08.03.2022

EU-Rechtsfall: Umsatzsteuer von Werbeleistungen

Für den Vorsteuerabzug verhängtes Bußgeld der Finanzbehörde war unrechtmäßig

Werbeleistungen

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit ungarischem Bezug brachte vor kurzem eine Antwort auf wichtige Fragen zur Umsatzsteuer von Werbeleistungen. Das Urteil in der Rechtssache C-334/20 erschien am 28. November 2021 und die Frage bestand im Wesentlichen darin, ob die Steuerbehörde den Abzug der mit Werbeleistungen verbundenen Umsatzsteuer verweigern darf, wenn ihrer Ansicht nach die Vergütung der Leistung überteuert war oder infolge der Inanspruchnahme der Leistungen kein Anstieg der Umsätze ausgewiesen werden kann.

Um was für Werbeleistungen ging es in dem Fall?

Die Amper Metal Kft. schloss 2014 mit der Sziget Reklám Kft. einen Vertrag zur Erbringung von Werbeleistungen. Amper Metal machte den Festlegungen im Vertrag entsprechend durch Aufkleber auf Rennwagen für sich Werbung. Der Gegenwert der Dienstleistung betrug im Sinne des zwischen den ansonsten unabhängigen Parteien geschlossenen Vertrags 48 Millionen HUF (ca. 120.000 EUR) für ein Jahr. Amper Metal stellte in ihren in 2014 eingereichten Steuererklärungen die auf den an sie ausgestellten Rechnungen aufgeführte Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt etwa 13 Millionen HUF (ca. 33.000 EUR) in Abzug. Die ungarische Finanzbehörde war bei der Prüfung mit der Abzugsfähigkeit der betreffenden Umsatzsteuer nicht einverstanden, weshalb sie ein Bußgeld und einen Verzugszuschlag verhängte.

Auf welcher Basis bestritt die Finanzbehörde die Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer? 

Nach Ansicht der ungarischen Finanzbehörde wurden die in Verbindung mit den betreffenden Werbeleistungen angefallenen Ausgaben nicht als Kosten in Verbindung mit einer auf einen Einkommenserwerb gerichteten steuerpflichtigen Tätigkeit von Amper Metal angesehen und so hätte Amper Metal die von ihr gezahlte Umsatzsteuer im Sinne von § 120 des ungarischen Umsatzsteuergesetzes nicht abziehen dürfen. 

Die Experten der NAV waren des Weiteren der Ansicht, dass die Kosten für die Werbeleistungen überteuert waren und der Kläger – da seine Kunden ein anderes Profil als Autorennen besitzen – aus den Anzeigen keinerlei Gewinn hatte.

Wie kam die Sache vor den Gerichtshof der Europäischen Union? 

Die Sache zwischen Amper Metal und der ungarischen Finanzbehörde bezüglich der Umsatzsteuer von Werbeleistungen kam zum Gerichtshof Veszprém, der den Gerichtshof der Europäischen Union in der Frage zu Artikel 168 Buchstabe a) der Mehrwertsteuer-Richtlinie (gemeinsame EU-Richtlinie zur Mehrwertsteuer) um Hilfe anrief. Dem oben erwähnten Buchstaben zufolge kann das Recht auf Vorsteuerabzug nicht unter Berufung darauf verweigert werden, dass die vom Lieferanten erbrachte Dienstleistung für die besteuerte Tätigkeit des Käufers keinen Nutzen mit sich gebracht hat.

Das ungarische Gericht zitierte die Finanzbehörde, die den fehlenden Nutzen damit erklärte, dass der Anschaffungswert der Dienstleistung in keinem Verhältnis zu dem aus dieser Dienstleistung gezogenen Nutzen steht und diese Dienstleistung keinen Umsatz generiert hat, und zwar nach Ansicht der Steuerbehörde gar keinen. Die Finanzbehörde untermauerte ihre Argumentation damit, dass sich die Kundschaft von Amper Metal im Allgemeinen aus Akteuren aus der Industrie zusammensetzt, deren geschäftliche Entscheidungen höchstwahrscheinlich nicht durch Aufkleber auf Rennwagen beeinflusst werden können.

Nach Ansicht der Experten der NAV war der von Amper Metal gezahlte Preis der Werbeleistungen noch dazu selbst im Vergleich zum Marktpreis überteuert. 

Wie entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache? 

Im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. C-334/20 darf die Feststellung der fehlenden Steigerung des Umsatzes des Steuerpflichtigen die Ausübung des Abzugsrechts nicht beeinflussen. Seiner Entscheidung zufolge gewährleistet das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Daher bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte (Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C‑42/19, EU:C:2020:913, Rn. 38 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Durch den Umstand, dass der gezahlte Preis über dem Marktpreis oder einem etwaigen von der Steuerbehörde für entsprechende Werbeleistungen festgelegten Referenzwert liegt, lässt sich eine Verweigerung der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts zum Nachteil des Steuerpflichtigen nicht rechtfertigen.

Wenn Sie in Verbindung mit dem Mehrwertsteuersystem oder der Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer von Werbeleistungen bei Ihrer Firma Fragen haben sollten, suchen Sie bitte vertrauensvoll die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn auf, die unseren Mandanten gern zur Verfügung stehen!

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