

Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen

Viel ist seit dem in der PORR-Sache erlassenen Bescheid des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Oktober 2019 sowohl im Bereich der Gesetzgebung als auch der Rechtsanwendung in Verbindung mit der Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen passiert. Durch den genannten Bescheid eröffnete sich nämlich ursprünglich eine Möglichkeit für die ungarischen Steuerzahler zur Rückerstattung von Umsatzsteuerbeträgen, die in Verbindung mit unter die gewöhnliche Steuerzahlung fallenden inländischen Geschäften zwar an den Staatshaushalt gezahlt worden waren, doch ihr finanzieller Rückfluss wegen der Zahlungsunfähigkeit der Käufer nicht mehr wirklich möglich ist.

Was muss man in Verbindung mit der Uneinbringlichkeit von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nachweisen können?

Die Grundlage der Steuerrückerstattung ist in jedem Fall der Nachweis der endgültigen Uneinbringlichkeit der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Der Ausgangspunkt dafür ist in den meisten Fällen der im gegen den Käufer eingeleiteten Insolvenzverfahren ausgegebene sog. Uneinbringlichkeitsnachweis bzw. die Tatsache, dass seit dem Anfangszeitpunkt des Insolvenzverfahrens wenigstens zwei Jahre vergangen sind.

In welchem Verfahren genau kann die Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen in Ungarn durchgesetzt werden?

Selbst wenn die Forderungen den obigen Bedingungen entsprechen, kann sich der ungarische Steuerzahler leicht verzetteln, wenn er eine Antwort auf die Frage sucht, in welchem Verfahren genau er seine den Umsatzsteuerrückerstattungsansprüchen entsprechenden Forderungen der Steuerbehörde gegenüber durchsetzen kann.

Die Antwort kann grundlegend in zwei Teilfragen untergliedert werden: 

  • Sind die zugrunde liegenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bereits verjährt? bzw.
  • Wenn die Forderungen verjährt sind, wie viel Zeit ist dann vergangen, seitdem die sog. endgültige Uneinbringlichkeit eingetreten ist?

Erfolgte die Erfüllung der zugrunde liegenden, unter eine gewöhnliche Steuerzahlung fallenden inländischen Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen nach dem 31. Dezember 2015, kann die Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen durch eine für den ursprünglichen Erklärungszeitraum eingereichte Eigenrevision angeregt werden.

Ist das ursprüngliche Geschäft, in Verbindung mit welchem dem Steuerzahler Forderungen gegenüber dem Käufer entstanden, bereits verjährt, besteht im Sinne einer verhältnismäßig aktuellen Gesetzesänderung noch immer die Möglichkeit, dass der vom Käufer noch nicht gezahlte Umsatzsteuerbetrag zurückerstattet wird. In diesem Fall ist die Form der Anspruchsdurchsetzung nicht die Eigenrevision der ursprünglichen Erklärung, sondern ein bei der Steuerbehörde eingereichter schriftlicher Antrag. Eine solche Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen, die verjährt sind, wurde durch eine kürzliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einer Sache mit ungarischem Bezug möglich.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen, sofern sie bereits verjährt sind, aufgrund einer infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erlassenen Rechtsnorm nur unter bestimmten Rahmenbedingungen gewährleistet ist. Angesichts der verhältnismäßig langen Frist der durch die Finanzbehörde erfolgenden Entscheidung einer Umsatzsteuerrückerstattung, die auf Antrag geltend gemacht werden kann, bzw. der in Verbindung mit der Anspruchsdurchsetzung den Steuerzahlern gesetzten kurzen (Ausschluss-) Fristen für die Einreichung sollte jeder Steuerzahler seine eventuell bereits verjährten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen möglichst schnell erfassen.   

Mit welchen Fallen können die Steuerzahler im Laufe des Verfahrens rechnen?

Obwohl die ungarischen Steuerzahler bei der Durchsetzung ihrer zur Steuerrückerstattung berechtigenden uneinbringlichen Forderungen ein detailliertes, durch die Rechtsnorm bestimmtes System von Bedingungen und eine Verfahrensordnung verfolgen müssen, zeigen die Erfahrungen des vergangenen Zeitraums, dass selbst deren restlose Erfüllung nicht unbedingt eine einfache und schnelle Bestätigung des Antrags durch die Steuerbehörde zur Folge hat.

Eine wiederkehrende Argumentation bei den in Verbindung mit der Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen gefällten ablehnenden Entscheidungen seitens der ungarischen Steuerbehörde ist, dass der Steuerzahler nicht alles getan hat, damit seine Forderungen nicht uneinbringlich werden. In dieser Frage kann die Steuerbehörde bei der eingehenden Erschließung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts im Verfahren der Anspruchsdurchsetzung des Steuerzahlers (wirkliche oder angenommene) Mängel aufdecken, die in der Auslegung der Steuerbehörde die Vorgehensweise des Steuerzahlers bestimmungswidrig machen. Beispielsweise hätte die Steuerbehörde in einem gegebenen Fall vom Steuerzahler in Verbindung mit einem nicht zahlenden Käufer bereits bei der ersten nicht beglichenen Rechnung die Kündigung der mit dem Käufer geschlossenen Vereinbarung erwartet, was bei einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Geschäftspartnern natürlich nicht realistisch ist.

Oftmals wird als Argument auch eine angenommene Verletzung von Haushaltsinteressen geäußert. Wenn nämlich der diesbezüglichen Auslegung der Steuerbehörde zufolge der Steuerzahler die Rückerstattung einer Steuer beantragt, bei welcher er mit eventuellen Mängeln seines Verfahrens zur Anspruchsdurchsetzung (z. B. versäumte Kontrollen bei der Auswahl des Vertragspartners usw.) auch selbst dazu beigetragen hat, dass die Summe uneinbringlich wurde, darf er das sich daraus ergebende Finanzrisiko nicht auf den ungarischen Staatshaushalt abwälzen. Unserer Ansicht nach ist auch das keine absolut richtige Argumentation, da der Steuerzahler sowohl den damit verbundenen Umsatzsteuerbetrag als auch die Summe der für die Lieferungen fälligen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer selbst dann an den Staatshaushalt zahlen musste, wenn sein Käufer ihm den Gegenwert nicht erstattet hatte.

Unseren Erfahrungen nach können die in unserem Artikel zusammengefassten Argumente zwar in den meisten Fällen erfolgreich abgewehrt bzw. widerlegt werden, doch macht es auf jeden Fall Sinn, bereits in einem frühen Abschnitt der Anspruchsdurchsetzung einen Steuerberater einzubeziehen, um eine möglichst effiziente und den Einzelforderungen aus Lieferungen und Leistungen entsprechende Strategie zu entwickeln. Wenn Sie wissen möchten, in welchen Fällen und auf welche Weise in Verbindung mit Ihren Außenständen eine Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen möglich ist, suchen Sie vertrauensvoll die Umsatzsteuerexperten von WTS Klient Ungarn auf!

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