14.06.2022

Wurde die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt? Hier sind die Folgen!

Selbst die Steuernummer der Firma kann gelöscht werden

obligatorische Wirtschaftsprüfung

Nach dem 31. Mai kann ein bedeutender Teil der ungarischen Buchhalter und Unternehmen aufatmen, da die Unternehmen mit normalem Geschäftsjahr ihre Jahressteuererklärungen eingereicht und ihre Abschlüsse veröffentlicht haben. Doch was passiert, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt bzw. der Abschluss ohne Prüfbericht veröffentlicht wurde? Welche Folgen hat dieses Versäumnis und was das Wichtigste ist: wie kann die Gesellschaft ihre Versäumnis nachholen?

Worauf bezieht sich die obligatorische Wirtschaftsprüfung?

In unseren früheren Artikeln (unter anderem hier und hier) schrieben wir bereits darüber, auf wen sich die obligatorische Wirtschaftsprüfung bezieht. Kurz zusammengefasst schreibt in erster Linie das ungarische Rechnungslegungsgesetz die Pflicht zur Wirtschaftsprüfung vor. Auf der einen Seite knüpft das Gesetz die Wirtschaftsprüfung an das Überschreitung eines Schwellenwertes, d. h., wenn die Nettoumsatzerlöse eines Unternehmens im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem gegebenen Geschäftsjahr nicht über 300 Millionen HUF (ca. 758.000 EUR) liegen und die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Personen in denselben zwei Jahren nicht über 50 Personen lag, dann ist die Wirtschaftsprüfung nicht obligatorisch. Auf der anderen Seite bestimmen die Form und die Tätigkeit des Unternehmens sowie weitere Aspekte die Kriterien der obligatorischen Wirtschaftsprüfung in Ungarn. 

In die letztere Gruppe gehören beispielsweise auch die in die Konsolidierung einbezogenen ungarischen Unternehmen, unabhängig davon, in welchem Land die Konsolidierung erfolgt und ob die individuellen Zahlen des Unternehmens die obigen Schwellenwerte erreichen oder nicht.

Wie merkt man, dass die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?

Alle Unternehmen, die die Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses haben, erfüllen diese Pflicht auf elektronischem Wege. Dabei schickt der Firmenportal-Beauftragte oder der bevollmächtigte Sachbearbeiter über das Onlinesystem für e-Abschlüsse und zur Ausfüllhilfe (OBR-System) den Abschluss an die Dienststelle zur Firmeninformation und Mitwirkung am elektronischen handelsgerichtlichen Verfahren beim Justizministerium (Firmeninformationsdienst des Justizministeriums).

Die Daten der beim Firmeninformationsdienst veröffentlichten Abschlüsse sind öffentlich und für jeden zugänglich. Aufgrund der von hier eingeholten Informationen erfährt die Steuerbehörde, das Handelsregistergericht und beispielsweise auch die Ungarische Wirtschaftsprüferkammer von den Daten des Unternehmens, dessen Form und Tätigkeit wie unter anderem auch davon, dass die eine Pflicht zur obligatorischen Wirtschaftsprüfung begründenden Schwellenwerte im Durchschnitt der zwei Geschäftsjahre vor dem gegebenen Geschäftsjahr eventuell überschritten wurden.

Wenn die individuellen Zahlen eines Unternehmens die oben erwähnten Schwellenwerte nicht erreichen, es aber im Ausland oder in Ungarn in die Konsolidierung einbezogen wird, dann ist das ungarische Unternehmen zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet. Herauszufinden, ob es eine Konsolidierung gibt, ist aber für einen außenstehenden Akteur ein langfristiger Prozess.

Was ist zu tun, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?

Wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, muss sie schnellstmöglich nachgeholt werden. Der Wirtschaftsprüfer muss für wenigstens ein Jahr bestellt werden und es ist mit ihm ein Auftragsvertrag zu schließen. Ständiger Wirtschaftsprüfer kann ein im Register der ungarischen Wirtschaftsprüfer geführter Einzel-Wirtschaftsprüfer oder eine an gleicher Stelle geführte Wirtschaftsprüferfirma sein. Werden die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers von einer Wirtschaftsprüferfirma versehen, muss sie die Person bestimmen, die die Wirtschaftsprüfung durchführt. Die firmenrechtlichen Dokumente der Gesellschaft sind hinsichtlich der Person des bestellten Wirtschaftsprüfers zu ändern und auch beim Handelsregistergericht muss angemeldet werden, wer Wirtschaftsprüfer ist. Bei den Daten des Handelsregisters wird die Information nicht eingetragen, auf die Prüfung der Abschlüsse welcher Geschäftsjahre sich der Auftrag bezieht, das wird im Auftragsvertrags festgehalten.

Der bereits veröffentlichte Abschluss darf nachträglich nicht ersetzt oder korrigiert werden. In bestimmten Fällen besteht innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung die Möglichkeit zur Passivierung, doch kann der Abschluss wegen des Ausbleibens der obligatorischen Wirtschaftsprüfung nicht passiviert werden. Dem bereits veröffentlichten Abschluss darf kein Anhang beigefügt werden und es besteht auch keine Möglichkeit zum nachträglichen Hochladen des unabhängigen Prüfberichts als obligatorische Anlage, wenn die Gesellschaft dies versäumt hatte.

Die Tatsache des Versäumens der vorjährigen Wirtschaftsprüfung kann in dem – bereits über einen Prüfbericht verfügenden – Abschluss des gegebenen Jahres erwähnt werden.

Wer ist dafür verantwortlich, dass das Unternehmen seiner Pflicht zur Wirtschaftsprüfung nachkommt?

Innerhalb des obersten Organs des Unternehmens sind die Gesellschafter gemeinsam verpflichtet sicherzustellen, dass die Zusammenstellung und Veröffentlichung des Abschlusses den Vorschriften des Gesetzes entsprechend erfolgt.

Was für Rechtsfolgen kann es nach sich ziehen, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde?

Bei der obligatorischen Wirtschaftsprüfung kann man der Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses laut Rechnungslegungsgesetz nur zusammen mit dem Prüfbericht nachkommen. Ohnedem stellt sich begründet der Verdacht, dass die Pflicht zur Hinterlegung und Veröffentlichung des Abschlusses versäumt wurde.

Bei der obligatorischen Wirtschaftsprüfung kann im Falle des Versäumens der Hinterlegung und Veröffentlichung des unabhängigen Prüfberichts aufgrund von § 74 Absatz 1 Buchstabe d des Firmengesetzes ein Gesetzlichkeitsverfahren eingeleitet bzw. nach § 227 des Gesetzes Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung eine Maßnahme der Steuerbehörde – unter anderem das Löschen der Steuernummer – ergriffen werden.

Über das oben Dargelegte hinaus kann die Steuerbehörde aufgrund des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung ein Versäumnisbußgeld verhängen und sind bei der Haftung für eine Verletzung der Normen der Rechnungslegung die allgemeinen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass, wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, sie schnellstmöglich nachgeholt werden muss. Man muss auch damit rechnen, dass die Wirtschaftsprüfung nicht nur das gegebene Jahr, sondern eventuell auch das vorherige Geschäftsjahr durchsehen möchte, damit sie die Eröffnungsdaten des gegebenen Jahres als entsprechend untermauert ansehen kann. Das ist für das Unternehmen zeitaufwändig und kostspielig, lohnt sich aber vielleicht mehr als Versäumnisbußgelder und sonstige Rechtsfolgen.

Wenn die obligatorische Wirtschaftsprüfung versäumt wurde, kann das Unternehmen, das seine Pflicht versäumt hat, von den Rechtsfolgen – wie ein Versäumnisbußgeld oder das Löschen der Steuernummer – noch befreit werden, wenn das Management rechtzeitig die notwendigen Schritte einleitet. Die Buchhaltungsexperten von WTS Klient Ungarn halfen während des fast 25jährigen Bestehens der Firma bei der Erstellung und Veröffentlichung unzähliger Abschlüsse und sie besitzen auch im Bereich der mit der Wirtschaftsprüfung verbundenen Pflichten außerordentliche Erfahrungen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben oder uns die Buchhaltung Ihrer Firma anvertrauen möchten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!

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